Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien (814.670.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien (814.670.1)

Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien

vom 28. November 2011 (Stand am 1. September 2023)
¹ SR 814.01
Art. 1 Höhe der Gebühr
¹ Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005² (ChemRRV) beträgt:
a. Fr. 1.60 je Kilogramm für gebührenbelastete Lithium-Ionen-Gerätebatterien, Lithium-Ionen-Fahrzeugbatterien und Lithium-Ionen-Industriebatterien, mindestens aber 0.03 Franken pro Gerätebatterie;
b. Fr. 1.90 je Kilogramm für gebührenbelastete Salzwasser-Gerätebatterien und Salzwasser-Industriebatterien;
c. Fr. 0.50 je Kilogramm für gebührenbelastete bleihaltige Fahrzeug- und Industriebatterien;
d. 2 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Industriebatterien für Hybridsysteme, ausgenommen Lithium-Ionen-Batterien;
e.³
Fr. 2.50 je Kilogramm für gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Gerätebatterien und gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Industriebatterien;
f.⁴
Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Gerätebatterien, mindestens aber Fr. 0.03 pro Gerätebatterie;
g.⁵
Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Fahrzeug- und Industriebatterien.⁶
² Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif.
² SR 814.81
³ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 2. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 445 ).
⁴ Bisheriger Bst. e
⁵ Bisheriger Bst. f
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3899 ).
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. November 1999⁷ über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1999 3600 , 2005 3417 Ziff. II 5747]
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht