GESETZ über das Grundbuch
                            GESETZ  über das Grundbuch  (GBG)  (vom 26.  September  2004  1  ; Stand am 1.  Januar  2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 der Kantonsverfassung  2   und auf Artikel  52 des  Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ORGANISATION UND AUFSICHT
Artikel 1 Grundbuchkreis
                            1  Der ganze Kanton bildet einen Grundbuchkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch wird nach Gemeinden geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Amt für das Grundbuch
                            1  Das Amt für das Grundbuch führt das Grundbuch nach den Vorschriften  des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm steht der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Amt für das Grundbuch  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  4   ist unmittelbare Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  August  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Justizdirektion; vgl. Art.  1 und Art.  6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG
Artikel 4 Aufnahme ins Grundbuch
                            1  Alle Grundstücke, auch jene, die nicht im Privateigentum stehen und die  dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten, eingetragenen Partne  -  rinnen oder Partnern stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen,  werden nur dann als Anteile an selbstständigem Miteigentum ins Grundbuch  aufgenommen, wenn das Amt für das Grundbuch das ausdrücklich anordnet  oder wenn die anmeldende Person es verlangt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baurecht auf Allmend nach den Vorschriften der Korporationen Uri  und Ursern kann in den Schranken des Bundesrechts als Baurecht des  öffentlichen Rechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
                            1  Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigen  -  tumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die  Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen
                            1  Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen  von Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel  970a Absatz  2 ZGB vorge  -  schriebenen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten  wird nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Form
                            Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt (EDV-  Grundbuch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 26.  November  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007  (AB vom 20.  Oktober  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: EINFÜHRUNG DES EIDGENÖSSISCHEN
                            GRUNDBUCHES
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8  Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt, die sachen-  rechtlichen Verhältnisse an sämtlichen Grundstücken festzustellen, zu  bereinigen und in die Rechtsformen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  zu kleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bereinigungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Eigentumsrechte
                            Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen  Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen.  Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berech  -  tigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Nicht eingetragene Grundstücke
                            Für Grundstücke, die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommen  worden sind, ist das Verfahren nach Artikel  662 ZGB durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Altrechtliche Dienstbarkeiten
                            1  Altrechtliche Dienstbarkeiten sind als Grunddienstbarkeiten oder Real  -  grundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbuchein  -  trag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zu Gunsten einer  bestimmten Person ergibt. Fehlt ein berechtigtes Grundstück oder lässt sich  die berechtigte Person nicht feststellen, unterbleibt der Eintrag im Grund  -  buch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeine Wegrechte sind als Personaldienstbarkeiten zu Gunsten der  jeweiligen Gebietskörperschaft einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Altrechtliche Pfandrechte
                            1  Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich,  zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte  als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle einge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Verfahren
                            Der Regierungsrat ordnet das Bereinigungsverfahren in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkraftsetzung
                            1  Nachdem die Bereinigungsarbeiten in einer Gemeinde abgeschlossen  sind, bestimmt der Regierungsrat, wann das eidgenössische Grundbuch für  diese Gemeinde in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verwirkung
                            1  Zwei Jahre nach der Einführung des eidgenössischen Grundbuches erlö  -  schen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses über das  Inkrafttreten im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16 Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben
                            1  Das Amt für das Grundbuch erhebt bei Eigentumsübertragungen und  Pfanderrichtungen eine Abgabe von zwei Promillen der Handänderungs-  beziehungsweise der Pfandsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt eine Handänderungssumme oder liegt sie offensichtlich unter dem  Wert des Grundstückes, wird die Abgabe anhand der amtlichen Schätzung  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe beträgt jedoch mindestens 50  Franken und höchstens 10  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Kosten der Bereinigung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Grundbuchbereinigung und der Datener  -  fassung. Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drittkosten, wie Bescheinigungen und Bestätigungen, sowie Sachaus  -  lagen können in jedem Fall dem Verursacher oder der Verursacherin  verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Gebühren
                            Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren  des Amtes für das Grundbuch nach der Gebührenverordnung  6   und dem  Gebührenreglement  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 Übergangsbestimmung
                            Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt den Eintra  -  gungen in den übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen Grundbuch  -  wirkung nach Artikel  48 SchlT/ZGB zu. Danach werden sie im Staatsarchiv  Uri archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 10. März 1985 über das Grundbuch  8   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 22 Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat führt dieses Gesetz näher aus. Er erlässt dazu ein  Reglement  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 9.3401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 9.3408  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi  -  gung durch den Bund  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt  12  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Vom Bund genehmigt am 18.  November  2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2005 (AB vom 24.  Dezem  -  ber  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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