OPFERHILFEREGLEMENT
                            OPFERHILFEREGLEMENT (OHR)  (vom 13.  Mai  2003  1  ; Stand am 1.  Juli  2003)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  3 Absatz  1 und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz  [OHG])  2   und Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz  4   in den Bereichen Bera  -  tung sowie Entschädigung und Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach  den Bestimmungen der Strafprozessordnung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            Die Beratung der Opfer erfolgt durch eine anerkannte private oder öffent  -  liche Beratungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anerkennung
                            1  Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30.  Mai  2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 312.5  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufgaben
                            1  Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz  7   und in diesem Regle  -  ment aufgeführten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht  über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Finanzhilfen
                            1  Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag  und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der  Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen,  wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufsicht
                            Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die  Beratungsstelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Grundsatz
                            1  Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe  und Vermittlung weiterer Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest  (Art.  2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von  der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder  Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Soforthilfe
                            1  Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Franken pro Fall zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und  Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Weitere Hilfe
                            1  Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den  Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen  des Opfers, notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein  Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Entschädigung und Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Entschädigung und Genugtuung
                            1  Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung  oder Genugtuung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die  erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind die Voraussetzungen nach Artikel  15 OHG erfüllt, gewährt sie einen  Vorschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Rückgriffsansprüche des Staates
                            Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.
                            5.  Abschnitt:  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung  und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichts  -  beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das  Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Vollzug
                            Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz  9  , soweit dieses oder das  vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 21.  Dezember 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe  an Opfer von Straftaten  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2003 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 20.3456
                        
                        
                    
                    
                    
                
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