KONKORDAT betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                            1  (Ausbildungszentrum mit Stufen Technikum, Fachschule und Berufsschule)  Abgeschlossen in Bern am 14. März 1974.  Vom Bundesrat unter Ausschluss von Artikel 5 Absätze 1 und 2 genehmigt  am 18. August 1976.  In  der  Absicht,  eine  Hochschule  und  ein  Berufsbildungszentrum  für  Spezi-  alzweige  der  Wirtschaft  zu  betreiben,  vereinbaren  die  Kantone  folgendes  Konkordat:  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  1)  Verpflichtung der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter  dem  Namen  Konkordat  betreffend  Hochschule  und  Berufsbildungs-  zentrum  Wädenswil  bilden  die  Konkordatskantone  (im  Folgenden  Konkor-  datsträger   genannt)   eine   interkantonale   Körperschaft   des   öffentlichen  Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konkordatsträger  verpflichten  sich,  gestützt  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  dieses  Konkordats,  zum  Ausbau  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch  für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht  etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  1)  Verpflichtung privater Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:  – Stiftung Technische Obstverwertung Wädenswil;  – Stiftung Weinfachschule, Wädenswil;  – Stiftung Gartenbau, Wädenswil;  – Berufs- und Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  privaten  Organisationen  leisten  Beiträge  hauptsächlich  für  finanzielle  Bedürfnisse des Technikums, die sich aus der Betreuung ihrer Fachgebiete  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verpflichtungen  und  Rechte  der  privaten  Organisationen  werden  in  speziellen Verträgen zwischen dem Technikum einerseits und den einzelnen  Organisationen anderseits geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenso wird die Mitbenützung des Technikums durch solche Organisatio-  nen für eigene Kurse, Veranstaltungen usw. auf dem Vertragsweg geregelt.  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule hat zum Zweck:  – auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere  – im Obst-, Wein- und Gartenbau  – in der Lebensmitteltechnologie  – in der Biotechnologie  – in der Ökotrophologie  durch  praxisorientierte  Diplomstudien  und  Weiterbildungsveranstaltungen  auf  berufliche  Tätigkeiten  vorzubereiten,  welche  die  Anwendung  wissen-  schaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.  – in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwick-  lungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck:  auf  Berufsbildungsstufe  die  Aus-  und  Weiterbildung  von  Berufs-  und  Fach-  leuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstra-  tionen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Konkordat  kann  die  gleichen  Aufgaben  auch  in  anderen  Bereichen  und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  1)  Sonderverpflichtung des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  Zürich  verpflichtet  sich,  gemäss  den  Bestimmungen  des  Pachtvertrages  vom  10. Oktober  1969/1. April  1970,  mit  Wirkung  ab  1. Ja-  nuar  1969,  für  100  Jahre  dem  Technikum  im  «Grüntal»,  Wädenswil,  rund  11,5  ha  Kulturland,  überbaute  Grundfläche,  Hofraum  und  Strassen,  mit  ei-  nem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährli-  chen Pachtzins von gegenwärtig 3 000 Franken zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepachte-  ten  Grundstücken  auf  eigene  Kosten  zusätzliche  Gebäude  zu  errichten.  Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Zusammenarbeit  mit  dem  in  Artikel  11  genannten  Schulrat  übernimmt  der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungs-  zentrums Wädenswil, auf Rechnung der Konkordatsmitglieder, Funktion und  Verantwortung eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Gemein-  desteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4a  2)  Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel:  – die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen  – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)  2)  Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  schem  und  administrativem  Personal  und  die  Mobilität  von  Studierenden  zu fördern  – in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, bei Dienstleistungen und Bera-  tungen zusammenzuarbeiten  – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entsprechen-  den Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  1)  Ausbaukosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  für  den  Ausbau  der  bestehenden  Schweizerischen  Obst-  und  Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und  Gartenbau  von  insgesamt  22 356 000  Franken  (Schätzung  gemäss  Stand  des  Baukostenindexes  der  Stadt  Zürich  vom  1.  Oktober  1972  mit  147,7  Punkten) werden wie folgt getragen:  –  Eidgenossenschaft  Fr. 14 308 000  –  Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I)  Fr.   8 048 000  Insgesamt  Fr. 22 356 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird als Darle-  hen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Technikums aufgenom-  men. Die allenfalls nachträglich dem Konkordat beitretenden Kantone haben  ihren Kostenanteil gemäss Artikel 14 Absatz 1 zu entrichten, so dass das auf-  genommene Darlehen in diesem Umfang zurückbezahlt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5a  2)  Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die  nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bun-  desbeiträge,  allfällige  Beiträge  Dritter  sowie  durch  ein  zinsloses  Darlehen  des Standortkantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zinslose  Darlehen  des  Standortkantons  wird  innert  15  Jahren  zulas-  ten  der  Betriebsrechnung  amortisiert. Konkordatsträger,  die  vor  Ablauf  der  Amortisation aus dem Konkordat austreten, bezahlen den auf sie entfallen-  den Anteil am Restbetrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt  diesen  Anteil  entsprechend  den  Studierenden-  bzw. Schülerzahlen  in  den  fünf Jahren vor dem Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Jährliche Kosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  jährlichen  Kosten  umfassen  die  Aufwendungen  für  den  Betrieb  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums  Wädenswil  sowie  die  Rück-  stellungen gemäss Artikel 7.  1)  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)  2)  Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  b)  Beiträge des Bundes;  c)  Beiträge der Konkordatsträger;  d)  Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;  e)  Allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  teilweisen  Deckung  des  auf  die  Kantone  entfallenden  Anteils  an  den  jährlichen Kosten verpflichten sich die Kantone zu einem festen Beitrag von  total 300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Kanto-  ne  verteilt  nach  einem  Schlüssel  (Anhang  II),  der  folgende  Faktoren  um-  fasst:  a)  Wohnbevölkerung Prozent  mit einfachem Gewicht  b)  Durchschnitt Prozent  Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/Fläche  im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau  c)  Durchschnitt Prozent  Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte  in Obstverwertung und Weinbereitung  Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können  jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer  statistischer  Grundlagen  revidiert  werden,  vom  Inkrafttreten  des  Konkorda-  tes an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  restlichen  Jahreskosten  (d. h. die  jährlichen  Kosten  nach  Abzug  aller  vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:  1)  a)  für  den  Anteil  der  Hochschule  im  Verhältnis  zur  Studierendenzahl  des  entsprechenden  Rechnungsjahres  auf  die  Konkordatsträger. Die  Studie-  renden  werden  jenem  Konkordatsträger  zugewiesen,  der  für  sie  stipen-  dienpflichtig ist.  b)  für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schülerzahl  (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf  die Konkordatskantone. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zu-  gewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  1)  Rückstellungen und Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende  Rückstellungen vorgenommen:  a)  Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird  durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesam-  ten  Baukosten  unter  Berücksichtigung  der  seitherigen  Veränderung  des  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)  Durchschnitt  mit einfachem Gewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)  Die  Rückstellung  für  die  Erneuerung  der  Einrichtungen,  Maschinen  und  Installationen wird wie folgt gespiesen:  –   durch  eine  jährliche  Einlage  von  10–15  Prozent  des  Grundwertes  der  Einrichtungen,  Maschinen  und  Installationen  unter  Berücksichtigung  der  Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6;  –   durch  Schenkungen,  Legate  und  andere  Unterstützungsbeiträge,  die  nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;  –   durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Stipendienfonds  wird  errichtet,  der  durch  Zuwendungen  und  Beiträge  von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von  Stipendien:  –   an das Studium der Schüler,  –   für Studienaufenthalte der Schüler,  –   für Studienreisen der Schüler,  –   für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  1)  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat betei-  ligt  sind,  wird  den  entsprechenden  Kantonen  ein  Kostenanteil  verrechnet,  dessen  Höhe  durch  interkantonale  Vereinbarung  oder  durch  ein  internes  Reglement geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Konkordatsrat  kann  für  ausländische  Studierende  besondere  Ge-  bühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  1)  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe des Konkordates sind:  a)  der Konkordatsrat;  c)  die Rechnungsprüfungskommission;  d) die Fachkommissionen.  Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Amtsdauer  beträgt  vier  Jahre,  vorbehältlich  Artikel  12. Eine  Wieder-  wahl  ist  zulässig. Personen,  die  im  Wahljahr  das  68. Altersjahr  überschrei-  ten, können nicht gewählt werden.  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:  – Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  je 1  – Fachkommissionen  je 1  Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertre-  ter zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Konkordatsrat  ist  befugt,  weiteren  interessierten  Kreisen  Sitze  ein-  zuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnisse des Rates sind:  – Ernennung  des  Präsidenten,  des  Vizepräsidenten  und  des  Protokollfüh-  rers des Rates;  – Ernennung der Mitglieder des Schulrates;  – Ernennung  der  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungskommission  und  ihrer  Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung;  – Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Ent-  wicklungs- und Finanzplanes;  – Festsetzung  der  Prozentsätze  für  die  Rückstellungen  für  Gebäude  und  Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7;  – Genehmigung der Tätigkeitsberichte;  – Genehmigung der Rechnung;  – Erlass  der  internen  Reglemente  und  Besoldungsordnung,  soweit  nicht  nach Beschluss des Konkordatsrates oder nach Angliederungsvertrag an-  dere Zuständigkeiten festgelegt sind;  – Erlass  von  Zulassungsbeschränkungen; der  Konkordatsrat  kann  die  Be-  stimmungen  des  Zürcher  Fachhochschulgesetzes  sinngemäss  für  an-  wendbar erklären;  – Die Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Organ  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf  Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch die  Schulkommission hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden  mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Einladungen  sind  mindestens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  ver-  schicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der  Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und  beratender Stimme teil.  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt:  – Sitzkanton  1  – andere Konkordatsträger  4  – Wirtschaftskreise und Berufsverbände  2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiteren  interessierten  Kreisen  können  Sitze  im  Schulrat  eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist zuständig für:  – Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates;  – Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates;  – Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen;  – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz;  – Qualifikation und Besoldungseinreihung des Rektors und der Prorektoren;  – Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer;  – Verleihung des Professorentitels;  – Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil  in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen;  – Erlass von Studienprogrammen;  – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;  – Letztinstanzliche  Erledigung  von  Rekursen,  insbesondere  bei  Verweige-  rung  von  Aufnahme,  bei  Nichtpromovierung  und  Ausschluss  von  Studie-  renden;  – Letztinstanzlicher  Entscheid  gegen  Anordnungen  unterer  Instanzen  des  Konkordats; vorbehalten  bleiben  Rekurse  gemäss  Bundesrecht  oder  Ver-  bundvertrag;  – Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der  Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil;  – Bezeichnung  der  Vertretung  des  Konkordats  in  Verbundorganen  gemäss  Angliederungsvertrag;  – Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes;  – Verwaltung  der  Rückstellungen  und  Fonds  und  Ausgabenbeschlüsse  gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes;  – Vertretung  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums  Wädenswil  gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Orga-  ne im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Fragen  der  Ausbildung  und  des  Schulbetriebes  kann  mit  beratender  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  – des Ehemaligenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht  und beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12  1)  Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  – 1 Vertreter der Eidgenossenschaft,  – 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter,  – 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes  zweite  Jahr  scheidet  der  am  längsten  im  Amte  stehende  Vertreter  der Konkordatsträger und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende  Stellvertreter  wird  sein  Nachfolger. Bei  vorzeitigem  Ausscheiden  eines  Mit-  gliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene  Kanton beziehungsweise Wirtschaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der  Genehmigung  durch  den  Konkordatsrat. Kein  Konkordatsträger  kann  gleich-  zeitig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskommission vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  hat  die  Rechnung  zu  prüfen  und  dem  Konkordatsrat  da-  rüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12a  2)  Fachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  Abteilungen  (Studiengänge)  der  Hochschule  und  dem  Berufsbil-  dungszentrum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer  Fachkommission  gehören  5–9  Mitglieder  an.  Der  Abteilungsleiter  bzw. der  Rektor  des  Berufsbildungszentrums  nimmt  an  den  Sitzungen  der  Fachkommission mit beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer  ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachli-  chen  Qualitätsentwicklung  der  Abteilungen  und  stellen  ihr  Anträge  für  die  Entwicklung der Fachbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  1)  Einzahlung der Kantonsbeiträge  Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen:  a)  ihren Anteil an die Ausbaukosten (Artikel 5) einschliesslich allfälliger Er-  höhungen  nach  ihrem  rechtsgültigen  Beitritt  zum  Konkordat,  wie  folgt  gestaffelt:  30 Prozent bei Baubeginn,  30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten,  Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung;  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)  2)  Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Rechnungsjahres,  einen  Drittel  auf  Mitte  des  Rechnungsjahres  und  den  Rest  spätestens  innert  30  Tagen  nach  Vorliegen  des  Rechnungsab-  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14  1)  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet  der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Konkordatsträger  können  ihre  Mit-  gliedschaft  unter  Beachtung  einer  zweijährigen  Frist  auf  das  Jahresende  kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15  Inkraftsetzung  Das  Konkordat  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  und  der  Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft. Es  wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten  Beiträge  an  die  Ausbaukosten  die  Summe  von  6  Millionen  Franken  errei-  chen.  2)  1)  Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. November 1999)  2)  In Kraft seit 1. August 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des  Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil  (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Kantone  Schlüssel  Fr.  %  Zürich  24.526  1 973 850  Bern (deutschsprachig)  12.111  974 700  Luzern  6.420  516 680  Uri  0.476  38 310  Schwyz  1.917  154 280  Obwalden  0.482  38 790  Nidwalden  0.580  46 680  Glarus  0.587  47 240  Zug  1.461  117 580  Freiburg (deutschsprachig)  1.126  90 620  Solothurn  3.436  276 530  Basel-Stadt  4.969  399 900  Basel-Landschaft  3.899  313 790  Schaffhausen  3.167  254 880  Appenzell A.-Rh.  0.736  59 230  Appenzell I.-Rh.  0.149  11 990  St. Gallen  8.694  699 700  Graubünden  4.807  386 870  Aargau  10.831  Thurgau  9.162  737 360  Fürstentum Liechtenstein  0.464  37 340  100.000  8 048 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schlüssel  für  die  Verteilung  des  festen  Beitrages  der  Kantone  an  die  jährlichen  Kosten  des  Ausbildungszentrums  für  landwirtschaftliche  Spezialzweige, Wädenswil  (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Kantone  Schlüssel  Fr.  %  Zürich  23.265  69 800  Bern (deutschsprachig)  12.672  38 020  Luzern  6.847  20 540  Uri  0.517  1 550  Schwyz  2.036  6 110  Obwalden  0.518  1 550  Nidwalden  0.620  1 860  Glarus  0.586  1 760  Zug  1.426  4 280  Freiburg (deutschsprachig)  1.181  3 540  Solothurn  3.622  10 870  Basel-Stadt  3.706  11 120  Basel-Landschaft  3.865  11 590  Schaffhausen  3.230  9 690  Appenzell A.-Rh.  0.746  2 240  Appenzell I.-Rh.  0.168  500  St. Gallen  9.076  27 230  Graubünden  5.110  15 330  Aargau  10.921  32 760  Thurgau  9.407  28 220  Fürstentum Liechtenstein  0.481  1 440  100.000  300 000