GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            GESETZ  über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht  (Kantonales Bürgerrechtsgesetz; KBüG)  (vom 28.  November  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  15 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht  (Bürgerrechtsgesetz,  BüG)  2   sowie Artikel  3 Absatz  2 und Artikel  90 Absatz  1  der Verfassung des Kantons Uri  3  , beschliesst:  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust  des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander  verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Erwerb von Gesetzes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3  Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 10.  September  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 141.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Februar  2017).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Voraussetzungen
                            a) Wohnsitzerfordernis  Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt,  muss in den letzten fünf Jahren in der betreffenden Gemeinde ununterbro  -  chen Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 5 b) materielle Voraussetzungen
                            Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt,  muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erfolgreich integriert sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhält  -  nissen vertraut sein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 6 Integrationskriterien
                            1  Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen  Sprache zu verständigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des  Ehemanns, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part  -  ners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge  ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz  1  Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder  anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter  erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom10.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom10.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Ertei  -  lung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts ist bei  der zuständigen kantonalen Amtsstelle  7   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Amtsstelle  8   unterstützt die Gemeindebehörde  bei der Abklärung der Voraussetzungen nach Artikel  5 Buchstabe  c und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe
                            a und erlässt die erforderlichen Vollzugs  -  hilfen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Mitwirkungspflicht
                            Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen  und gemeindlichen Behörden über alles, was für den Einbürgerungsent  -  scheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Die zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden können für die  Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten,  einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten  Personendaten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  religiöse Ansichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  politische Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Massnahmen der sozialen Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Betreibungs- und Konkursverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  schulisches Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale und gemeindliche Behörden sind ermächtigt und verpflichtet,  die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Februar  2017).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen und gemeindlichen Behörden, die sich mit Bürgerrechtsan  -  gelegenheiten befassen, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zustän  -  digen Stellen des Bundes alle Personendaten bekannt zu geben, die zur  Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Legt der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten  an der Gemeindeversammlung zum Entscheid vor, hat er die folgenden  Daten bekannt zu geben  10  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufenthaltsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraus  -  setzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von  Personendaten  11  .  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Erteilung des Gemeindebürgerrechts
                            a) Zuständige Gemeindebehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist die Gemein  -  deversammlung (offene Dorfgemeinde) für die Erteilung des Gemeinde  -  bürgerrechts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht der Gemeinde kann die Zuständigkeit zur Erteilung des  Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürger  -  rechtskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinde  -  rats als Präsidentin oder Präsident und mindestens vier weiteren von der  Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern. Sie handelt nach den  Regeln der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
                            1  Der Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zum  Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungs  -  mitte kein Gegenantrag gestellt wird, wenn sich der Gegenantrag als unzu  -  lässig erweist oder wenn er abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 10.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenanträge sind zulässig und werden zur Abstimmung gebracht, wenn  sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  begründet sind und die Begründung sich auf gesetzliche Einbürgerungs  -  voraussetzungen bezieht, zu deren Beurteilung die Gemeinde zuständig  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich auf konkrete Gesuche oder Personen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Erteilung des Kantonsbürgerrechts
                            Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts,  wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das  Gemeindebürgerrecht erteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Ehrenbürgerrecht
                            1  Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht  haben, kann das Ehrenbürgerrecht erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung erteilt das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde,  soweit das Gemeinderecht nichts anderes bestimmt. Der Landrat erteilt das  Ehrenbürgerrecht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ehrenbürgerrecht hat nicht die Rechtswirkungen einer ordentlichen  Einbürgerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Entlassung aus dem Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Der Gemeinderat hat die gesuchstellende Person aus dem Gemeinde -
                            bürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen  Gemeinde besitzt. Mit diesem Entscheid verliert die gesuchstellende Person  auch das Kantonsbürgerrecht, soweit sie das Gemeindebürgerrecht in  einem anderen Kanton besitzt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Rechtspflege, Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Rechtspflege
                            1  Entscheide und Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, sind  nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechts  -  pflege  14   anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Einbürgerungskommission ist direkt beim Regierungsrat  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Gebühren
                            Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz  richten sich nach der Gebührenverordnung  15   und dem Gebührenregle  -  ment  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Vollzug
                            1  Soweit dieses Gesetz nicht den Landrat beauftragt, nähere Bestimmungen  zu erlassen, vollzieht der Regierungsrat dieses Gesetz. Er erlässt dazu die  erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt das Gemeindebürgerrecht für Personen, die nach Artikel  29  des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer  Bürgerrechts  17   erleichtert eingebürgert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 5.  Mai  1935 über den Erwerb des Landrechtes des  Kantons Uri  18   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Änderung bisherigen Rechts
                            Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 141.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 1.4121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 19 Nichtrückwirkung
                            1  Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich  nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis  zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen  Rechts behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleich  -  zeitig mit der entsprechenden Änderung der Verfassung des Kantons Uri  zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt  20  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 10.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB vom 24.  Dezem  -  ber  2010).  7