MASSNAHMEN gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau
                            MASSNAHMEN  gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem National  -  strassenbau  (RRB  Juli  1962; Stand am 27.  August  1962)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  32, 40 und 61 des Bundesgesetzes über die National  -  strassen vom 8. März 1960 sowie auf Grundlage von Artikel  6 der kanto  -  nalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die National  -  strassen vom 27.  April 1961,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Sachlicher Geltungsbereich und die einzelnen Massnahmen
                            Soweit der Bau, die Verbreiterung oder Verlegung einer Nationalstrasse die  Durchschneidung oder Trennung von Grundstücken bewirkt, stehen zur  Abwendung der hieraus entstehenden Nachteile folgende Möglichkeiten  offen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Waldzusammenlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Baulandumlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Grenzregulierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Landzuweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Durchführungsbeschluss durch die beteiligten Grundeigen
                            -  tümer, Fristansetzung durch den Regierungsrat,  Durchführungsbeschluss des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bodenverbesserungen können von der Mehrheit der beteiligten  Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten  Bodens besitzen, beschlossen werden.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten  als zustimmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist  ansetzen, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder  Waldzusammenlegung gemäss Artikel  703 des Zivilgesetzbuches zu  beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu  übernehmenden Kosten in der Zusammenlegung bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Strassenanlagen und -verbesserungen notwendigen Bodenver  -  besserungen können sodann vom Regierungsrat selbst beschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Sicherungsmittel; vorbereitende Handlungen
                            1  Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orien  -  tierung durch die Baudirektion zulassen, dass zur Vorbereitung einer Umle  -  gung Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden, wie  Vermessungen, Aussteckungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der aus solchen vorbereitenden Handlungen entstehende Schaden ist den  Betroffenen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat endgültig über den zu leis  -  tenden Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Umlegungsbann
                            1  Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an den einbezogenen Grund  -  stücken, eingeschlossen Nutzungen in Waldbeständen, welche die Ausfüh  -  rung des Bodenverbesserungsunternehmens beeinträchtigen oder  erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt des Ausführungsbeschlusses an in  allen Fällen nur noch mit Bewilligung der Baudirektion erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn innert 5 Jahren seit dessen  Inkrafttreten mit den Strassenarbeiten nicht begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baudirektion ist ermächtigt, den Umlegungsbann im Grundbuch  anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verfahrensrecht, Verfahrensarten
                            1  Die durch den freiwilligen Gründungsbeschluss geschaffenen Genossen  -  schaften führen die Bodenverbesserungen im ordentlichen Verfahren, nach  den Bestimmungen der Artikel  107 ff. EG/ZGB durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwangsverfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zwangsverfahren
                            1  Mit dem Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bilden die betrof  -  fenen Grundeigentümer eine Genossenschaft im Sinne von Artikel  107  EG/ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Publikation des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt veranlasst  die Baudirektion durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der Beteiligten  zur Beschlussfassung über die Statuten und zur Vornahme der nötigen  Wahlen im Sinne von Artikel  108 EG/ZGB. Traktandenliste, Statutenentwurf  und Wahlvorschläge sind den Beteiligten mindestens 10 Tage vor der  Versammlung zuzustellen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass  Beteiligte, die nicht erscheinen oder sich der Stimme enthalten, als den  Anträgen zustimmend gezählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt an der Versammlung oder innert 14 Tagen nachher kein  Beschluss zustande, setzt die Baudirektion die Statuten in Kraft und bestellt  nach Anhören des Gemeinderates und der Landwirtschaftsdirektion die  erforderlichen Organe. Die Verfügung ist allen Beteiligten zuzustellen.  III.  Die Grenzregulierung und die Landzuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Grenzregulierung
                            1  Grenzregulierungen, die eine zweckmässigere Bewirtschaftung oder Über  -  bauung der Grundstücke ermöglichen, können von der Baudirektion oder  einem beteiligten Grundeigentümer verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine allfällig nötige Minderzuteilung hat der begünstigte Nachbar eine  angemessene Wertvergütung zu leisten. Es gelten dabei die Grundsätze  von Artikel  8 Absatz  2 und 3 hiernach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Landzuweisung
                            1  Wird durch die Anlage oder die Verbesserung eines Verkehrsweges ein  Grundstück in der Weise durchschnitten, dass eine Überbauung der freiblei  -  benden Abschnitte nicht mehr möglich ist, so haben die anstossenden  Grundbesitzer die Abschnitte gegen angemessene Wertvergütung zu über  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landzuweisung wie die Wertvergütung werden von der Baudirektion  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Einsprachen gegen den Entscheid der Baudirektion sind innert 10  Tagen an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat entscheidet  endgültig.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den  Bundesrat sofort in Kraft  1  .  Altdorf, den 2.  Juli  1962  Im Namen des Regierungsrates des  Kantons Uri  Der Landesstatthalter: Hans Villiger  Der Landschreiber: Hans Imholz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   vom Bundesrat genehmigt am 27.  August  1962 (AB vom 20.  September  1962)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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