Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen
                            betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in  der  Absicht,  für  die  im  Gebiet  des  Kantons  Obwalden  vorkommenden Flurnamen  (Lokalnamen)  eine  einheitliche  Schreibweise  festzustellen  und die   Beamten   und   Amtsstellen   des   Kantons   und   der   Gemeinden   zu veranlassen,  sich  in  allen  amtlichen  und  rechtsgeschäftlichen  Aktenstücken dieser Schreibweise zu bedienen, unter  Berufung  auf  Artikel  5  Absatz  3  des  Bundesratsbeschlusses  über  die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen, vom 22. Februar 1938 2 , beschliesst: Der    Regierungsrat    nimmt    Kenntnis    von    dem    durch    die    kantonale Nomenklaturkommission   aufgestellten   Verzeichnis   der   Orts-,   Flur-   und Familiennamen  des  Kantons  Obwalden.  Die  darin  enthaltene  Schreibweise der Flurnamen (Lokalnamen) wird als amtliche Schreibweise festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     IX,     62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BS     2     625