Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Pensionskasse
                            165.21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Pensionskasse  (Pensionskassenverordnung)  1  vom 25. Oktober 1995  2  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 25 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die  kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)  3   und von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)  4  ,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Grundsätze  Die zwingenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge sind für die Pensionskasse verbindlich.  Sie führt die «Schattenrechnung» gemäss dem BVG  4  .  Sie wird grundsätzlich nach dem System des Beitragsprimates geführt; Invaliden- und Hinterlassenenleistungen  werden bis zur ordentlichen Pensionierung nach dem System des Leistungsprimates entrichtet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Versicherte  1. Ausnahmeregelung  Die zuständige Direktion kann ausnahmsweise die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer anderen  Vorsorgeeinrichtung bewilligen.  Der Kanton erbringt in diesen Fällen die gleichen Arbeitgeberbeiträge wie für die Versicherten der Pensionskasse.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       2. nicht kantonales Personal  Der Regierungsrat ist zuständig für die vertragliche Regelung der Unterstellung von Beamten und Angestellten der  Gemeinden, andern öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie von gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 5 des  Pensionskassengesetzes  3   unter die kantonale Pensionskassengesetzgebung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Beginn und Ende der Versicherung  Beginn und Ende der Versicherung richten sich nach Art. 7 des Pensionskassengesetzes  3  .  II.     GRUNDSÄTZE DER VERSICHERUNG  1.     Aufnahmebedingungen und Bemessungsgrundlagen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Aufnahme  In die Pensionskasse werden Beamte und Angestellte mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1.  Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres aufgenommen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Versicherte Besoldung  Die anrechenbare Besoldung, die versicherte Besoldung und der Koordinationsabzug werden gemäss Art. 18 des  Pensionskassengesetzes  3   festgelegt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Unbesoldeter Urlaub  Während eines befristeten und vom Arbeitgeber bewilligten unbesoldeten Urlaubes von höchstens zwölf Monaten  bleibt die Risikoversicherung für Invalidität und Tod unverändert in Kraft. Der aktive Versicherte hat während der Dauer  des unbesoldeten Urlaubes die Risikobeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zum voraus zu leisten.  Die versicherte Besoldung entspricht während der ganzen Zeit des unbesoldeten Urlaubes der versicherten  Besoldung vor Beginn des unbesoldeten Urlaubes.  2.     Leistungen der Pensionskasse  a)     Allgemeine Bestimmungen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Pensionskasse erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:  1.     Altersleistungen:  –     Altersrente;  –     Alterskapital;  –     AHV-Ersatzrente;  –     Alterskinderrenten;  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15       Hinterlassenenleistungen:  –     Partnerrente und Partnerabfindung;  –     Waisenrenten;  –     Todesfallkapital;  3.     Invalidenleistungen:  –     Invalidenrente;  –     Invalidenkinderrenten;  4.     ...  5  5.     Austrittsleistungen;  6.     freiwillige Verwandtenrenten.  Die Pensionskasse erbringt mindestens die bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalleistungen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       ...  5  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die Pensionskasse kürzt ihre Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, wenn sich bei Rentenbeginn eine  Überentschädigung ergibt zusammen mit den Leistungen von AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung und  entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen sowie anderen in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen.  1  Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies der weitere erzielte Verdienst angerechnet.  Eine Überentschädigung liegt vor, wenn die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren  Einkommen gemäss Absatz 1 beim Tod 90 Prozent und bei Invalidität 100 Prozent der vor Rentenbeginn erzielten  Bruttobesoldung (Grundgehalt, Leistungszulagen, Sonderzulagen, Teuerungs- und Sozialzulagen) übersteigen.  Die Leistungen der Pensionskasse werden gekürzt, bis die entsprechenden Prozentwerte nicht mehr überschritten  werden. Dabei werden Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet. Integritäts- und  Hilflosenentschädigungen bleiben unberücksichtigt. Einmalige Kapitalleistungen werden mit ihrem  Rentenumwandlungswert angerechnet. Sie kürzt in gleicher Weise auch die Altersleistungen, solange Leistungen von  der Unfall- oder Militärversicherung erbracht werden.  Fallen infolge veränderter Verhältnisse Teile einzelner anrechenbarer Einkommen gemäss Absatz 1 und 2 nicht nur  vorübergehend weg oder kommen neue dazu, setzt die Pensionskasse ihre Leistungen neu fest. In beiden Fällen ist der  Verwaltung der Pensionskasse unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Unterlässt der Bezüger einer Rente diese Mitteilung  bezüglich eines anrechenbaren Einkommens, wird die Rente entsprechend dem mutmasslichen Einkommen gekürzt  oder entzogen, und ungerechtfertigt erfolgte Rentenzahlungen sind zurückzuerstatten; solche Ansprüche können mit  Versicherungsleistungen verrechnet werden.  Die Pensionskasse gleicht Leistungsverweigerungen oder –kürzungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfall- oder  der Militärversicherung nicht aus, wenn die Invalidität oder der Tod schuldhaft herbeigeführt wurde.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Die Pensionskasse kürzt ihre Leistungen im entsprechenden Umfang, wenn:  1.     das Mitglied sich Eingliederungsmassnahmen widersetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die AHV/IV, die obligatorische Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder  verweigert, weil die Invalidität oder der Tod durch schweres Verschulden herbeigeführt wurde.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Die Abtretung von Haftpflichtansprüchen richtet sich nach Art. 15 des Pensionskassengesetzes  3  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  5  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Renten werden in der Regel monatlich ausbezahlt. In besonderen Fällen kann von der monatlichen Auszahlung  abgewichen werden. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, werden die Renten noch voll ausbezahlt. Die  Auszahlung der Renten der Pensionskasse erfolgt jeweils anfangs des Monats für den laufenden Monat auf ein Bank-  oder Postkonto in der Schweiz.  Beträgt die auszuzahlende Rente weniger als 5 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente, wird an Stelle der  Rente der versicherungstechnische Barwert ausgerichtet.  Unter besonderen Umständen kann die zuständige Direktion in weiteren Fällen den Rentenauskauf bewilligen,  insbesondere wenn sich der Rentenbezüger dauernd ausserhalb von Europa begibt und dies der Pensionskasse  schriftlich bestätigt.  Unrichtig ausbezahlte Leistungen werden rückwirkend berichtigt. Wer eine Leistung der Pensionskasse, auf die er  keinen Anspruch hat, absichtlich oder grobfahrlässig veranlasst oder bösgläubig entgegennimmt, muss sie  zurückerstatten; zudem ist ein Zins in der Höhe des versicherungstechnischen Zinses plus 1 % zu entrichten. Der  Anspruch auf Rückerstattung kann mit Leistungen der Pensionskasse verrechnet werden.  Die Pensionskasse kann den Anspruchsberechtigten bei Härtefällen bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer  Rentenansprüche angemessene Vorschüsse leisten. Diese werden dann mit den tatsächlichen Rentenansprüchen  verrechnet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Die Leistungen der Pensionskasse sind, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, der Zwangsvollstreckung entzogen.  Auf Antrag der Fürsorgebehörde ist die Pensionskasse befugt, Massnahmen zu treffen, damit ihre Leistungen zum  Unterhalt des Berechtigten und jener Personen verwendet werden, für die er zu sorgen hat.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Betreffend Vorbezug oder Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen der Pensionskasse vor deren Fälligkeit gelten  die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung (Art. 30a - Art. 30f BVG  4   sowie Art. 331d und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 331e OR  6  ).  b)     Altersleistungen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60.  Altersjahres aufgelöst wird und kein Anspruch auf eine Invalidenleistung besteht, spätestens aber mit der Erreichung des  Rücktrittsalters gemäss dem Beamtengesetz. Die Altersrente beginnt am ersten Tag des darauffolgenden Monats.  Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten über das 65. Altersjahr hinaus fortgesetzt, entfällt die Beitragspflicht;  der Bezug der Altersrente kann nicht aufgeschoben werden.  Jeder Versicherte mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent kann den Altersrücktritt in höchstens drei  Teilschritten von jeweils mindestens 20 Prozent eines vollen Pensums vollziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse  dies zulassen.  ...  5  ...  5  §  17a       Alterskapital  14  Die versicherte Person kann an Stelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als  Alterskapital beziehen. Die Altersrente, die mitversicherten Alterskinderrenten und die anwartschaftlichen  Hinterlassenenrenten werden aufgrund des verbleibenden Sparguthabens bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bezug des Alterskapitals ist spätestens ein Jahr vor Entstehung des Anspruches auf die Altersrente schriftlich  anzumelden.  15  Die Erklärung gemäss Abs. 2 muss von der Ehegattin oder vom Ehegatten beziehungsweise von der Partnerin oder  dem Partner aus eingetragener Partnerschaft mitunterzeichnet sein.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Hat der Bezüger einer Altersrente noch keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der Eidgenössischen  Invalidenversicherung, wird ihm auf schriftliches Gesuch hin eine AHV-Ersatzrente von höchstens der maximalen  einfachen AHV-Altersrente gewährt, sofern das vorhandene Sparguthaben für deren Finanzierung ausreicht.  Die Höhe der AHV-Ersatzrente wird beim Altersrücktritt für die ganze Bezugsdauer festgelegt; sie wird somit nicht  geändert, wenn die maximale einfache AHV-Altersrente während der Bezugsdauer erhöht wird.  Die AHV-Ersatzrente wird zusätzlich zur Altersrente gemäss § 17 ausbezahlt.  Ab Anspruchsbeginn auf eine AHV- oder IV-Rente oder im Todesfall erlischt der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente.  Die bezogenen AHV-Ersatzrenten werden ab diesem Zeitpunkt durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente  kompensiert. Dadurch werden auch die mitversicherten Alterskinderrenten und die Hinterlassenenrenten entsprechend  gekürzt. Der Betrag der jährlichen Kürzung ergibt sich aus der Multiplikation der Summe der bezogenen AHV-  Ersatzrenten mit dem Umwandlungssatz, der gemäss § 17 Abs. 4 aufgrund des Alters beim Erlöschen der AHV-  Ersatzrente bestimmt wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Der Bezüger einer Altersrente hat für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte,  Anspruch auf eine Alterskinderrente.  Die jährliche Alterskinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 Prozent der ausgerichteten  Altersrente.  c)     Hinterlassenenleistungen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  15  1. Anspruch  a) allgemein  Beim Tod der versicherten Person hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte beziehungsweise  die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner aus eingetragener Partnerschaft Anspruch auf eine  Partnerrente, wenn sie beziehungsweise er:  1.     für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss;  2.     das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft mindestens fünf  Jahre gedauert hat;  3.     eine ganze Rente nach dem Invalidenversicherungsgesetz bezieht oder binnen zweier Jahre seit dem Tod der  Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners aus eingetragener  Partnerschaft Anspruch auf eine solche Rente bekommt.  Erfüllt die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte beziehungsweise die überlebende Partnerin oder  der überlebende Partner aus eingetragener Partnerschaft keine dieser Voraussetzungen, hat sie beziehungsweise er  Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Partnerrente.  Der Anspruch auf eine Partnerrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Tod der versicherten Person  beziehungsweise wenn eine laufende Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt wird.  Der Rentenanspruch erlischt:  1.     mit dem Tod;  2.     mit der Verheiratung;  3.     mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.  Beim Erlöschen des Rentenanspruches gemäss Abs. 4 Ziff. 2 und 3 erhält der oder die bisher  Rentenanspruchsberechtigte eine Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Partnerrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  15  Die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte beziehungsweise die Partnerin oder der Partner aus der  Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat Anspruch auf eine Partnerrente nach den Vorschriften des BVG, wenn  die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hatte und sie  beziehungsweise er durch den Tod der versicherten Person eine im Scheidungsurteil beziehungsweise im Urteil über die  Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zugesprochene Unterhaltsrente verliert.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  a) allgemein  Die Höhe der Partnerrente beträgt beim Tod einer aktiven versicherten Person 40 Prozent der versicherten  Besoldung, zahlbar bis diese ordentlicherweise pensioniert worden wäre. Die Höhe der Partnerrente beträgt beim Tod  einer Invalidenrentnerin beziehungsweise eines Invalidenrentners zwei Drittel der laufenden Invalidenrente, zahlbar bis  die oder der Verstorbene ordentlicherweise pensioniert worden wäre.  Danach beträgt sie zwei Drittel der ordentlichen Altersrente. Für die Bestimmung der ordentlichen Altersrente wird  das Sparguthaben der verstorbenen Person bis zur Vollendung des ordentlichen Rentenalters mit Spargutschriften und  Zinsen weitergeäufnet. Die massgebende versicherte Besoldung entspricht der beim Tod geltenden versicherten  Besoldung, die alljährlich im Umfang der Veränderung der Lohnsumme des Personals des Kantons gemäss Art. 33 Abs.  1 Ziff. 2 des Personalgesetzes   angepasst wird.  Die Höhe der Partnerrente beträgt beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners zwei Drittel der laufenden  Altersrente.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  15  Ist die überlebende Ehegattin beziehungsweise eingetragene Partnerin oder der überlebende Ehegatte beziehungsweise  eingetragene Partner mehr als 20 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, vermindert sich die Rente für  jedes diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um zweieinhalb Prozent der ordentlichen Partnerrente.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  15  1. Anspruch  Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.  Als Kinder gelten auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person vorwiegend aufgekommen  ist.  Die Heirat oder die Eintragung einer Partnerschaft durch die Überlebende oder den Überlebenden berührt die  Ansprüche der rentenberechtigten Waisen nicht.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem die Waise das 18. Altersjahr vollendet hat;  für Waisen, die in Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis höchstens zu einem Drittel  erwerbsfähig sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monats, in  welchem sie das 25. Altersjahr vollenden.  Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt ferner mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Waise stirbt oder von  Dritten rechtskräftig adoptiert wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Die Waisenrente beträgt:  1.     für jedes Kind eines aktiven Versicherten 12 Prozent der versicherten Besoldung;  2.     für Kinder eines Alters- oder Invalidenrentners 20 Prozent der laufenden Alters- oder Invalidenrente.  Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, sofern die Vollwaise von der Versicherung des andern  verstorbenen Elternteils keine Rente bezieht.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Entsteht beim Tod einer aktiven versicherten Person, einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners kein  Anspruch auf eine Partnerrente oder eine Partnerabfindung, haben Kinder und bei deren Fehlen die Eltern der  verstorbenen aktiven versicherten Person, einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners Anspruch auf ein  Todesfallkapital; vorbehalten bleibt Abs. 3.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem vorhandenen Sparguthaben, höchstens jedoch 50 % der versicherten  Besoldung. Dieses Todesfallkapital wird um den Barwert von allfälligen Waisenrenten reduziert.  Aktive Versicherte, Invalidenrentnerinnen oder Invalidenrentner ohne Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung  können in einer schriftlichen, bei der Pensionskasse hinterlegten Erklärung, unabhängig vom Erbrecht, andere Personen  begünstigen, wenn diese von ihnen in erheblichem Masse unterstützt werden.  Beim Tod einer aktiven versicherten Person, einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners wird den  gesetzlichen Erben eine einmalige Todesfallentschädigung von der Hälfte der jährlichen maximalen einfachen AHV-  Altersrente ausbezahlt, sofern die Pensionskasse ansonsten keine Leistungen zu erbringen hat.  1  d)     Invalidenleistungen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  1. Voraussetzungen  Kann ein Versicherter seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Beschäftigung infolge Krankheit oder Unfall  nicht mehr ausüben (Invalidität), hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis  auflöst oder die Besoldung aus diesem Grund herabsetzt.  Die Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung über das Vorhandensein und den Grad der  Arbeitsfähigkeit wird grundsätzlich von der Pensionskasse übernommen; die Pensionskasse kann zusätzlich den Bericht  eines Arztes einholen. Die Kosten der Untersuchung gehen zulasten des Arbeitgebers.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung  der Besoldung, frühestens jedoch nach Beendigung der Zahlungen der Krankentaggeld- oder Unfalltaggeldversicherung.  Der Anspruch erlischt:  1.     mit dem Tod des Versicherten;  2.     bei Wiedererreichung der vollen Arbeitsfähigkeit;  3.     mit der Aufnahme einer neuen dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitseinkommen die mutmasslich  entgangene Besoldung erreicht oder übersteigt und ein ausreichender beruflicher Vorsorgeschutz gewährleistet ist.  Die zuständige Direktion legt die mutmasslich entgangene Besoldung, den ausreichenden beruflichen  Vorsorgeschutz und die Höhe der Austrittsleitung im Falle von Absatz 2 Ziffer 3 fest.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Ist die versicherte Person im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent invalid, wird eine volle Invalidenrente gewährt.  Die jährliche Vollinvalidenrente beträgt bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung 60 Prozent des versicherten  Lohns. Danach wird sie abgelöst durch die Altersrente. Für die Bestimmung der Altersrente wird das Sparguthaben der  versicherten Person bis zur Vollendung des ordentlichen Rentenalters mit Spargutschriften und Zinsen weitergeäufnet.  Der massgebende versicherte Lohn entspricht dem beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geltenden versicherten Lohn,  welcher jeweils im Umfang des der generellen Anpassung der Lohnsumme gemäss Art. 33 des Personalgesetzes  13  angepasst wird.  Hat sich der anrechenbare Jahreslohn bereits zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem  Invalidenrentenbeginn vermindert, wird das Sparguthaben, aufgrund des versicherten Lohns vor der Minderung des  anrechenbaren Jahresverdienstes, weitergeäufnet.  Wird einer versicherten Person der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), hat sie für die  Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente. Bei späterer  vollständiger Invalidität oder beim Altersrücktritt erhält sie eine sinngemäss nach Abs. 1 und 2 zu berechnende Rente.  Bleibt eine teilweise invalide Person unter Herabsetzung des Lohns im bisherigen Arbeitsverhältnis, wird die  Invaliditätsrente nach der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn berechnet.  Ändert der versicherte Lohn einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Invalidenrente wegen Erhöhung des  Beschäftigungsgrades oder der Arbeitsleistung, ist die Teilrente entsprechend anzupassen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Kommt ein ganz oder teilweise invalid erklärter Versicherter wieder zu einem Lohneinkommen, wird die  Invalidenrente nach Massgabe von § 10 gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weigert sich der invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene Versicherte, eine ihm angebotene zumutbare Arbeit  anzunehmen oder widersetzt er sich einer Eingliederungsmassnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder  der obligatorischen Unfallversicherung, ist ihm eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Jahresbesoldung  anzurechnen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte,  Anspruch auf eine Kinderrente.  Die jährliche Invalidenkinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 Prozent der ausgerichteten  Invalidenrente.  Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der ersten Ausrichtung einer Invalidenrente. Er erlischt mit dem  Wegfall der Invalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne vom § 25 nicht mehr erfüllt sind.  e)     Leistungen bei administrativer Auflösung des Arbeitsverhältnisses  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  5  f)     Austrittsleistungen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Wird das Arbeitsverhältnis durch den Versicherten oder den Arbeitgeber vor Eintritt eines Versicherungsfalles  aufgelöst, hat der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung.  Kann die Austrittsleistung erst nach der Fälligkeit überwiesen werden, hat der aktive Versicherte Anspruch auf eine  Verzinsung seines Guthabens; der Zinssatz entspricht den Bundesvorschriften.  Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Leistungen bei Invalidität und Tod bleiben  unverändert versichert bis zum Beginn der Versicherung bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung, längstens aber während  eines Monats. Hat die Pensionskasse später Invaliden- oder Todesfalleistungen auszurichten, kann sie eine bereits  erbrachte Austrittsleistung anrechnen, soweit diese nicht zurückerstattet wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Die Austrittsleistung entspricht dem vorhandenen Sparguthaben und in jedem Fall den gesetzlichen  Mindestbeträgen.  2 + 3  ...  1  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Die Austrittsleistung ist weiterhin für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des austretenden  Versicherten zu verwenden. Zu diesem Zweck wird sie an die registrierte Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers  überwiesen.  Ist die Überweisung nicht möglich, wird der Vorsorgeschutz durch die Errichtung eines Freizügigkeitskontos im Sinne  des BVG4 bei einer Bankstiftung oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherung aufrechterhalten.  Wenn der austretende Versicherte der Pensionskasse nicht binnen 30 Tagen nach erfolgter Aufforderung die neue  Vorsorgeeinrichtung oder die Wahl betreffend Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice meldet, überweist die  Pensionskasse spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung bei der Auffangeinrichtung  gemäss Art. 60 BVG  4  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Die Barauszahlung der Austrittsleistung richtet sich nach Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes  11  .  Versicherte können die Barauszahlung verlangen, wenn:  1.     sie die Schweiz endgültig verlassen;  2.     sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr  unterstehen;  3.     die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.  Die Barauszahlung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft.  Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann das Gericht angerufen werden.  Die Barauszahlung durch die Pensionskasse kann nur mit schriftlicher Zustimmung der Direktion erfolgen.  g)     freiwillige Verwandtenrenten  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  15  Stirbt eine im Arbeits- oder Pensionsverhältnis stehende versicherte Person ohne rentenberechtigte Hinterbliebene,  kann ihren Eltern oder Geschwistern, die auf ihre Unterstützung angewiesen waren und zu deren Unterhalt sie  wesentlich beigetragen hat, eine Verwandtenrente ausgerichtet werden.  Die Rente darf die Partnerrente in keinem Fall übersteigen.  Anstelle einer wiederkehrenden Leistung kann eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden.  Die Direktion entscheidet über die Ausrichtung einer Verwandtenrente nach Abklärung der Unterstützungsleistungen  der versicherten Person sowie der Verhältnisse der ansprucherhebenden Eltern oder Geschwister.  Ändern sich die Verhältnisse, kann die Verwandtenrente jederzeit angepasst oder ganz aufgehoben werden, wenn  die Bezügerin oder der Bezüger nicht oder nicht mehr in vollem Umfang auf ihre Ausrichtung angewiesen ist.  III.     FINANZIERUNG DER PENSIONSKASSE  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  1. Pflicht  Die aktiven Versicherten und die Arbeitgeber leisten der Pensionskasse:  1.     Beiträge zur Deckung der Risikoleistungen bei Invalidität und Tod, frühestens ab 1. Januar nach Vollendung des 17.  Altersjahres;  2.     Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen, frühestens ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres;  3.     Beiträge zur Finanzierung der Teuerungszulagen auf den Renten.  Die Beitragspflicht beginnt am Tag, an dem der aktive Versicherte in die Pensionskasse aufgenommen wird. Die  Beitragspflicht endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, spätestens aber auf das Ende des Monates, in dem das 65.  Altersjahr erfüllt wird.  Wird ein aktiver Versicherter arbeitsunfähig, besteht die Beitragspflicht weiter, solange eine Besoldung oder ein  Kranken- oder Unfalltaggeld in Umfang von mindestens 80 % der letzten Besoldung ausgerichtet wird. Anschliessend  reduziert sich die Beitragspflicht auf den effektiven Verdienst oder fällt ganz weg.  Die Beiträge werden den aktiven Versicherten durch den Arbeitgeber monatlich von der Besoldung abgezogen und  mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Pensionskasse überwiesen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  5  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Die Pensionskasse berechnet die Beiträge des Arbeitgebers nach Massgabe der Grundlagen für die Festsetzung der  Beiträge der Versicherten.  Die Arbeitgeber, die Besoldungen oder sonstige anrechenbare Entschädigungen ausrichten, haben die durch die  Gesetzgebung festgesetzten Abzüge für Beiträge vorzunehmen und diese der Pensionskasse unverzüglich abzuliefern.  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden mit der Ausrichtung der Besoldung fällig und sind bis zum Ende des  betreffenden Monats an die Pensionskasse zu überweisen; nach dem Ablauf dieser Frist müssen ausstehende Beiträge  durch den säumigen Arbeitgeber mit 5 Prozent verzinst werden, und er hat auch für die Mahnspesen und Portoauslagen  aufzukommen. Angemessene Akonto-Zahlungen können in Absprache mit der Pensionskassenverwaltung geleistet  werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen  in die Pensionskasse eingebracht werden. Sie werden vollumfänglich dem persönlichen Sparguthaben des eintretenden  aktiven Versicherten gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Versicherte haben beim Eintritt in die Pensionskasse die Möglichkeit, sich eine freiwillige Einlage bevorschussen zu  lassen; mit dieser Einlage darf die anwartschaftliche Altersrente mit Vollendung des 60. Altersjahres höchstens 60 % der  versicherten Besoldung erreichen.  Dieser Vorschuss ist zu verzinsen und binnen längstens 10 Jahren abzuzahlen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  5  IV.     ORGANISATION  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Dem Landrat steht die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pensionskasse zu.  Es obliegen ihm insbesondere:  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  2.     die Beschlussfassung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger zulasten der ehemaligen  Arbeitgeber, soweit die Renten erstmals vor dem 1. Januar 1990 fällig geworden sind;  3.     die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der Pensionskasse;  4.     die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden für den  Eigenbedarf, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder überschreitet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die Verwaltung der Pensionskasse zu.  Es obliegen ihm insbesondere:  1.     die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der paritätischen Pensionskassenkommission;  2.     die Beschlussfassung betreffend die Unterstellung von hauptamtlich tätigen Mitgliedern von Behörden und  Kommissionen unter die Pensionskassengesetzgebung gemäss Art. 4 Absatz 3 des Pensionskassengesetzes  3  ;  3.     der Vertragsabschluss betreffend die Unterstellung von nicht kantonalem Personal unter die  Pensionskassengesetzgebung gemäss § 3;  4.     die Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 22 des Pensionskassengesetzes  3  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Die Verwaltung der Pensionskasse obliegt der zuständigen Direktion; sie ist für alle Massnahmen und Entscheide  zuständig, die nicht durch die Gesetzgebung andern Instanzen übertragen werden.  Der zuständigen Direktion obliegen insbesondere:  1.     die Vornahme von Kapitalanlagen unter Vorbehalt von § 53 Ziff. 12-15;  2.     die Erstattung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;  3.     die Festlegung der mutmasslich entgangenen Besoldung gemäss § 29 Abs. 3;  4.     die Bewilligung der Barauszahlung einer Austrittsleistung gemäss § 38;  5.     die Bewilligung der Zugehörigkeit zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung gemäss § 2;  6.     die Bewilligung des Rentenauskaufs gemäss § 14 Abs. 2 und 3;  7.     der Beschluss über die Ausrichtung einer freiwilligen Verwandtenrente gemäss § 39;  8.     die Beschaffung der versicherungstechnischen Unterlagen;  9.     die Antragstellung in den dem Landrat oder dem Regierungsrat obliegenden Geschäften gemäss § 46 und § 47;  10.     der Erlass eines Pflichtenheftes für die Verwaltung der Pensionskasse gemäss § 49 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.     die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Arbeitgeber gemäss § 79.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Die Verwaltung der Pensionskasse ist ausführendes Organ der zuständigen Direktion und wird vom Verwalter der  Pensionskasse geleitet.  Die Verwaltung der Pensionskasse erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen und ihr in einem  von der zuständigen Direktion erlassenen Pflichtenheft zugewiesen sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  1. Zusammensetzung  Die paritätische Pensionskassenkommission besteht aus 12 Mitgliedern und 12 Ersatzmitgliedern, die je zur Hälfte die  Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten müssen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer durch den Regierungsrat, der dabei folgende Vorschriften zu  beachten hat:  1.     der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört der Pensionskassenkommission von Amtes wegen als  Arbeitgebervertreter an;  2.     von den übrigen Arbeitgebervertretern müssen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder Körperschaften oder  Institutionen angehören, die durch Vertrag der Pensionskasse angeschlossenen sind. Arbeitgebervertreter dürfen  nicht Mitglied der Pensionskasse sein;  3.     für die Wahl der Arbeitnehmervertreter bestehen folgende verbindliche Vorschlagsrechte:  a)     Staats- und Gemeindepersonalverband Nidwalden:       für drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder;  b)     Lehrerinnen- und Lehrerverband Nidwalden:       für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder;  c)     Hausverband der Nidwaldner Kantonalbank:       für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Die Pensionskassenkommission konstituiert sich selbst.  Die Pensionskassenkommission wählt alle zwei Jahre alternierend einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter als  Präsidenten und Vizepräsidenten.  Ein Mitglied kann mehrmals als Präsident oder Vizepräsident gewählt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Die Pensionskassenkommission wird zur Beratung und Begutachtung wichtiger Versicherungsfragen einberufen.  Es obliegen ihr insbesondere:  1.     die Verabschiedung von Anträgen an den Landrat oder den Regierungsrat;  2.     die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;  3.     die Vernehmlassung bei Änderungen der Pensionskassengesetzgebung;  4.     die jährliche Überprüfung der aufgrund der effektiven Sparguthaben berechneten Altersrenten von Versicherten  jeder Alterskategorie mit den angestrebten Leistungszielen für die Altersrenten;  5.     die Festlegung des Zinssatzes auf den Sparguthaben gemäss § 9 Abs. 4;  6.     die Anpassung der Renten an die Teuerung gemäss § 13;  7.     die Zusprechung von Rentenleistungen im Falle von unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und 34;  8.     die Festlegung des Zinsfusses gemäss § 44;  9.     die Wahl des Versicherungsexperten gemäss § 60;  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       die Wahl der Verwalterin beziehungsweise des Verwalters der Pensionskasse sowie der weiteren  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  11.     die Festlegung der Besoldungen des Personals der Verwaltung der Pensionskasse;  12.     die Festlegung von Richtlinien für die Kapitalanlage gemäss § 62;  13.     der Erlass eines Reglementes betreffend die Gewährung von Hypothekardarlehen an Versicherte gemäss § 69;  14.     die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden;  15.     der Beschluss über grössere Investitionen in Immobilien (Unterhalt);  16.     die Genehmigung von neuen Miet- und Pachtverträgen mit Ausnahme von Mietwohnungen;  17.     die Festlegung von generellen Miet- und Pachtzins-Anpassungen;  18.     die Festlegung von Entschädigungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten;  19.     die Bezeichnung der Verwaltungskosten gemäss § 72.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  a) Sitzungen  Die Pensionskassenkommission tritt nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten zusammen, mindestens aber einmal  je Kalenderjahr. Drei oder mehr Mitglieder sind berechtigt, unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte, die  Einberufung einer Sitzung zu verlangen.  Ist der Präsident verhindert, führt der Vizepräsident den Vorsitz.  Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es ein entsprechendes Ersatzmitglied zur Sitzung  aufzubieten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Die Pensionskassenkommission ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens je vier Mitglieder  beziehungsweise Ersatzmitglieder der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung anwesend sind.  Ist die Parität nicht gegeben, bezeichnet der Vorsitzende die stimmberechtigten Mitglieder.  Die Pensionskassenkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende  stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Der Ausschuss der Pensionskasse besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Verwalter der  Pensionskasse.  Ihm obliegen insbesondere:  1.     der Vollzug von Aufträgen der Pensionskassenkommission;  2.     die Vorbereitung der Sitzungen der Pensionskassenkommission;  3.     die Begutachtung und Bewilligung von Gesuchen für Hypothekardarlehen an Versicherte gemäss § 64.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Die Verwaltung der Pensionskasse führt das Sekretariat der Pensionskassenkommission.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pensionskassenkommission werden nach den für kantonale Kommissionen  gültigen Ansätzen entschädigt; § 53 Ziff. 18 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  12  Die Aufsichtskommission überwacht die Geschäftsführung der Pensionskasse und prüft deren Jahresrechnung; sie kann  zulasten der Pensionskasse eine Revisionsfirma beiziehen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Die Pensionskassenkommission wählt einen anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge, der nicht selber  Mitglied der Pensionskasse sein darf.  Der Versicherungsexperte begutachtet auf Verlangen der zuständigen Direktion oder der Verwaltung der  Pensionskasse versicherungstechnische Fragen und erstellt die versicherungstechnischen Bilanzen.  V.     VERWALTUNG UND VERFAHREN  1.     Verwaltung  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Die Pensionskasse ist nach den Grundsätzen einer geordneten Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu führen.  Es sollen daraus für die Kontrollstelle und den Versicherungsexperten die Grundlagen ersichtlich sein, die sie für die  Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die Sparbeiträge und Spargutschriften, für die Risikobeiträge und  Risikoleistungen sowie die Beiträge und Leistungen für die Anpassung der Renten an die Teuerung sind besondere  Konten zu führen.  Die Rechnung ist mit dem Kalenderjahr abzuschliessen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  1. allgemein  Das Vermögen der Pensionskasse ist zinstragend und sicher anzulegen, wobei einer angemessenen Verteilung der  Risiken Rechnung zu tragen ist.  Die Bundesvorschriften sind einzuhalten.  Die Pensionskassenkommission erlässt allgemeine Richtlinien für die Kapitalanlagen; Darlehen an Arbeitgeber sind  zu einem Zinssatz für langfristige Anlagen zu verzinsen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  5  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Die Pensionskasse lässt in der Regel jährlich eine versicherungstechnische Bilanz erstellen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Die Pensionskasse ist gemäss Art. 57 BVG  4   dem eidgenössischen Sicherheitsfonds angeschlossen.  Sie entrichtet dem eidgenössischen Sicherheitsfonds die vom Bundesrat festgelegten Beiträge gemäss Art. 59 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  5  2.     Verfahren  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Die Arbeitgeber haben der Pensionskasse mit besonderem Formular alle neu in den Staatsdienst eintretenden  Beamten und Angestellten anzumelden, soweit sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.  Die Richtigkeit der Angaben sind vom Beamten oder Angestellten sowie vom Arbeitgeber unterschriftlich zu  bestätigen.  Die Anmeldung hat spätestens mit dem Arbeitsantritt zu erfolgen; geht die Anmeldung nicht fristgerecht ein, haftet  der Arbeitgeber gegenüber der Pensionskasse für alle fällig gewordenen Zahlungen und Beiträge sowie die  entstehenden Kosten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Die Verwaltung der Pensionskasse stellt dem neu eintretenden Mitglied und dem Arbeitgeber den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahmebeschluss zu.  Der Aufnahmebeschluss hat die für den Versicherten und den Arbeitgeber massgeblichen Daten (Eintrittsdatum,  versichertes Gehalt, Höhe der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, Höhe der Beiträge, Einkaufsmöglichkeiten usw.)  zu enthalten.  Dem Versicherten ist mit dem Aufnahmebeschluss die Pensionskassenverordnung abzugeben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Die Verwaltung der Pensionskasse teilt jedem aktiven Versicherten jährlich seine versicherten Leistungen und das  vorhandene Sparguthaben mit.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Dauert ein unbesoldeter Urlaub gemäss § 7 länger als 12 Monate und kann die Austrittsleistung nicht an eine neue  Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden, ist diese gemäss § 37 Abs. 2 und 3 auf ein Freizügigkeitskonto oder  zuhanden einer Freizügigkeitspolice zu überweisen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Die jährlichen Abrechnungen über die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sind von den Arbeitgebern bis  spätestens 31. Dezember des Abrechnungsjahres bei der Pensionskasse einzureichen.  Die Pensionskasse kontrolliert die Abrechnungen; sie ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Lohnbuchhaltungen der  Arbeitgeber zu nehmen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Die zuständige Direktion kann den Arbeitgebern verbindliche Weisungen erteilen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Der Austritt aus der Pensionskasse sowie der Übertritt in eine andere Amtsstelle ist der Pensionskasse mit besonderem  Formular mindestens zwei Wochen vorher zu melden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Der Altersrücktritt von Versicherten ist der Pensionskasse vom zuständigen Arbeitgeber mindestens zwei Monate vor  dem vorgesehenen Rücktrittstermin zu melden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  1. der Versicherten  Die Versicherten haben alle Änderungen der Zivilstandsverhältnisse (Verheiratung, Scheidung, Geburten, Todesfälle  der rentenberechtigten Angehörigen) sowie alle übrigen Tatsachen, die auf die Rechte und Pflichten der Versicherten  Einfluss haben, der Pensionskasse binnen vier Wochen schriftlich zu melden.  Die Invalidenrentner haben ihren regelmässigen Verdienst der Pensionskasse bekanntzugeben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Die Arbeitgeber wachen darüber, dass die Versicherten ihrer Meldepflicht gemäss § 82 nachkommen; sie leiten  deren Mitteilungen sowie allfällige eigene Wahrnehmungen an die Pensionskasse weiter und melden ihr ferner die Wahl  oder Neueinstellung von Beamten oder Angestellten, die Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als zwei  Wochen Dauer, den Austritt oder den Tod von Versicherten sowie alle andern, die Versicherung  betreffenden Änderungen der Anstellungs- oder Besoldungsverhältnisse.  Todesfälle von Versicherten mit Hinterbliebenen oder Verwandten, die Anspruch auf eine Todesfallsumme haben  oder die Ausrichtung einer Verwandtenrente begehren, sind der Pensionskasse durch den zuständigen Arbeitgeber  unter Beilage eines Familienscheines und Angabe der Adresse der Hinterbliebenen oder Verwandten unverzüglich zu  melden.  Hinterlässt ein Versicherter Waisen im Alter von über 18 Jahren, die noch in Ausbildung begriffen sind, ist der  Pensionskasse ein entsprechender Ausweis der Schule oder Lehrfirma einzureichen; ebenso sind der Pensionskasse  die Waisen zu melden, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig  sind.  Wird Anspruch auf eine Verwandtenrente erhoben, sind der Pensionskasse durch den Arbeitgeber die erforderlichen  Unterlagen über die Höhe und Dauer der bisherigen Unterstützungsleistungen des verstorbenen Versicherten  einzureichen sowie vom zuständigen Steueramt über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des verstorbenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherten und der ansprucherhebenden Verwandten die nötigen Angaben zu machen.  VI.     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Renten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen begonnen haben, werden weiterhin mindestens in der  bisherigen Höhe ausgerichtet.  Für die Anwartschaften der Rentenbezüger, die eine Rente nach bisherigem Recht beziehen, gelten ab Inkrafttreten  dieser Verordnung die neuen Bestimmungen.  Für Renten, die seit dem 1. Januar 1990 erstmals fällig geworden sind, wird der Teuerungsausgleich ab Inkrafttreten  dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen entrichtet. Die bis zum 31. Dezember vor Inkrafttreten dieser  Verordnung aufgelaufenen Teuerungszulagen gemäss der Verordnung vom 20. September 1989  9  Bestandteil der ihnen zugrundeliegenden laufenden alten Renten. Die erstmalige Anpassung der laufenden Renten an  die Teuerung gemäss § 13 erfolgt auf den 1. Januar 1996.  Für Renten, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals fällig geworden sind, finden diese Verordnung und das  dazugehörige Pensionskassengesetz keine Anwendung. Für diese Versicherungsfälle finden die  Gesetzgebungsbestimmungen Anwendung, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft standen. Vorbehalten  bleibt § 85.  §  84a       Anmeldung für den Bezug von Alterskapital  1  Die Anmeldung für den Bezug von Alterskapital gemäss § 17a Abs. 2 muss von Seiten jener versicherten Personen,  deren ordentliche AHV-Rentenberechtigung vor dem 31.12.2000 eintritt, bis spätestens Ende März 1998 erfolgen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Für Renten, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals fällig geworden sind, kann der Landrat über die Ausrichtung von  Teuerungszulagen zulasten der ehemaligen Arbeitgeber Beschluss fassen.  Diese Beschlüsse sind für alle ehemaligen Arbeitgeber verbindlich, deren Arbeitnehmer der Pensionskasse  angeschlossen sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Den bisherigen aktiven Versicherten der Pensionskasse wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung  ein Anfangssparguthaben gutgeschrieben.  Das Anfangssparguthaben entspricht dem versicherungstechnischen Deckungskapital gemäss den  versicherungsmathematischen Grundlagen der Eidgenössischen Pensionskasse, Ausgabe 1990, oder der  Austrittsleistung am 31.12.1995, sofern sie höher ist. Allfällige Zusatzkonten und Leistungen gemäss § 100 der  Pensionskassenverordnung vom 20. September 1989   werden dem Anfangssparguthaben zugeschlagen.  Versicherte mit Altersrücktritt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhalten eine  Altersrente nach der Vollziehungsverordnung vom 20. September 1989 zum Gesetz über die Pensionskasse für die  kantonalen Beamten und Angestellten (Pensionskassenverordnung)  , sofern diese höher ist als die Altersrente nach  dieser Verordnung. Dabei werden für die Bestimmung der Altersrenten nach bisherigem Recht nur diejenigen  Erhöhungen der versicherten Besoldung berücksichtigt, welche seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung  teuerungsbedingt erfolgt sind.  Für weibliche Versicherte der Eintrittsgeneration gemäss § 97 und § 98 Abs. 2 der Pensionskassenverordnung vom  20. September 1989  , die bis spätestens am 31.12.2006 das 62. Altersjahr vollenden, ist folgender Umwandlungssatz  anwendbar:  Umwandlungssatz  6,96 %  7,08 %  7,20 %  1  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  Allfällig bestehende Gesundheitsvorbehalte gegenüber bisherigen aktiven Versicherten werden auf den Zeitpunkt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttretens dieser Verordnung ersatzlos aufgehoben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  10   auf den 1. Januar 1996 in Kraft und ist in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung  vom 20. September 1989 zum Gesetz über die Pensionskasse für die kantonalen Beamten und Angestellten  (Pensionskassenverordnung)  9  .  Endnoten  1     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 1997, A 1997, 1743; A 1998, 39; in Kraft seit 1. Januar 1998  Gemäss Landratsbeschluss vom 29. Januar 1997, A 1997, 194, wurde in der ganzen Verordnung der  Begriff «Versicherungskasse» durch den Begriff «Pensionskasse» ersetzt.  2     A 1995, 1797, A 1996, 35  3     NG  165.2  4     SR 831.40  5     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2000, A 2000, 1463; A 2001, 40; in Kraft seit 1. Januar 2001  6     SR 220  7     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 10. Dezember 1997, A 1997, 2112; A 1998, 261; in Kraft seit 1. Februar 1998  8     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 16. September 1998, A 1998, 1761  9     A 1989, 1133, 1498  10     NG  151.1  ; A 1967, 537  11     SR 831.42  12     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 2003, A 2003, 1461, A 2004, 56; in Kraft seit 1. Juli 2004  13     NG  165.1  ;165.113  14     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. Oktober 2004, A 2004, 1753, A 2005, 117; in Kraft seit 1. Januar 2005  15     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Januar 2008, A 2008, 179, 694; in Kraft seit 1. Mai 2008