KONKORDAT über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            KONKORDAT  über die Schiedsgerichtsbarkeit  Angenommen  von  der  Konferenz  kantonaler  Justizdirektoren  am  27.  März  196; Stand am 1. Januar 2007  Vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Anwendungsbereich
                            1  Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwend-  bar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleibt  die  Anwendung  abweichender  Schiedsordnungen  pri-  vater  oder  öffentlichrechtlicher  Körperschaften  und  Organisationen  sowie  von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des  Konkordates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwingend  sind  folgende  Vorschriften  des  Konkordates:  Artikel  2  Absatz  2  und 3, Artikel 4—9, 12, 13 und 18—21, 22 Absatz 2, 25—29, 31 Absatz 1,  33 Absatz 1 Buchstaben a—f, Absatz 2 und 3, 36—46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Sitz des Schiedsgerichtes
                            1  Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Verein-  barung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Er-  mangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeich-  net worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz  am  Ort  des  Gerichtes,  das  beim  Fehlen  einer  Schiedsabrede  zur  Beurtei-  lung der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als  erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des
                            Schiedsgerichtes  Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befindet,  ist  unter  Vorbehalt  von  Artikel  45  Absatz  2  die  zuständige richterliche Behörde, welche  a)  die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer  von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b)  über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet  und für deren Ersetzung sorgt;  c)  die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d)  auf  Gesuch  des  Schiedsgerichtes  bei  der  Durchführung  von  Beweis-  massnahmen mitwirkt;  e)   den  Schiedsspruch  zur  Hinterlegung  entgegennimmt  und  ihn  den  Par-  teien zustellt;  f)   über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g)  die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                            1  Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
                            Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein,  welcher  der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Ge-  richt   nach   einer   zwingenden   Gesetzesbestimmung   in   der   Sache   aus-  schliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Form
                            1  Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  sich  aus  der  schriftlichen  Erklärung  des  Beitritts  zu  einer  juristi-  schen  Person  ergeben,  sofern  diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in  den  Statuten   oder   in   einem   sich   darauf   stützenden   Reglement   enthaltene  Schiedsklausel Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zulassung von Juristen
                            Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen  im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter unter-  sagt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
                            1  Werden    die    Gültigkeit    oder    der    Inhalt    und    die    Tragweite    der  Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so  befindet  dieses  über  seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  muss  vor  der  Ein-  lassung auf die Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Weiterziehung
                            Der  Zwischenentscheid,  in  dem  das  Schiedsgericht  sich  für  zuständig  oder  unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 36 Buchstabe b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,  Amtsdauer, Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Anzahl der Schiedsrichter
                            1  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  sofern  die  Parteien  sich  nicht  auf  eine  andere  ungerade  Anzahl,  insbesondere  auf  einen  Einzel-  schiedsrichter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern  bestehendes  Schiedsgericht  vorsehen,  das  auch  ohne  Bestellung  eines  Obmanns entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Bestellung durch die Parteien
                            1  Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einver-  nehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung,  bestellen.  Sie  können  den  oder  die  Schiedsrichter  auch  durch  eine  von  ih-  nen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Schiedsrichter  nicht  namentlich,  sondern  lediglich  der  Stellung  nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der An-  nahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Fehlen  einer  Vereinbarung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von  Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so  bestellten  Schiedsrichter  wählen  einstimmig  einen  weiteren  Schiedsrichter  als Obmann.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben  die  Parteien  zu  vereinbaren,  dass  entweder  die  Stimme  des  Ob-  manns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schieds-  gericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
                            Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht   einigen   oder   bestellt   eine   Partei   den   oder   die   von   ihr   zu  bezeichnenden  Schiedsrichter  nicht,  oder  einigen  die  Schiedsrichter  sich  nicht  über  die  Wahl  des  Obmanns,  so  nimmt  auf  Antrag  einer  Partei  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  die  Ernennung  vor,  sofern  nicht  die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Anhängigkeit
                            1  Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a)  von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel  bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)   sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem  Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Ver-  fahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c)   sofern  die  Schiedsklausel  das  Verfahren  zur  Bezeichnung  der  Schieds-  richter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3  vorgesehene  richterliche  Behörde  um  die  Ernennung  der  Schiedsrichter  ersucht;  d)  beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schieds-  vertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schieds-  abrede  ein  Sühneverfahren  vorsehen,  so  gilt  die  Einleitung  desselben  als  Eröffnung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                            1  Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die An-  nahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Sekretariat
                            1  Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18—20 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Amtsdauer
                            1  Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Verein-  barung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdauer,  sei  es  durch  Vereinbarung  der  Par-  teien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch  Ent-  scheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine  bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Rechtsverzögerung
                            Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der  Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Ablehnung der Schiedsrichter
                            1  Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  genannten  Gründen  für  die  Aus-  schliessung  und  Ablehnung  der  Bundesrichter  sowie  aus  den  in  einer  von  ihnen  anerkannten  Schiedsordnung  oder  in  der  Schiedsabrede  vorgesehe-  nen Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem  kann  jeder  Schiedsrichter  abgelehnt  werden,  der  handlungs-  unfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens  eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  bestellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes
                            1  Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen über-  wiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  neue  Schiedsgericht  wird  in  dem  in  Artikel  11  vorgesehenen  Verfah-  ren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes  wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Frist
                            Der  Ausstand  muss  bei  Beginn  des  Verfahrens,  oder  sobald  der  Antrag-  steller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bestreitung
                            1  Im  Bestreitungsfalle  entscheidet  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Abberufung
                            1  Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ab-  berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Be-  hörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Ersetzung
                            1  Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberu-  fen  oder  tritt  er  zurück,  so  wird  er  nach  dem  Verfahren  ersetzt,  das  bei  seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schieds-  richter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn,  die  Schiedsabrede  habe  ihrem  Inhalte  nach  als  dahingefallen  zu  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  die  Parteien  sich  hierüber  nicht  einigen,  so  entscheidet  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  nach  Anhörung  des  Schieds-  gerichtes,   inwieweit   die   Prozesshandlungen,   bei   denen   der   ersetzte  Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichts  befristet,  so  wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  die  Ersetzung  eines  oder  mehrerer  Schiedsrichter  nicht  ge-  hemmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt  Verfahren vor dem Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Bestimmung des Verfahrens
                            1  Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  wird  durch  Vereinbarung  der  Par-  teien  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  durch  Beschluss  des  Schieds-  gerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Verfahren  weder  durch  Vereinbarung  der  Parteien  noch  durch  Beschluss  des  Schiedsgerichtes  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  über  den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Rechtliches Gehör
                            Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Par-  teien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   das  rechtliche  Gehör  zu  erlangen  und  insbesondere  ihre  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;  b)   jederzeit  im  Rahmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die  Akten Einsicht zu nehmen;  c)  den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und münd-  lichen Verhandlungen beizuwohnen;  d)  sich  durch  einen  Beauftragten  eigener  Wahl  vertreten  oder  verbei-  ständen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  sind  allein  die  staatlichen  Ge-  richte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Parteien  können  sich  jedoch  freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vorge-  schlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
                            1  Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vor-  behalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterli-  che  Behörde  um  ihre  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss  ihrem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Intervention und Streitverkündung
                            1  Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Verrechnung
                            1  Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Par-  teien  beurteilen  kann,  so  wird  das  Schiedsverfahren  ausgesetzt  und  der  Partei,  welche  die  Einrede  erhoben  hat,  eine  angemessene  Frist  zur  Gel-  tendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   das   zuständige   Gericht   seinen   Entscheid   gefällt,   so   wird   das  Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichtes  befristet  ist,  steht  diese  Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Kostenvorschuss
                            1  Das  Schiedsgericht  kann  einen  Vorschuss  für  die  mutmasslichen  Verfah-  renskosten  verlangen  und  die  Durchführung  des  Verfahrens  von  dessen  Leistung  abhängig  machen.  Es  bestimmt  die  Höhe  des  Vorschusses  jeder  Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die an-  dere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das  Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug  auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Beratung und Schiedsspruch
                            1  Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  mit  Stimmenmehrheit  gefällt,  sofern  die  Schieds-  abrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Artikel  11 Absatz 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Schiedsgericht   entscheidet   nach   den   Regeln   des   anwendbaren  Rechts,  es  sei  denn,  die  Parteien  hätten  es  in  der  Schiedsabrede  ermäch-  tigt, nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besonde-  re  Gesetzesvorschriften  es  erlauben,  anderes  zusprechen,  als  sie  verlangt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Teilschiedssprüche
                            Sofern  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbart  haben,  kann  das  Schieds-  gericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inhalt des Schiedsspruches
                            1  Der Schiedsspruch enthält:  a)  die Namen der Schiedsrichter;  b)  die Bezeichnung der Parteien;  c)  die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d)  die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Um-  e)   sofern  die  Parteien  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichtet  haben:  die  Dar-  stellung  des  Sachverhaltes,  die  rechtlichen  Entscheidungsgründe  und  gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)   die Spruchformel über die Sache selbst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)     die     Spruchformel     über     die     Höhe     und     die     Verlegung     der  Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds-  richtern  zu  unterzeichnen.  Die  Unterschrift  der  Mehrheit  der  Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schiedsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit  die  Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz  1 Buchstabe e nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Einigung der Parteien
                            Das  Vorliegen  einer  den  Streit  beendigenden  Einigung  der  Parteien  wird  vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Hinterlegung und Zustellung
                            1  Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  im  Original  und  im  Falle  von  Absatz  4  in  ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizeri-  schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinter-  legt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspruch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Parteien  können  auf  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  verzich-  ten.  Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schieds-  spruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt  die Zustellung durch das Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Nichtigkeitsbeschwerde und Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 I. Nichtigkeitsbeschwerde
                            Gründe  Gegen  den  Schiedsspruch  kann  bei  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterli-  chen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu ma-  chen,  a)   das  Schiedsgericht  sei  nicht  ordnungsgemäss  zusammengesetzt  gewe-  sen;  b)  das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig er-  klärt;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   es   habe   über   Streitpunkte   entschieden,   die   ihm   nicht   unterbreitet  wurden,  oder  es  habe  Rechtsbegehren  unbeurteilt  gelassen  (Artikel  32  bleibt vorbehalten);  d)  eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt  worden;  e)   das  Schiedsgericht  habe  einer  Partei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  Gesetzesvorschriften  es  erlauben,  anderes  zugesprochen,  als  sie  ver-  langt hat;  f)   der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen  tatsächlichen  Feststellungen  beruht  oder  weil  er  eine  offenbare  Verlet-  zung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;  g)  das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;  h)  die  Vorschriften  des  Artikels  33  seien  missachtet  worden  oder  die  Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;  i)   die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrich-  ter seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Frist
                            1  Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung  des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Aufschiebende Wirkung
                            Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel  3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei  diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  befasste  richterliche  Behörde  kann,  nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den  Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Entscheidung
                            1  Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder  von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die rich-  terliche  Behörde  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren  Gut-  heissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Artikels  36  Buchstabe  i  vor,  so  hebt  die  richterliche  Behörde  nur  den  Kostenspruch  auf  und  setzt  selber  die  Ent-  schädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter  einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren  Verfahren oder aus einem anderen Grunde abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 II. Revision
                            Gründe  Die Revision kann verlangt werden:  a)   wenn  durch  Handlungen,  die  das  schweizerische  Recht  als  strafbar  er-  klärt,  auf  den  Schiedsspruch  eingewirkt  worden  ist;  diese  Handlungen  müssen   durch   ein   Strafurteil   festgestellt   sein,   es   sei   denn,   ein  Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht  zum Urteil führen;  b)   wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkenntnis  erheblicher,  vor  der  Beurteilung  eingetretener  Tatsachen  oder  von  Beweismitteln,  die  zur  Erwahrung  er-  heblicher  Tatsachen  dienen,  gefällt  worden  ist  und  es  dem  Revisions-  kläger   nicht   möglich   war,   diese   Tatsachen   oder   Beweismittel   im  Verfahren beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Frist
                            Das  Revisionsgesuch  ist  binnen  sechzig  Tagen  seit  Entdeckung  des  Revi-  sionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des  Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            1  Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde  die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss  ein  neues  Schiedsgericht  gebildet  werden,  so  werden  die  Schieds-  richter gemäss den Vorschriften der Artikel 10—12 bestellt oder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss  anwendbar.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt:  Vollstreckung der Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                            1  Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterli-  che  Behörde,  dass  ein  Schiedsspruch,  der  Artikel  5  nicht  widerspricht,  gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a)  die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b)   oder  gegen  ihn  binnen  der  Frist  des  Artikels  37  Absatz  1  keine  Nichtig-  keitsbeschwerde eingereicht worden ist;  c)   oder  einer  rechtzeitig  eingereichten  Nichtigkeitsbeschwerde  keine  auf-  schiebende Wirkung gewährt worden ist;  d)  oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewie-  sen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollstreckbarkeitsbescheinigung  wird  am  Schluss  des  Schiedsspru-  ches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Verfahren
                            1  Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen rich-  terlichen  Behörde.  Der  Entscheid  über  die  Ablehnung,  Abberufung  und  Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a—e und g umschrie-  benen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgese-  hene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre  Eingaben  gültig  dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Inkrafttreten
                            Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbe-  halt  des  Artikels  45  alle  Gesetzesbestimmungen  dieses  Kantons  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landrat des Kantons Uri  beschliesst:  Der Kanton Uri erklärt den Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichts-  barkeit vom 27. August 1969.  Altdorf, 8. Juni 1977  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Paul Tresch  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  13