VERORDNUNG über die Förderung des Sports
                            VERORDNUNG  über die Förderung des Sports  (Sportverordnung)  (vom 20.  September  2006  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2   und auf das  Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und  Sport  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von  Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen  der Sportförderung im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ziel der Sportförderung
                            Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die  Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der  Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlich  -  keitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Subsidiarität
                            Sport und Sportförderung ausserhalb der Schule sind in erster Linie  Aufgabe privater Sportverbände und Sportvereine sowie anderer Organi  -  sationen, die sich der Sportförderung widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Oktober  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 415.0  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zusammenarbeit
                            Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der  Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportför  -  derung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SPORTFÖRDERUNG
                            1.  Abschnitt:   Jugendförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schulsport
                            Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung  der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach  der kantonalen Bildungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kindersport
                            Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sport  -  förderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttä  -  tigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Jugend und Sport
                            1  Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes  durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden,  Vereinen und Jugendorganisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten  von J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich  namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verant  -  wortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für  J+S zuständige Stelle  4  . Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haft  -  pflichtversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kantonale und regionale Jugendsportanlässe
                            Der Kanton kann selber kantonale und regionale Jugendsportanlässe orga  -  nisieren oder Beiträge an deren Durchführung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Unterstützung von Organisationen
                            Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sport  -  förderung von Jugendlichen widmen. Er kann die Organisationen mit  Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:   Nachwuchsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler
                            Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge  Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören,  der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Beratung
                            Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchss  -  portler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schulgeldvereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um  Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von speziali  -  sierten Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit  verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel  59 Absatz  1 Buch  -  stabe  g des Schulgesetzes  5   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen  Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Beiträge
                            Der Kanton kann Beiträge gewähren an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert  anbieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen  und -sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Unterstützung von speziellen Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.1111  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a.  Abschnitt:  6  Leistungssportförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13a Elitesportlerin und -sportler
                            Als Elitesportlerin und -sportler gelten erwachsene Personen, mit Wohnsitz  im Kanton Uri, die einem nationalen Kader eines Sportverbands angehören,  der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13b Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen
                            und -sportler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und -sportler für olympi  -  sche Sportarten und für Elitesportlerinnen und -sportler für nichtolympische  oder paralympische Sportarten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen  Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:   Erwachsenensport
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Erwachsenensport
                            1  Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sport  -  förderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen  Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und  Senioren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:   Weitere Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Ausbildung und Beratung von Leitungspersonen
                            1  Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung  von Personen, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sport  -  verbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sport  -  förderung widmen, wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Sportanlagen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit  dies der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportver  -  bänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der  Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Brei  -  tensports zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur  Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organi  -  sationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine  zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Anschaffung und Vermietung von Sportmaterial
                            Der Kanton kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung  anschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Weitere Beiträge
                            1  Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung  von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen,  an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportver  -  bände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im  Kanton Uri durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 19 Grundsatz
                            1  Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich  zulasten des Sport-Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel  5 bis 8 sowie solche  nach Artikel  12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg  bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Einrichtung und Äufnung des Sport-Fonds
                            1  Unter dem Namen «Sport-Fonds» führt der Kanton eine Spezialfi  -  nanzierung nach Artikel  13 der Verordnung über den Finanzhaushalt  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.2111  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Sport-Fonds werden zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der vom Regierungsrat bestimmte Anteil der Reinerträge, die die Lotte  -  rieveranstalterinnen und -veranstalter dem Kanton nach der Interkanto  -  nalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertrags  -  verwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge  -  führten Lotterien und Wetten  8   abliefern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der von der Sport-Toto-Gesellschaft aus den Sportwetten dem Kanton  abgelieferte Anteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter  zugunsten des Sports;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zinsen des Fondsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestim  -  mungen der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Verfügung über den Sport-Fonds
                            Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis  ganz oder teilweise der zuständigen Direktion  9   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 22 Sportkommission
                            Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ. Er  regelt die Aufgaben der Sportkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung in einem Reglement. Er regelt  insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge  und das Beitragsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 21.  Dezember  1972 über die Förderung von Turnen  und Sport  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 70.3911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 10.4111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2007 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Arthur Zwyssig  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  7