Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung
                            Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung vom 6. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) sowie   Artikel   3   Absatz   1   Buchstabe   c   und f des   kantonalen   Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 2 ) , beschliesst: 1. Grundsatz und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Mass nahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kul turlandschaften   und   im   Rahmen   von   Vernetzungsprojekten   die   Vernet zung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Voraussetzungen 1 Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Land schaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausge richtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzah lungsverordnung 3 ) erfüllen. * 1) GDB 101.0 2) GDB 921.1 3) SR 910.13 OGS 2014, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbei trägen   richtet   sich   nach   den   vom   Bundesamt   für   Landwirtschaft   geneh migten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betra gen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegen leistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Bei trägen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung 4 ) . Die se betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge 1 Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung   der   Beiträge   gemäss   Art.   3   dieser   Ausführungsbestimmun gen   gelten   sinngemäss   die   Bestimmungen   von   Art.   98   bis 100   bezie hungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung 5 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kontrollen und Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbe stimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträ gen   richten   sich   nach   Art.   101   bis   107   der   Direktzahlungsverordnung 6 ) und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft bezie hungsweise   vom   Kanton   genehmigten   kantonalen   Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten. 2 Die   Kontrollen   werden,   soweit   möglich,   zusammen   mit   den   andern   öf fentlich-rechtlichen   Kontrollen   zum   Bezug   der   Direktzahlungen   nach   der Direktzahlungsverordnung 7 ) und der Ausführungsbestimmungen über öko logische Ausgleichszahlungen 8 ) durchgeführt. 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 7) SR 910.13 8) GDB 786.111 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Unterlagen 1 Das   Amt   für   Landwirtschaft   und   Umwelt   erlässt   Weisungen   über   die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Verein barung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 19 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2014 Aufgehobener Erlass: AB zur Förderung besonders umweltfreundlicher und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen vom 1. Dezemeber 2009 (OGS 2009, 58) geändert durchNachtrag vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2022, 33) 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.05.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 19 06.12.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            geändert OGS 2022, 33 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.05.2014 01.06.2014 Erstfassung OGS 2014, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            06.12.2022 01.01.2023 geändert OGS 2022, 33 5