Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
                            Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Artikel 190a Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Ok tober 1994 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Steuerdeklarationslösung 1 Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen eine der folgenden Lösungen verwenden: a. die   von   der   Steuerverwaltung   zur   Verfügung   gestellte   webbasierte Steuerdeklarationslösung; b. die   lokal   installierbare   Steuerdeklarationslösung   mit   elektronischer Abgabeschnittstelle zur Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Authentifizierung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elek tronischen   Übermittlung   oder   Einreichung   der   Steuererklärung   aufgefor dert. Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode. 2 Für   den   Zugang   zur   webbasierten   Steuerdeklarationslösung müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bescheinigen damit ihre Identität. 3 Für die Einreichung der Steuererklärung, welche mit einer lokal installier ten   Steuerdeklarationslösung   erstellt   wurde,   bescheinigen   die   Steuer pflichtigen ihre Identität während dem Übermittlungsvorgang mit dem per sönlichen Zugangscode. 1) GDB 641.4 OGS 2017, 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Einreichefrist 1 Die Steuererklärung muss in der von der Steuerverwaltung vorgegebe nen Frist eingereicht werden. 2 Sie gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen, mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht. 3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre ckung   für   die   per   Post   eingereichte   Steuererklärung   gelten   auch   für   die elektronisch abgegebene Steuererklärung. 4 Sofern   von   der   Möglichkeit   einer   Freigabequittung   Gebrauch   gemacht wird, so gilt der Empfang der unterzeichneten Freigabequittung durch die Steuerverwaltung   als   Einreichedatum.   Die   Steuerverwaltung   hat   auf   die Steuererklärung erst dann Zugriff, wenn die entsprechende Freigabequit tung bei ihr eingetroffen ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übermittlung und Übermittlungsquittung 1 Nach   Übermittlung   der   Steuererklärung   erhalten die   Steuerpflichtigen umgehend eine   Meldung,   ob   die   Übermittlung   erfolgreich   war,   und   eine Übermittlungsquittung.   Die   Meldung   und   die   Quittung   sind   zu   kontrollie ren. 2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Einreichefrist auch dann ge wahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Über mittlungsversuch in Papierform eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Korrektur der Steuererklärung 1 Nach     der     erfolgreichen     Übermittlung     haben     die     Steuerpflichti gen 72 Stunden  Zeit,   um  ihre  Steuererklärung  zu  korrigieren.  Als   Einrei chezeitpunkt gilt auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Über mittlung gemäss der Übermittlungsquittung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Datenhaltung und Entschlüsselung 1 Die   von   den   Steuerpflichtigen übermittelten   Daten   werden   während 72 Stunden nach   der   ersten   elektronischen   Übermittlung   (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbewahrt. 2 Nach   Ablauf   dieser   Frist   werden   die   Daten   entschlüsselt   und   an   die Steuerverwaltung weitergeleitet. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 60 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Geändert durch:Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 49) 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 60 30.11.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2021, 49 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4
                            30.11.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 49 5