Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen
                            Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und von Artikel 13 der Verord nung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst: 1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG) 1 Als   Waldwege   im   Sinne   des   KWaG   gelten   bestehende   und   dauerhaft eingerichtete   Wege   im   Wald,   welche  für  das   Velofahren,   Mountainbiken und Reiten geeignet sind. 2 Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere: a. forstliche Rückegassen und Seilschneisen; b. unbefestigte Trampelpfade; c. ehemalige Reist- und Heutransportwege; d. Vita-Parcours. 3 Pisten   sind   speziell   für   die   vorgesehene   Sportart   eingerichtete   Wege oder Wegabschnitte. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Verfahren für die Bewilligung von Pisten 1 Das   Bewilligungsverfahren   für   Pisten   im   Wald   richtet   sich   nach   dem Baugesetz 4 ) . 2 Nach   Absatz   1   bewilligte   Pisten   im   Wald   dürfen   markiert,   bekannt   ge macht und in Plänen aufgeführt werden. 2. Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zuständigkeit 1 Das   Sicherheits-  und  Sozialdepartement 5 ) ist  gestützt  auf  Art.   3  Abs.  2 SVG 6 ) und   in   Anwendung   von   Art.   2   Abs.   1   EG   SVG 7 ) auf   Antrag   der Strasseneigentümerin  und  nach  Beurteilung  durch  das   Bau- und  Raum entwicklungsdepartment   für   Fahrverbote   und   Verkehrsbeschränkungen auf Waldstrassen zuständig. 2 Das Ausstellen der Ausweise nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmun gen   kann   an   die   Strasseneigentümerin   und   an   das   Amt   für   Wald   und Landschaft delegiert werden. 3 Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmun gen   werden   durch   das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement   oder   durch das Amt für Wald und Landschaft ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV) 1 Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen erlaubt: a. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG 8 ) und Art. 13 Abs. 1 WaV 9 ) ; 4) GDB 710.1 5) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 6) Strassenverkehrsgesetz (SR ) 7) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GDB 771.1 ) 8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 WaG: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit
                            Motorfahrzeugen befahren werden 9)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 WaV: Wald und Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit
                            Motorfahrzeugen befahren werden: a. Rettungs- und Bergungszwecken, b. zu Poli zeikontrollen,   c.  zu  militärischen   Übungen,  d.   zur  Durchführung  von   Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbie terinnen von Fernmeldediensten 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Lenkern   von   Fahrzeugen   mit   folgenden   Kontrollschildern,   im   Rah men   ihrer   beruflichen   oder   amtlichen   Tätigkeit:   grün   (Landwirt schaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge); c. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufse herinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit; d. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bau ten und Anlagen im Gebiet zuständig sind; e. Fachpersonen  von  Kanton  und Gemeinden in Erfüllung  öffentlicher Aufgaben; f. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes; 2 Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätig keit ausweisen können. 3 Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Aus nahmebewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Berechtigte mit Ausweis (Art. 15 Abs. 2 Bst. a - c KWaG) 1 Folgende   Personen   dürfen   mit   einem   entsprechenden   Ausweis   Wald strassen befahren: a. Alpbewirtschafter   und   ihre   Familien,   sowie   Besitzer   von   Vieh,   wel che ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp söm mern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung; b. Führer   und   Führerinnen   von   Vieh-   und   Materialtransporten   für   die Land- und Alpwirtschaft; c. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport; d. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können, für die Holzaufrüstung und den Holztransport; e. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit; f. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge vorweisen können; g. Taxihalter,   für   Fahrten   im   Rahmen   dieser   Ausführungsbestimmun gen; h. Führer   und   Führerinnen   von   Motorfahrzeugen   zum   Transport   von Gehbehinderten; 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion so wie   Jäger   und   Jägerinnen   gemäss   den   jährlichen   Ausführungsbe stimmungen über die Jagd. 10 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG) 1 Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden: a. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet; b. Exkursionen   und   Führungen   zu   Weiterbildungs-   und   Forschungs zwecken; c. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Ausweise und Ausnahmebewilligungen 1 Die  Ausweise  gemäss   Art.  5  dieser  Ausführungsbestimmungen  enthal ten   auf   der   Vorderseite   folgende   Angaben:   Fahrzeugtyp,   Autokennzei chen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und Zeitdauer der Fahrberechtigung. 2 Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufzuführen. 3 Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt. 4 Für   das   Ausstellen   von   Ausweisen   nach   Art.   5   dieser   Ausführungsbe stimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben. 5 Die   Ausnahmebewilligungen   gemäss   Art.   6   dieser   Ausführungsbestim mungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforder liche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen. 6 Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Aus führungsbestimmungen kann eine  Gebühr erhoben werden.  Die Bemes sung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Auflagen 1 Das   Befahren   der   Wald-   und   Alpstrassen   sowie   das   Parkieren   im   ge samten Gebiet geschehen auf eigene Verantwortung. Die Strasseneigen tümerinnen lehnen jede Haftung ab. 10) Jäger   und   Jägerinnen   erhalten   für  die   Zeit   der   Jagd  einen  Ausweis   des   Amts  für Wald und Landschaft 11) GDB 643.1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Ausweis ist mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vor zuzeigen.  Bei   parkierten   Fahrzeugen  ist   der   Ausweis   gut   sichtbar  hinter der Frontscheibe aufzulegen, bzw. bei Zweiradfahrzeugen anzubringen. 3 Fahrten, die der Zweckbestimmung gemäss diesen Ausführungsbestim mungen widersprechen, sind untersagt. 4 Nichtbefolgen der Auflagen gemäss  Absatz  2 und 3 werden  unter Hin weis auf Art. 292 StGB 12 ) mit Haft oder Busse bestraft. Die Bestimmungen des SVG 13 ) , OBG 14 ) und des WaG 15 ) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Information und Kontrolle 1 Die   Strasseneigentümerinnen   führen   für   ihre   Strassen   eine   Liste   aller ausgestellten Ausweise. Das Amt für Wald und Landschaft führt eine Liste aller ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen. Die Listen ent halten alle Angaben der Ausweise bzw. der Ausnahmebewilligungen. 2 Die   vollständigen   Listen   der   ausgestellten   Ausweise   sind   jeweils   Ende Jahr   von   den   Strasseneigentümerinnen   dem   Amt   für   Wald   und   Land schaft unaufgefordert zuzustellen. 3 Die Strasseneigentümerinnen und das Amt für Wald und Landschaft ha ben  gegenüber   polizeilichen   Anfragen  jederzeit   Auskunft   über  die   durch sie ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 18 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017 Aufgehobener Erlass: Richtlinien des Polizeidepartements für die Hand habung von Fahrbewilligungen auf gesperrten Alp- und Waldstrassen vom 30. Mai 1997 (nicht in OGS oder GDB publiziert) 12) SR 311.0 13) SR 741.01 14) SR 741.03 15) SR 921.0 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 18 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 18 7