Ausführungsbestimmungen über die Rodung
                            Ausführungsbestimmungen über die Rodung vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   der   Artikel   7   und   9   des   Bundesgesetzes   über   den   Wald (Waldgesetz,   WaG)  vom   4.   Oktober   1991 1 ) und  der  Artikel  8  bis   9a   der Verordnung  über  den  Wald  (Waldverordnung,   WaV)  vom 30.  November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Realersatz (Art. 7 Abs. 1 WaG) 1 Schutzwald- und gleichwertige Aufforstungen sowie Einwuchsflächen bis 20 Jahre, welche in derselben Gegend wie die Rodungsfläche liegen und eine   ähnliche   Qualität   wie   diese   aufweisen,   können   als   Rodungsersatz angerechnet werden. 2 Die  Pflege   von   Ersatzaufforstungen  ist   durch   den   Bewilligungsempfän ger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Die Pflege beinhaltet auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz (Art. 7 Abs. 2 WaG) 1 Auf Realersatz kann verzichtet werden: a. in den vom Regierungsrat bezeichneten Gebieten mit zunehmender Waldfläche; b. zur Schonung von Fruchtfolgeflächen oder ähnlich wertvollem land wirtschaftlichem Kulturland in höheren Lagen; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. in  den  im Richtplan  bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzo nen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will. 2 Die   Ersatzmassnahmen   sind   in   derselben   Gegend   wie   die   Rodung   zu leisten. 3 Pflege und Unterhalt des Rodungsersatzes sind durch den Bewilligungs empfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicher zustellen. Dazu gehört auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten. 4 Die  Ersatzmassnahmen müssen  qualitativ   und quantitativ  dem  gerode ten Wald entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ersatzabgabe (Art. 7 KWaG) 1 Eine   Ersatzabgabe   zugunsten   eines   grösseren   Projekts   ist   möglich wenn: a. die   Voraussetzungen   für   den   Verzicht   auf   Realersatz   nach   Art.   2 dieser Ausführungsbestimmungen gegeben sind; b. das Projekt, an welches der Beitrag geleistet wird, vom Kanton ge nehmigt ist. 2 Die Ersatzabgabe wird mit der Rodungsbewilligung fällig. 3 Sie   wird   dem   kantonalen   Fonds   für   Walderhaltung   und   ökologische Ersatzleistungen gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 WaG) 1 Rodungen gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem  Kulturland  werden  bewilligt,   wenn  die  gesamte  Waldflä che des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin im Gebiet zuge nommen hat. 2 Wo   zur   Gewährleistung   des   Hochwasserschutzes   oder   zur   Revitalisie rung von Fliessgewässern auf den Rodungsersatz verzichtet wird, ist vom Gesuchsteller oder Gesuchstellerin eine Bilanz der Waldflächen und der ökologischen Leistungen vor und nach dem Projekt zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Ausgleich (Art. 8 KWaG) 1 Der Ausgleich wird soweit erhoben, als er nicht bereits nach Art. 5 RPG eingefordert wird. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorteile sind erheblich, wenn ein Grundstück nach der Rodung mindes tens den zehnfachen Wert wie vor der Rodung aufweist oder den zehnfa chen Ertrag liefert. 3 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Wert oder dem Er trag eines Grundstücks vor der Rodung und nach der Rodung, abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen und Rekultivierung. 4 Die   Ausgleichsabgaben   werden   dem   kantonalen   Fonds   für   Walderhal tung und ökologische Ersatzmassnahmen gutgeschrieben. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 16 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 16 5