GASTWIRTSCHAFTSGESETZ
                            GASTWIRTSCHAFTSGESETZ (GWG)  (vom 29.  November  1998  1  ; Stand am 1.  Januar  1999)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b und Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsver  -  fassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gastgewerbepolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ausnahmen
                            Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gemeinnützig betriebene Anstalten und Heime, sofern sie Speisen und  Getränke nicht an beliebige Dritte abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Landwirtschafts- und Alpbetriebe, die als Nebenerwerb vorwiegend ihre  eigenen Produkte anbieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausschankstellen mit höchstens sechs Sitz- und Stehplätzen, sofern nur  alkoholfreie Getränke abgegeben werden, sowie Pensionen mit höchs  -  tens sechs Pensionärinnen und Pensionären;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie von Privat  -  zimmern, sofern sie nicht an Passanten vermietet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23.  Oktober  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gastgewerbliche Dienstleistungen und Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriff
                            1  Gastgewerbliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringt, wer  als Dauerbetrieb:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen Entgelt Gäste beherbergt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen Entgelt Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort  und Stelle abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte  Getränke oder Speisen konsumiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbie  -  tungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder öffentliche Anlass,  bei dem Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Patent und Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Patent- und Bewilligungspflicht
                            1  Wer eine Tätigkeit ausübt, die diesem Gesetz unterstellt ist, bedarf eines  Patentes oder einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Patent benötigt, wer gastgewerbliche Dienstleistungen erbringt. Eine  Bewilligung wird benötigt für alle anderen Tätigkeiten nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patente und Bewilligungen sind als Polizeierlaubnisse an eine natürliche  Person und an bestimmte Räume bzw. Standorte gebunden. Sie können mit  Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inhalt des Patents oder der Bewilligung
                            Das Patent und die Bewilligung bezeichnen die im Einzelfall erlaubte gast  -  gewerbliche Dienstleistung bzw. Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Voraussetzungen für das Patent und die Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  persönlich und in eigener Verantwortung für eine einwandfreie Betriebs  -  führung Gewähr bietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den bau-,  gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumut  -  baren Einwirkungen ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Patent hat die gesuchstellende Person zusätzlich nachzuweisen,  dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie einen guten Leumund hat und den Betrieb persönlich und in eigener  Verantwortung führt. Der gleichen Person darf für die gleiche Betriebs  -  zeit nur ein Patent erteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder  -übernahme, Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstal  -  tung schriftlich der zuständigen Direktion  3   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Erlöschungsgründe
                            1  Patente und Bewilligungen erlöschen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch Verzicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit dem Tode des Inhabers oder der Inhaberin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch Entzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn das Verfügungsrecht über die zur Ausübung benutzten Räume  untergeht oder wenn diese Räume für ihren Zweck unbrauchbar  geworden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn die Dauer der Bewilligung oder des Patents abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlischt ein Patent und ergibt sich daraus für die Weiterführung des  Betriebs eine besondere Härte, darf der Betrieb als Übergangslösung längs  -  tens während sechs Monaten weiterbetrieben werden. Der zuständigen  Direktion  4   ist unverzüglich eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Entzug
                            1  Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Patent- oder Bewilligungsabgabe nicht innert der gesetzten Frist  bezahlt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wiederholt gegen die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen  verstossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann die zuständige Direktion  5   eine Verwarnung  aussprechen. Diese kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle
                            1  Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem  Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe,  Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei  eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen  hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit  einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Wegweisungsrecht
                            1  Gäste, die den Anordnungen der verantwortlichen Person nicht Folge  leisten, dürfen weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widersetzt sich ein Gast, kann die verantwortliche Person die Hilfe der  Polizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Alkoholfreie Getränke
                            1  In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen  alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der  gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten  als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken
                            1  Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  offensichtlich Betrunkene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jugendliche unter 16 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der  Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen
                            Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen nach Artikel  3 Buchstabe  d  sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom Karfreitag auf Karsamstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Allerheiligen auf Allerseelen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  am Heiligabend (24. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Jugendschutz
                            1  Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt
                            Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertrete  -  rinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24.00 Uhr nicht mehr  in den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem  Gesetz teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20.00 Uhr nur in Begleitung von  Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten  oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  6   kann weitere betriebs- und anlassbezogene  Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Kontrolle
                            Die verantwortliche Person hat den Kontrollorganen jederzeit den Zutritt zu  den Räumen des Gastgewerbetriebes und der Veranstaltung zu ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Handel mit alkoholischen Getränken
                            1  Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern richtet sich nach dem Bundes  -  recht  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 680  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Einschränkungen
                            1  Alkoholische Getränke, welche in Ladenlokalen verkauft werden, dürfen  nicht ohne Bewilligung zur Konsumation im Lokal oder in dessen unmittel  -  baren Umgebung abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12 ist anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alkoholische Getränke dürfen nicht in Automaten verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zuständige Direktion
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  9   vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich hat sie alle Patente und Bewilligungen zu erteilen und gegebe  -  nenfalls zu entziehen. Vor der Erteilung und dem Entzug des Patents ist der  Gemeinderat am Ort des Betriebes anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Grundsatz
                            1  Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat  hiefür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der  Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall Fr.  50.— bis Fr.  2'000.  —. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen,  namentlich der Teuerung, angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der  kantonalen Gebührenverordnung  10   geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Fälligkeit und Verteilung
                            1  Die Patent- und Bewilligungsabgaben sind grundsätzlich zum Voraus zu  entrichten. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgaben werden durch die zuständige Direktion  11   veranlagt und einge  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Drittel der Patent- und Bewilligungsabgaben ist der Standortgemeinde  zu überweisen. Die restlichen Patent- und Bewilligungsabgaben verbleiben  dem Kanton, der sie für die Tourismusförderung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Strafbestimmungen, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Straftatbestände
                            Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ohne das erforderliche Patent  oder die erforderliche Bewilligung ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bestimmungen über den Alkoholausschank und den Alkoholverkauf  missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Rechtspflege
                            Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gastwirtschaftsgesetz vom 26.  Februar  1984  13  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gastwirtschaftsverordnung vom 18.  April  1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Gastgewerbefonds
                            1  Der Gastgewerbefonds dient dem Ziel, die Qualität des urnerischen Gast  -  gewerbes zu heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 70.2111  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck, namentlich um die Ausbildung zu fördern und weitere  Bedürfnisse im Dienste des Urner Gastgewerbes zu befriedigen, wird er mit  Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Urner Wirteverband überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  14  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1999 (AB vom 8.  Januar  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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