Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  *  (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG)  vom 24. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2011)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 6.  Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Gewährung von Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bun  -  desgesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jährliche Ergänzungsleistungen
                            1. Bewertung von Liegenschaften  1  Für die Bewertung von Liegenschaften werden die für die interkanto  -  nale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswerte verwendet,  sofern das Bundesrecht nicht zwingend die Anwendung anderer Werte  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Vermögensverzehr
                            1  Die   Anrechnung   des   Vermögens   als   Einnahme   richtet   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. 2 Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel als Einnahme angerechnet. 1) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
                            3  Bei den übrigen Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird  das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu ei  -  nem Fünfzehntel als Einnahme angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder
                            Spitalkosten  1  Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital  werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für  alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf  höchstens:  1.  190 Prozent bei Heimaufenthalt;  2.  *  500 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten  Spital;  2a.  *  den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz  von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton  anerkannten Pflegeheim;  3.  250 Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in ei  -  nem Wohnheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 4. Betrag für persönliche Auslagen
                            1  Als Betrag für persönliche Auslagen von in einem Heim oder Spital  lebenden Personen werden folgende Anteile des Betrages für den allge  -  meinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs.  1 lit. a ELG berücksichtigt:  1.  allgemein 27 Prozent;  2.  für Pflegebedürftige 22 Prozent.  2  Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen gemäss  der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sinngemäss erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die Krank  -  heits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG, die vergütet  werden, sofern sie nicht durch Versicherungen oder Dritte übernommen  werden.  2  Die Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen einer  wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Die  Ausgleichskasse kann dies im Einzelfall durch Fachstellen abklären las  -  sen. Leistungen, die von Sozialversicherungen vergütet werden, gelten  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge ge  -  mäss Art. 14 Abs. 3–5 ELG begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Die dem Kanton zufallenden Anteile der Leistungen gemäss Art. 13  ELG sowie die Kosten gemäss Art. 16 ELG werden vom Kanton getra  -  gen.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Durchführung
                            1  Die Ausgleichskasse Nidwalden ist zuständig für die Durchführung der  Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen.  2  Sie kann zur Bekämpfung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs  spezialisierte Fachpersonen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwaltungskosten
                            1  Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Verwaltungskos  -  ten gehen zu Lasten des Kantons.  3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 6.  Mai 1998 über die Ergänzungsleistungen zur Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  3  )  .  2)  A 1998, 831, 1530  3)  Vom Bund genehmigt am 27.  November 2007; in Kraft seit 1.  Januar 2008  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.10.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  A 2007, 1742; A 2008, 92  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1093, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 1, 2.  geändert  A 2010, 1093, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 1, 2a.  eingefügt  A 2010, 1093, 1575  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.10.2007  01.01.2008  Erstfassung  A 2007, 1742; A 2008, 92  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1093, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, 2. 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1093, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, 2a. 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1093, 1575  5