Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  vom 25. April 1993 (Stand 1. Januar 2008)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61  des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember 1946 über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung (AHVG [Bundesgesetz])  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausgleichskasse
                            1. Grundsatz  1  Der   Kanton   führt   unter   dem   Namen   «Ausgleichskasse   Nidwalden»  eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes.  2  Die   Ausgleichskasse   Nidwalden,   nachfolgend   Ausgleichskasse   ge  -  nannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts  mit Sitz in Stans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Zweck
                            1  Die   Ausgleichskasse   hat   alle   Aufgaben   zu   erfüllen,   die   gemäss   der  Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  2  )  der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden.  2  Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung ge  -  gen   Entrichtung   voller   Entschädigung   weitere   Aufgaben   zugewiesen  werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 3. Organisation
                            a) Landrat  1  Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse.  1)  SR 831.10  2)  SR 831.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig für:  1.  die   Wahl   der   Verwaltungskommission   und   aus   ihrer   Mitte   des  Präsidenten;  2.  die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Or  -  gans;  3.  die   Abnahme   des   Geschäftsberichtes   und   der   Jahresrechnung  sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe;  4.  die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiese  -  nen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Organe der Ausgleichskasse
                            1  Die Organe der Ausgleichskasse sind:  1.  die Verwaltungskommission;  2.  der Direktor;  3.  die Revisionsstelle.  2  Der Landrat ordnet die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse  dieser Organe in der Vollziehungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Personal
                            1  Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beam  -  tengesetzgebung  3  )  , sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschrif  -  ten erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 AHV-Zweigstellen
                            1. Grundsatz  1  Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweig -
                            stelle bewilligen.  2  Die   politischen   Gemeinden   erhalten   von   der   Ausgleichskasse   einen  jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Führung
                            1  Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter.  2  Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbe  -  halt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt.  3)  NG 165.1 (heute Personalgesetz)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   die   ordnungsgemässe   Führung   einer   AHV-Zweigstelle   nicht  gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen;  sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der  Wahlgenehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostentragung
                            1  Die  Verwaltungskosten  der Ausgleichskasse  werden gemäss  Art. 69  des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen  sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der  Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Haftung
                            1  Die  Ausgleichskasse  haftet  für  Schäden  gemäss  Art.  70  Abs.  1  des  Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für die  -  se Schäden.  2  Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener  kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den  Bestimmungen des Haftungsgesetzes  4  )  .  3  Die   politischen   Gemeinden   haften   gegenüber   der   Ausgleichskasse  und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgeset  -  zes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden.  4  Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der  politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinn  -  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und die  -  ses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung.  2  Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstel  -  len, das Verfahren und die Rechtsmittel.  4)  NG 161.2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bund  5  )    mit  der Annahme  durch die  Landsgemeinde in Kraft; es ist im  Amtsblatt   zu   veröffentlichen   und   in   die   Gesetzessammlung   aufzuneh  -  men.  2  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24.  April 1960 zum Bun  -  desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  6  )  .  5)  Vom Bund genehmigt am 14.  Juni 1996  6)  A 1960, 463  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.04.1993  25.04.1993  Erlass  Erstfassung  A 1993, 755  24.10.2007  01.01.2008  Art. 9  aufgehoben  A 2007, 1734, A 2008, 92  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.04.1993  25.04.1993  Erstfassung  A 1993, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 24.10.2007 01.01.2008
                            aufgehoben  A 2007, 1734, A 2008, 92  6