GESETZ über die Rindviehversicherung im Kanton Uri
                            GESETZ  über die Rindviehversicherung im Kanton Uri  (vom 31. Oktober 1971  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Kantonsverfassung, unter  Berufung auf Artikel 58 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes in der  Fassung  vom  5.  Oktober  1967  sowie  auf  die  bundesrätliche  Verordnung  vom 17. Juli 1959 / 24. Januar 1968 über die Viehversicherung,  beschliesst:  A.  ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Versicherungspflicht
                            Alle im Kanton wohnhaften und hier Rindvieh haltenden Viehbesitzer haben  ihre  Tiere  der  Rindviehgattung  bei  einer  Rindviehversicherungskasse  ihres  Wohnortes  oder  Versicherungskreises  gemäss  Artikel  12  im  Sinne  des  nachfolgenden Abschnittes B dieses Gesetzes zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Organisation
                            1  Die Rindviehversicherungskassen (nachstehend Kassen genannt) sind als  genossenschaftlich  organisierte,  öffentlich-rechtliche  Verbände  mit  eigener  juristischer Persönlichkeit grundsätzlich gemeindeweise einzurichten und zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  dringlicher  Amtshandlungen  im  Gebiete  einer  anderen  Versiche-  rungskasse hat letztere auf dahingehendes Ersuchen der zuständigen Kas-  se Rechtshilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Staatliche Beitragsleistung
                            Der  Kanton  leistet  Beiträge  an  die  Kassen  im  Sinne  der  Bundesgesetzge-  bung  über  die  Viehversicherung  gemäss  dem  nachfolgenden  Abschnitt  C  dieses Gesetzes.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23. September 1971  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  DIE RINDVIEHVERSICHERUNGSKASSEN  I.  Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gründungsbefugnis
                            Die Befugnis zur Gründung einer Kasse steht nach Massgabe der folgenden  Bestimmungen  den  versicherungspflichtigen  Rindviehbesitzern  einer  jeden  Gemeinde selbst zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gründungsantrag
                            1  Wenn  in  einer  Gemeinde,  wo  noch  keine  Kasse  besteht,  die  Gründung  einer solchen von einem Viertel der dort wohnenden Rindviehbesitzern ver-  langt wird, muss das Gründungsverfahren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Artikel 23 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Begehren ist schriftlich innert einer Frist von 60 Tagen beim Gemein-  derat  zu  stellen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Eingang  des  ersten  derartigen  Begehrens  bei  der  Gemeindekanzlei,  es  sei  denn,  ihr  Beginn  und  Ende  werden vom Gemeinderat durch öffentliche Auskündung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Erste Gründungsversammlung
                            1  Innerhalb  von  zwei  Monaten,  vom  Zustandekommen  des  Gründungsan-  trages  an  gerechnet,  hat  der  Gemeinderat  alle  versicherungspflichtigen  Rindviehbesitzer  der  Gemeinde  mit  eingeschriebenem  Brief  über  den  An-  trag zu orientieren und sie unter angemessener Frist zur ersten Gründungs-  versammlung  einzuladen  mit  dem  Hinweis,  dass  bei  Nichtteilnahme  Zu-  stimmung zu den Beschlüssen der Versammlung angenommen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versammlung  wird  von  einem  Mitglied  des  Gemeinderates  geleitet  und beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  darüber, ob eine Kasse errichtet werden soll, und bejahendenfalls,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über Einsetzung und Wahl der Gründungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder  Teilnahmeberechtigte  kann  sich  durch  einen  andern  vertreten  las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Gründungskommission
                            1  Die Gründungskommission arbeitet den Statutenentwurf aus und führt das  Gründungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zweite Gründungsversammlung
                            1  Die zweite Gründungsversammlung, zu welcher unter Einhaltung der Form  des Artikels 6 von der Gründungskommission einzuladen ist, beschliesst mit  dem einfachen Mehr der Anwesenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über die Annahme der Statuten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über die Bestellung der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gründungskommission stellt den Tagespräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Simultanverfahren
                            Wenn  alle  versicherungspflichtigen  Rindviehbesitzer  anwesend  sind,  kann  über die Gegenstände der beiden Gründungsversammlungen an einer Ver-  sammlung beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Statuten
                            1  Die  Statuten  haben  den  vom  Regierungsrat  aufgestellten  Normalstatuten  zu  entsprechen.  Abweichende  Regelungen  können  vom  Regierungsrat  zu-  gelassen  werden,  soweit  nicht  Bestimmungen  des  Gesetzes  entgegenste-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regelungen, welche dieses Gesetz den Statuten freistellt, kann der Regie-  rungsrat aufgrund der Normalstatuten zwingend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Regierungsrätliche Genehmigung
                            1  Der Vorstand der Kasse reicht das Genehmigungsgesuch nach der zwei-  ten  Gründungsversammlung  sofort  der  Landwirtschaftsdirektion  2    zuhanden  des Regierungsrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gründungsakt  wird  rechtsverbindlich  mit  seiner  Genehmigung  durch  den Regierungsrat. Damit erhält die Kasse die juristische Persönlichkeit des  öffentlichen Rechtes, und alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer des  von  der  Kasse  erfassten  Versicherungskreises  werden  von  Rechts  wegen  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Versicherungskreise ohne eigene Kasse
                            Jene  Gemeinden,  in  denen  keine  Kasse  besteht,  werden  vom  Regierungs-  rat nach Anhörung der betroffenen Kassen und des Gemeinderates der inte-  ressierten  Gemeinden  dem  Versicherungskreis  einer  Gemeinde  mit  beste-  hender  Kasse  zugeschlagen,  mit  Rechtswirkung  nach  Artikel  11  Absatz  2,  sofern  die  Rindviehbesitzer  nicht  von  sich  aus  einen  solchen  Anschluss  durchführen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zusammenschluss von Versicherungskreisen
                            1  Um zu verhindern, dass Kassen mit zu kleinem Viehbestand errichtet bzw.  fortgeführt  werden  müssen,  kann  der  Regierungsrat  die  Gemeinden  einer  Region  zu  einem  einheitlichen  Versicherungskreis  zusammenschliessen.  Sein Entscheid ist endgültig.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  hört  zuvor  die  Gemeinderäte  der  interessierten  Gemeinden  und  die  Vorstände der interessierten Kassen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss hat folgende Wirkung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bestehenden Kassen sind verpflichtet, sich zusammenzuschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in  den  Gemeinden  ohne  Kasse  tritt  die  Rechtsfolge  eines  Beschlusses  nach Artikel 12 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kassen  können  sich  auch  selbst  zusammenschliessen,  solange  der  Regierungsrat von seiner Befugnis nicht Gebrauch gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Auflösung
                            Die Auflösung einer Kasse kann von ihren Mitgliedern beschlossen werden,  wenn  der  Anschluss  der  betreffenden  Gemeinde  an  einer  andern  Kasse  gewährleistet ist.  II.  Gegenstand und Umfang der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Versichertes Risiko
                            1  Die Kassen leisten Entschädigung für den Schaden, der dadurch entsteht,  dass das versicherte Tier infolge Krankheit oder Unfall geschlachtet werden  muss oder verendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Statuten  können  vorsehen,  dass  an  die  Kosten  tierärztlicher  Leistun-  gen und Medikamente, die zur Verhinderung oder Minderung des Schaden-  falles angewandt wurden, Beiträge der Kasse geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statuten können der Kasse die Befugnis geben, die Versicherung wei-  tergehender  Risiken  zu  betreiben.  Für  die  Durchführung  solcher  Versiche-  rungszweige  gelten  hinsichtlich  Teilnahmepflicht  usw.  die  Grundsätze  des  Privatrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Höhe der Entschädigung
                            Die  Entschädigung  beträgt  80  %  des  Schätzungswertes  des  versicherten  Tieres. Der Verwertungserlös fällt der Kasse zu.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 16. April 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Gesetzliche Subrogation
                            Die Kasse tritt im Umfang ihrer nach Gesetz und Statuten erbrachten Leis-  tungen  von  Gesetzes  wegen  in  die  Rechtsstellung  des  Geschädigten  ge-  genüber dem Haftpflichtigen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Ausschluss von der Versicherung
                            Die  Entschädigung  wird  nicht  geleistet  für  Schäden,  für  welche  nach  der  Tierseuchengesetzgebung Ersatz erhältlich ist oder welche als Feuer- bzw.  Elementarschäden versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zu versichernde Tiere
                            Zu  versichern  sind  alle  vom  versicherungspflichtigen  Rindviehbesitzer  ge-  haltenen Tiere der Rindviehgattung unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Tiere im Alter von weniger als 2 Monaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nicht bereits versicherte Tiere im Alter von mehr als 15 Jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  kranke und krankheitsverdächtige Tiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  schlecht genährte und mangelhaft gepflegte Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der gewerbsmässige Viehhändler kann sein Handelsvieh bei der Kasse  versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Schätzung
                            Als  Schätzungswert  gilt  der  mittlere  Verkehrswert  unter  angemessener  Be-  rücksichtigung eines im Verlaufe der Versicherungsperiode zu erwartenden  Mehr- oder Minderwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Orts- und Besitzerwechsel
                            1  Auch wenn der Besitzerwechsel eines Tieres mit einem Wechsel des Ver-  sicherungskreises verbunden ist, geht die Versicherung sofort auf die neue  Kasse über, jedoch mit dem Vorbehalt, dass bei Eintritt des Versicherungs-  falles  zufolge  eines  Mangels  nach  Artikel  202  OR  die  alte  Kasse  haftet,  wenn der neue Besitzer die Vorschriften des Artikels 202 OR beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Sömmerung  und  Winterung  verstelltes  Vieh  ist  am  Wohnsitz  des  Be-  sitzers zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zweifelsfällen entscheidet die Landwirtschaftsdirektion  4  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Festsetzung der Prämie
                            1  Der Rindviehbesitzer hat für jedes Tier an die Kasse eine Prämie zu leis-  ten, die von der Generalversammlung festzusetzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien müssen so festgesetzt sein, dass ein wirtschaftlicher Betrieb  der Kasse gewährleistet ist. Sie dürfen nicht weniger betragen als 4 ‰ des  Schätzungswertes pro Schätzungsperiode gemäss Artikel 20 dieses Geset-  zes.  IV.  Ausrichtung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zuständigkeit
                            Die Entschädigung wird im Rahmen dieses Gesetzes und der Statuten vom  Schätzungsorgan  der  Kasse  ermittelt.  Der  Weiterzug  an  den  Vorstand  ist  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Kürzung, Verweigerung
                            Wenn der Schadenfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht,  verschlimmert  oder  die  Schadenfeststellung  verunmöglicht  wurde,  ist  die  Entschädigung zu kürzen bzw. zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Verwertung
                            Die Verwertung erfolgt durch das zuständige Kassaorgan.  V.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Organisation der Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Organe
                            Die Statuten haben mindestens folgende Organe vorzusehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Versammlung  aller  angeschlossenen  Rindviehbesitzer  als  oberstes  Organ (Generalversammlung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand als geschäftsführendes Organ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Organe für die Durchführung der Schatzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Organe für die Durchführung der Verwertung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Befugnisse der Generalversammlung
                            1  Die  Generalversammlung  hat  mindestens  die  folgenden  Befugnisse,  die  ihr auch von den Statuten nicht entzogen werden können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wahl  des  Vorstandes  und  der  Rechnungsrevisoren  (Artikel  26  Buchsta-  be b und e);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Festsetzung der Prämien (Artikel 22);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Genehmigung der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beschlüsse, die eine Statutenänderung bedingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss betreffend Auflösung der Kasse kann mit zwei Dritteln der  Stimmen der Anwesenden gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Amtspflichten
                            Soweit  den  Statuten  keine  andere  Regelung  zu  entnehmen  ist,  gelten  fol-  gende Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Amtsdauer der Organe beträgt 2 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Ausstandspflicht  und  die  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  richten  sich nach den für die Gemeindebehörden geltenden Vorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren stehen unter  Amtszwang wie die Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Haushalt und Rechnungswesen
                            1  Die  Jahresrechnung  ist  der  Landwirtschaftsdirektion  5    nach  der  Genehmi-  gung durch die Generalversammlung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschüsse  dürfen  nicht  ausgeschüttet  werden.  Defizite  sind,  wenn  sie  nicht anders gedeckt werden können, durch Prämienerhöhungen auszuglei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Auflösung  einer  Kasse  verbleibendes  Reinvermögen  kommt  einer  das  Gebiet  des  betreffenden  Versicherungskreises  umfassenden  neuen  Kasse bzw. Regionskasse zu. Die Landwirtschaftsdirektion  6   ordnet dies von  Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Haftung
                            Für  die  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  nur  deren  Vermögen.  Eine  per-  sönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Kasseninterne Streiterledigung
                            1  Die  Statuten  können  vorsehen,  dass  Anstände  zwischen  Mitgliedern  und  Schätzungs- bzw. Verwertungsorganen vom Vorstand zu entscheiden sind.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner können die Statuten vom Vorstand auszufällende Bussen für statu-  tenwidriges Verhalten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Behördeorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Aufsicht
                            1  Die Errichtung der Kassen sowie deren Tätigkeit stehen unter Aufsicht der  Landwirtschaftsdirektion  7   und unter Oberaufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Aufsichtsinstanzen  können  Massnahmen  zur  Beseitigung  rechts-  bzw. statutenwidriger Zustände verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kassenorgane und Viehbesitzer haben ihnen die erforderliche Einsicht zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Strafen
                            1  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  oder  gegen  wichtige  statutari-  sche Bestimmungen werden mit Bussen bis zu Fr. 500.-- bestraft. Artikel 15  der eidgenössischen Verordnung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Strafprozessordnung.  Die  Landwirt-  schaftsdirektion  8   ist anzeige- und weiterzugsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Beschwerden
                            1  Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  der  Gemeindebehörden  (Artikel  5  und 6), der Gründungskommission (Artikel 7 und 8) und der Kassenorgane  kann jeder Betroffene innert 10 Tagen Beschwerde bei der Landwirtschafts-  direktion  9   führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen  der  Landwirtschaftsdirektion  10    unterliegen  der  Verwaltungs-  beschwerde an den Regierungsrat.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 12 Vermögensrechtliche Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten  über  Ansprüche  der  Mitglieder  aus  dem  Versicherungsver-  hältnis  an  die  Kasse  entscheidet  das  Obergericht  im  Verfahren  der  verwal-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 16. April 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 16. April 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsrechtlichen   Klage   nach   der   Verordnung   über   die   Verwaltungs-  rechtspflege  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche  der  Kasse  gegen  ihre  Mitglieder  aus  dem  Versicherungsver-  hältnis sind im ordentlichen Rechtsweg vor dem Zivilrichter durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtskräftige, definitive Verfügungen des Vorstandes der Kasse über die  Festsetzung  der  Prämie  sind  vollstreckbaren  Titeln  im  Sinne  von  Artikel  80  SchKG gleichgestellt.  C.  BEITRAGSLEISTUNGEN DES KANTONS
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Kantonsbeitrag
                            1  Der Kanton leistet den Kassen jährlich einen Beitrag von Fr. 5.-- für jedes  bei  ihr  versicherte  Tier.  Ausserdem  wendet  der  Kanton  den  Kassen  auch  den Bundesbeitrag zu.  1a  Der Kanton leistet jenen Kassen, deren Prämien mindestens fünf Promille  des  Schätzungswertes  pro  Schätzungsperiode  gemäss  Artikel  20  des  Ge-  setzes  beträgt,  einen  zusätzlichen  Beitrag  von  Fr.  2.50  pro  versichertes  Tier  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beitragsleistung unterliegt folgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Kasse  muss  nach  diesem  Gesetz  und  den  Normalstatuten  errichtet  sein und geführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Haushaltführung muss wirtschaftlich sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kasse muss die nötigen Vorkehren (wie statutarische Bestimmungen  usw.)  treffen  zur  Bekämpfung  von  Krankheiten,  Unfällen,  schlechter  Tierhaltung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Landrat  kann  den  Beitragssatz  an  neue  Voraussetzungen  der  Bun-  desgesetzgebung oder an neue Verhältnisse anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Missbräuchlich erwirkte Beiträge sind samt Verzugszinsen zurückzuerstat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Zusätzliche Beitragsleistung
                            Als Gründungsbeitrag für grössere regionale Kassen oder als Einlage in den  der Mehrheit der Kassen geschaffenen zentralen Ausgleichs- oder Sonder-  risikofonds kann der Kanton weitere Beiträge leisten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch LRB vom 23. September 1981, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1982  (AB vom 24. Dezember 1981).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1972 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Übergang
                            1  Die  nach  altem  Recht  am  31.  Dezember  1971  bestehenden  Kassen  wer-  den als Kassen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  nötigen  Statutenanpassungen  setzt  ihnen  der  Regierungsrat  eine  angemessene Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 16, Satz 1 ist erst anwendbar ab Frühjahrsschatzung 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Altes Recht
                            1  Mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  tritt  das  Gesetz  vom  3.  Mai  1908  samt  seinen Abänderungen ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach altem Recht aus den einzelnen Versicherungsverhältnissen entstan-  dene Ansprüche sind nach demselben abzuwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  altem  Recht  nicht  versicherte,  nach  neuem  Recht  versicherungs-  pflichtige  Tiere  sind  bis  spätestens  zur  Herbstschatzung  1972  in  die  Versi-  cherung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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