WASSERBAUGESETZ
                            WASSERBAUGESETZ (WBG)  (vom 30.  November  1980  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  11, Artikel  35 Absatz  2 und Artikel  48 Absatz  3 Buch  -  stabe  a der Kantonsverfassung  2  , auf das Bundesgesetz vom 22.  Juni  1877  über die Wasserbaupolizei  3   sowie auf das eidgenössische und kantonale  Forstpolizeirecht,  beschliesst:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Wasserbau und den Unterhalt an den öffentli  -  chen Oberflächengewässern sowie die Wasserbaupolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für private Oberflächengewässer gilt das vorliegende Gesetz nur, soweit  sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Vorschriften von Bund und Kanton, wie jene über die  Nutzung und den Schutz der Gewässer, über die Fischerei sowie den Natur-  und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Rechtsnatur der Gewässer
                            1  Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die zu Staatseigentum erklärten Seen und Flüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  alle weiteren oberirdischen, dauernd oder zeitweilig Wasser führenden,  fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als  deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbau  -  polizei gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24.  Oktober  1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 721.10  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Gewässer gelten für dieses Gesetz als private Gewässer. Die  zuständige Direktion erstellt einen Kataster aller privaten Gewässer, dem  hinweisender Charakter zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die strecken  -  weise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei,  entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage  nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  4  .  5  ZUSTAND DER GEWÄSSER
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Grundsatz,
                            Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, dass Wasser,  Geschiebe und Schnee abfliessen können und eine Gefährdung von  Bauwerken und genutztem Boden möglichst vermieden werden kann. Dabei  sind der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen abzuwägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes sind  auf die Verhältnisse im Einzugsgebiet und dessen Sanierungsmöglichkeit  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasserbau und Gewässerunterhalt haben auf andere öffentliche Inter  -  essen möglichst Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Uferwege
                            1  An öffentlichen Gewässern sind, soweit tunlich und mit zumutbaren  Aufwendungen möglich, durchgehende Uferwege anzulegen und zu  erhalten. Die erforderlichen Rechte sind zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Uferwege dienen dem Ausbau, dem Unterhalt und der Gefahrenab  -  wehr. Sie können von der zuständigen Direktion als Wanderwege freige  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Uferbewuchs
                            1  An den Gewässern bestehender Bewuchs ist beim Gewässerausbau  möglichst zu schonen. Nach den Bauarbeiten sind die Ufer in der Regel  zweckmässig zu bepflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Mai  1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Gewässern bestehender Bewuchs darf, abgesehen von der  ordentlichen Pflege und Nutzung nach wasserbautechnischer Praxis, weder  beseitigt noch geschädigt werden. Die zuständige Direktion kann  Ausnahmen bewilligen.  ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufsicht, Kontrolle
                            1  Die Gewässer und, im Rahmen des Bundesrechtes, die Stauwerke unter  -  stehen der Oberaufsicht des Regierungsrates. Dieser ist zuständig für alle  Verfügungen und Entscheidungen, die weder das Gesetz noch die Verord  -  nung oder er selbst ausdrücklich einer andern Verwaltungsinstanz oder  einem Gericht zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unmittelbare Aufsicht obliegt der zuständigen Direktion. Sie sorgt für  die Koordination mit anderen, in der Sache mitbetroffenen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden kontrollieren den Zustand der Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufgabe
                            1  Die Aufsichtsorgane haben darüber zu wachen, dass alle Gewässer so  ausgebaut und unterhalten werden, wie dieses Gesetz es verlangt. Nötigen  -  falls greifen sie zur Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wuhren sind periodisch zu kontrollieren. Die Ausbau- und Unterhalts  -  pflichtigen sind zur Besichtigung einzuladen. Über das Ergebnis ist dem  Regierungsrat und den Gemeinden, gegebenenfalls auch den privaten  Ausbau- und Unterhaltspflichtigen, ausführlich zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat bzw. eine von der Gemeinde bezeichnete Behörde hat  Gefahrenherde der zuständigen Direktion  6   zu melden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 8 Wassergefahr und Überschwemmungen
                            Bei Wassergefahr und Überschwemmungen haben die Gemeinden, bis zum  Eintreffen der zuständigen Organe oder Personen, die sichernden Mass  -  nahmen zu treffen. Die Gemeinden haben dafür die nötigen Ressourcen  ständig bereitzuhalten (GEFUR)  9  . Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Gemeindeführungsstab  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandenen Aufwendungen. Er kann auf die Kostenpflichtigen zurück  -  greifen.  WASSERBAU UND GEWÄSSERUNTERHALT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: BEGRIFFE
Artikel 9 Wasserbau
                            1  Der Wasserbau umfasst den Bau und den Ausbau der Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gewässerausbau liegt vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich  verändert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn grössere Verbauungen bzw. Sicherungen der Ufer oder des Bettes  vorgenommen oder andere Schutzanlagen erstellt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn grössere Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gewässerunterhalt
                            Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes, der Ufer und  der Schutzanlagen nötigen Arbeiten, insbesondere das Reinigen,  Ausräumen oder Ausbaggern des Bettes und der Mündungen, das  Schneiden des Uferbewuchses sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten  und Ausbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: WASSERBAU
                            1.  Abschnitt:   Öffentliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zuständigkeit
                            1  Bau und Ausbau öffentlicher Gewässer sind Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat diese  Aufgabe ganz oder teilweise der ersuchenden Gemeinde oder anderen  Bewerbern übertragen. Dabei verbindet er seinen Entscheid mit Auflagen  bezüglich der Ausführung und der Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Auflage- und Einspracheverfahren
                            1  Wasserbauprojekte sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen und  während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden aufzulegen. Vorgese  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hene Veränderungen des Geländes sind, soweit tunlich und möglich, zu  profilieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben  und sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung gefordert  werden. Neben den Betroffenen sind die Gemeinden einspracheberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die  Wasserbauprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Änderung von Wasserbauprojekten
                            1  Die Vorschriften über das Auflage- und Einspracheverfahren gelten sinn  -  gemäss auch für die Abänderungen oder Ergänzungen von Wasserbaupro  -  jekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die nochmalige öffentliche Auflage und Veröffentlichung kann  verzichtet werden, wenn den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, in die  neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit  keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur  wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte  Verfahren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen ist den Betroffenen die wasserbauliche Massnahme  schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen,  dagegen Einsprache zu erheben und, sofern nicht Bundesrecht anwendbar  ist, Entschädigung zu fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Enteignung
                            1  Bei wasserbaulichen Massnahmen, auf die das Bundesgesetz über die  Wasserbaupolizei Anwendung findet, richtet sich die Enteignung nach dem  Bundesgesetz über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen findet das kantonale Enteignungsrecht Anwendung,  soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kreditbeschluss des Landrates
                            Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf den vom Volk  beschlossenen Rahmenkredit nach Artikel  28 Absatz  1 die für die vorgese  -  henen Wasserbaumassnahmen erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg  zu beschliessen. Der entsprechende Beschluss des Landrates ist endgültig.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Durchführung
                            Wasserbauprojekte an öffentlichen Gewässern, für die die erforderlichen  Zahlungskredite zur Verfügung stehen und die vom Regierungsrat geneh  -  migt sind, werden durch die zuständige Direktion oder mit Bewilligung des  Regierungsrates durch die Gemeinde bzw. durch die anderen Bewerber  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:   Private Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Zuständigkeit
                            Der Ausbau bestehender und der Bau neuer privater Gewässer sind Sache  des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Melde- und Bewilligungspflicht
                            1  Jede wasserbauliche Massnahme an privaten Gewässern ist der zustän  -  digen Direktion rechtzeitig im voraus zu melden. Diese entscheidet, ob die  Massnahme bewilligungspflichtig sei oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die vorgesehenen Arbeiten geeignet, das Einzugsgebiet oder das  Abflussregime öffentlicher Gewässer oder des Grundwassers zu beeinträch  -  tigen, dürfen sie nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt  werden. Dabei sind die Weisungen der zuständigen Direktion zu beachten  und die Projekte vom Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GEWÄSSERUNTERHALT
                            1.  Abschnitt:   Öffentliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 10 Unterhaltspflicht des Kantons
                            Der Kanton ist verpflichtet, alle öffentlichen Gewässer zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 12 Beschlussfassung
                            Über Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern beschliesst die zustän  -  dige Direktion  13   im Rahmen der bewilligten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Unterhaltspflicht des Verursachers
                            1  Wasserbauliche Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines  Dritten erstellt worden sind, hat der Verursacher zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Unter  -  haltspflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse  des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu  erwartenden Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:   Private Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Unterhaltspflicht
                            Private Gewässer sind von den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu unter  -  halten.  FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: BEGRIFFE
Artikel 25 Wasserbaukosten
                            Als Wasserbaukosten (Artikel  9) gelten die Kosten für die Projektierung, den  Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsar  -  beiten, die notwendig sind, um das Gewässer in den gesetzmässigen  Zustand (Artikel  3) zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Gewässerunterhaltskosten
                            Als Kosten des Gewässerunterhalts (Artikel  10) gelten die Kosten für jene  Aufwendungen, die erforderlich sind, um den gesetzmässigen Zustand  eines Gewässers zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: KOSTEN DES WASSERBAUS
                            1.  Abschnitt:   Öffentliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Grundsatz
                            Die Kosten der Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern werden  getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit Beiträgen des Bundes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  mit Beiträgen des Verursachers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Bereitstellung des Kantonsanteils
                            1  Für Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern ist dem Volk ein  Rahmenkredit vorzulegen, der die Kosten aller Wasserbaumassnahmen  erfasst, die während eines bestimmten Zeitabschnittes verwirklicht werden  sollen. In diesem Rahmen ist der Landrat befugt, Ausgaben zu  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Wasserbaumassnahmen nicht Bestandteil des bewilligten  Rahmenkredites sind, gelten für diese die Finanzkompetenzen der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Beiträge der Nutzungsberechtigten
                            Wer die Wasserkraft öffentlicher Gewässer als Hoheitsträger bzw. Eigen  -  tümer tatsächlich nutzt oder nutzen lässt, hat dem Kanton zehn Prozent der  Wasserzinseinnahmen bzw. bei Eigenbenutzung eine entsprechende  Summe als Entgelt für dessen Wasserbaupflichten abzuliefern. Wartege  -  bühren werden den Wasserzinseinnahmen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Beiträge besonders bevorteilter Dritter
                            1  Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die  Kosten des Wasserbaues verpflichtet werden. Diese Leistungen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bemessen nach dem Ausmass des besonderen Vorteils, insbesondere nach  der Grösse des geschützten Werkes, nach der Grösse der abgewendeten  Gefahr und nach dem zu erwartenden Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann in einer besonderen, referendumsfähigen Verordnung  vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch wasserbauliche Mass  -  nahmen an öffentlichen Gewässern besonders bevorteilt werden, Perimeter  -  beiträge zu erheben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Beiträge des Verursachers
                            1  Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen, die im überwiegenden Inter  -  esse eines Dritten getroffen werden, hat dieser zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Kosten  -  pflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des  geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu  erwartenden Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:   Private Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Grundsatz
                            Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen an privaten Gewässern gehen zu  Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Beiträge
                            1  Dienen Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern auch öffentlichen  Interessen, kann der Kanton Beiträge gewähren, höchstens jedoch 40  Prozent der massgeblichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem und im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmt der Regie  -  rungsrat, ob und in welcher Höhe Beiträge zugesprochen werden. Er kann  mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten Programmvereinbarungen  abschliessen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Beiträge der Gemeinden richten sich nach der Gemeindesatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: KOSTEN DES GEWÄSSERUNTERHALTS
                            1.  Abschnitt:   Öffentliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 15 Grundsatz
                            Die Kosten für den Unterhalt öffentlicher Gewässer werden getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom Bund (Programmvereinbarungen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  mit Beiträgen des Verursachers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  35  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 17 Beiträge besonders bevorteilter Dritter
                            1  Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die  Kosten des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Artikel  30 Absatz  1 ist  sinngemäss anzuwenden. Der Kanton fordert diese Beiträge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann in einer besonderen Verordnung vorsehen, dass der  Kanton von Dritten, die durch den Unterhalt öffentlicher Gewässer beson  -  ders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Beiträge des Verursachers
                            1  Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse  eines Dritten liegen, hat der Verursacher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Absatz 2 ist anzuwenden.
                            15   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:   Private Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Grundsatz
                            Die Unterhaltskosten für private Gewässer gehen zu Lasten des jeweiligen  Verfügungsberechtigten.  WASSERBAUPOLIZEI
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Duldungspflicht der Grundeigentümer
                            1  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss bestehender  Gewässer sowie die notwendige Ablagerung des aus dem Gewässer  entnommenen Materials zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben, regelmässig nach erfolgter Anzeige, die vorübergehende  Beanspruchung ihrer Grundstücke für Arbeiten im Zusammenhang mit der  Planung und Durchführung von Wasserbau- und Gewässerunterhaltsmass  -  nahmen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den hieraus entstandenen Schaden ist voller Ersatz zu leisten, wenn  es sich nicht um den unmittelbaren Schutz des Grundstücks handelt. Über  die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung entscheidet im  Streitfall die Schätzungskommission im Enteignungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Allgemeine Benutzungsregel
                            1  Öffentliche Gewässer sind schonend zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind alle Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benüt  -  zung der öffentlichen Gewässer oder den Verkehr auf den Uferwegen  gefährden oder beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede unrechtmässige Beschädigung der Ufer, des Uferbewuchses, der  Betten oder der übrigen Gewässerbestandteile ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Verbot der Störung des freien Abflusses
                            Es ist untersagt, den freien Abfluss eines öffentlichen Gewässers durch  Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie zu behindern  oder zu gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Ausnahmen
                            1  Bauwerke, Anlagen und andere Vorrichtungen oder Massnahmen am, im  oder senkrecht über oder unter dem Hochwasserprofil eines öffentlichen  Gewässers, die nicht als Wasserbaumassnahmen im Sinne von Artikel  9  und 3 gelten können, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion  erstellt, geändert oder beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Bauwerke, Anlagen oder andere Vorrichtungen sind von den  Eigentümern ordnungsgemäss zu unterhalten. Diese haben Treibgut im  Bereich der Bauten und Anlagen aus dem Gewässer zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Holzflössen ist nur mit besonderer Bewilligung der zuständigen Direk  -  tion erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung kann mit sachgerechten Bedingungen und Auflagen  versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Eindecken öffentlicher Gewässer
                            1  Das Eindecken öffentlicher Gewässer ist grundsätzlich verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion kann unter Wahrnehmung der öffentlichen Inter  -  essen Ausnahmen bewilligen.  VERWALTUNGSZWANG, VERWALTUNGSSTRAFE UND RECHTS  -  MITTEL
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Verwaltungszwang
                            Wird in irgend einer Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen oder  belassen, namentlich durch bauliche Arbeiten ohne Bewilligung oder in  Verletzung einer solchen, so kann die zuständige Direktion die Einstellung  der Arbeiten sowie die Entfernung oder Abänderung rechtswidriger  Zustände auf Kosten des Fehlbaren anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 19 Ersatzvornahme
                            1  Durch Verfügung der zuständigen Direktion13 kann der Kanton die einem  Privaten nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf  Kosten des Privaten ganz oder teilweise übernehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Private darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhält  -  nissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es die Sicherstellung des Werks erfordert und der Private sich  weigert, binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten Frist die ihm  übertragenen Arbeiten auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonders dringenden Fällen können die versäumten Arbeiten sofort  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Rückgriffsrecht
                            Der Kanton kann für Kosten, die er zu tragen hatte und die auf mangelnden  Unterhalt zurückzuführen sind, auf den Unterhaltspflichtigen zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Verwaltungsstrafe
                            1  Sofern nicht abweichende eidgenössische Strafnormen Anwendung  finden, wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den an Gewässern bestehenden Bewuchs widerrechtlich beseitigt oder  beschädigt (Artikel  5),  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sich der Duldungspflicht nach Artikel  40 widerrechtlich entzieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die allgemeine Benutzungsregel nach Artikel  41 verletzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den freien Abfluss eines Gewässers widerrechtlich stört (Artikel  42),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel  19, 43 und 44 verletzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  seine Unterhaltspflicht trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv-  oder einer Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafmassnahmen  auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder  hätten handeln sollen. Für Geldbussen haftet die juristische Person bezie  -  hungsweise die Gesellschaft solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ordentlichen  Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Rechtsmittel
                            1  Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  21  .  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Artikel  4 zitiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom AB vom 8.  April  1994).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Auflage- und Enteignungsverfahren bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann Bestimmungen erlassen, welche dieses Gesetz näher  ausführen ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Vollstreckbarkeit
                            Rechtskräftig verfügte Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleis  -  tungen, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungserlasse  stützen, sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel  80 des Bundes  -  gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Genehmigung durch den Bundesrat
                            1  Dieses Gesetz gilt zugleich als Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Wasserbaupolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insofern unterliegt es der Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Aufhebung der Wuhrgenossenschaften
                            1  Bestehende Wuhrgenossenschaften sind innert fünf Jahren aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Genossenschaftsvermögen ist dem unterhaltspflichtigen Gemein  -  wesen zu übergeben. Werden die Genossenschafter verpflichtet, Perimeter  -  beiträge zu leisten, ist ihnen das abgelieferte Genossenschaftsvermögen  entsprechend ihrer bisherigen Belastung anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde bzw. der Kanton hat diese Mittel separat zu verwalten und  ausschliesslich für Massnahmen des Gewässerunterhalts zu verwenden.  Streitigkeiten entscheidet das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Wuhrpflichten gemäss  der Wuhrverordnung vom 24.  Januar  1955 und die daraus fliessenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsrechte als aufgehoben. Entsprechende Eintragungen oder Anmer  -  kungen im Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Übergangsregelung
                            1  Die Kosten bereits ausgeführter Wasserbaumassnahmen verteilen sich  nach diesem Gesetz, sofern der Landrat oder der Regierungsrat einen  entsprechenden Vorbehalt verfügte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kosten jener Wasserbaumassnahmen, die beim Inkrafttreten  dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, trifft der Regierungsrat  eine Übergangsregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Vorbehalt bestehender Rechtsverhältnisse
                            Bestehende Vertrags-, Konzessions- und Reversverhältnisse sowie  gemeindeinterne Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die kantonale Vollziehungsverordnung vom 18.  April  1883 zum Bundes  -  gesetz über die Wasserbaupolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung vom 24.  Januar  1955 über das Wuhrwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Vollziehungsverordnung vom 17.  Juli  1961 zur Verordnung über das  Wuhrwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Landrats-Erkanntnis betreffend Erstellung von Stegen über Flüsse,  Bäche oder Abgründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Inkrafttreten
                            Der Regierungsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk und der  Genehmigung durch den Bundesrat das Inkrafttreten dieses Gesetzes  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Vom Bundesrat genehmigt am 30.  April  1981 und mit RRB vom 3.  Juli  1981 rückwirkend  in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  1981 (AB vom 3.  Juli  1981).  15