Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
                            Vereinbarung  der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für  Berufe des Gesundheitswesens  vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschwei  -  zer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitreten  -  den Kantone bereit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zu  -  sammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemes  -  senen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustel  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Be  -  rücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordi  -  nieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträ  -  ge festzulegen und zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildun  -  gen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in  einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Kantonsbeiträge
                            1  Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar ei  -  nes Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährli  -  chen Beitrag an die Betriebskosten.  2  Für   vergleichbare   Ausbildungen   gemäss   Anhang   werden   gleiche  Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbil  -  dungen, welche zu demselben Abschluss führen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beiträge   decken   die   durchschnittlichen   Nettobetriebskosten   der  vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berech  -  nung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne / Praktikumsentschädigun  -  gen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkan  -  ton oder von der Trägerschaft getragen.  4  Die   Höhe   der   Beiträge   wird   jährlich,   gestützt   auf   die   Vorjahres-  Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonfe  -  renz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende  Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbil  -  dung zahlungspflichtig.  2  Als massgebender Wohnsitz gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren El  -  tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;  bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger  -  recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo  -  se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor  -  behalten bleibt Buchstabe d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän  -  der und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Kanton,   in   dem   mündige   Lernende   mindestens   zwei   Jahre  ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil  -  dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä  -  tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das  Leisten von Militärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs  -  beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der  Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug und Rechnungsstellung
                            1  Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs  -  pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden  zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nö  -  tigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprü  -  fung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ableh  -  nen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulen   stellen  dem   zahlungspflichtigen  Kanton  jeweils   bis   zum  15.  Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnungsführung der Schulen
                            1  Die   Schulen   führen   ihre   Jahresrechnung   anhand   der   von   der   Inner  -  schweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.  2  Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahres  -  rechnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden
                            1  Die   Vereinbarungskantone   gewährleisten   die   rechtsgleiche   Behand  -  lung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone  insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplo  -  mierung.  2  Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch  der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch An  -  melde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Ma  -  terialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.  3  Lernende   aus   Nichtvereinbarungskantonen   können   aufgenommen  werden,   sofern   genügend   Praktikumsplätze   ausserhalb   der   Vereinba  -  rungskantone zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Praktikumsplätze
                            1  Die   Vereinbarungskantone   sorgen   für   die   Bereitstellung   einer   genü  -  genden   Anzahl   von   den   SRK-Anforderungen   entsprechenden   Prakti  -  kums-plätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpfle  -  ge werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler ver  -  teilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und  anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf  die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und
                            Ausbildungslöhne  1  Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur  einheitlichen   Handhabung   sowohl   der   Praktikumsentschädigungen   als  auch der Ausbildungslöhne.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Koordinationskommission
                            1  Für   den   Vollzug   dieser   Vereinbarung   setzt   die   Innerschweizer   Sani  -  tätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Verein  -  barungskantone  sind  je  mit   einem  Mitglied,  die   Vereinbarungsschulen  zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen be  -  zeichnet wird.  2  Der   Koordinationskommission   obliegen   insbesondere   die   folgenden  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonfe  -  renz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisie  -  rung der Ausbildungsangebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die An  -  tragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der In  -  nerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikums  -  plätze auf die Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   regelmässige   Berichterstattung   an   die   Innerschweizer   Sani  -  tätsdirektorenkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdi  -  rektorenkonferenz übertragener Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Änderung der Vereinbarung
                            1  Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung  aller Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung  kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.  2  Kündigt   ein   Kanton   die   Vereinbarung,   bleiben   seine   Verpflichtungen  aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts be  -  reits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum  Abschluss der Ausbildung bestehen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt auf den 1.  Januar 1999 in Kraft, sofern auf die  -  sen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt  1  )   haben  2  )  .  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar
                            2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festge  -  setzten Kantonsbeiträge.  3  Mit   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   wird   die   Vereinbarung   vom  26.  Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen  3  )   auf  -  gehoben.  A1 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * 1 Schulen: Schule Beitrag 2011
                            Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug  13'580.–  Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbil  -  dung Gesundheits- und Krankenpflege DN II  13'580.–  Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern  Ausbildung Pflegefrau /  -  mann HF (2–5 Jahre)  14'180.–  Berufsbildungszentrum Gesundheit und Soziales Lu  -  zern, Ausbildung Pflegeassistenz (1 Jahr)  7'280.–  Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbil  -  dung Biomedizinische Analytik HF  20'000.–  Berufsfachschule Fachangelstellte Gesundheit FAGE:  Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug)  4  )  7'100.–  1)  Die erforderlichen Beitrittserklärungen liegen vor.  2)  Vom Landrat genehmigt am 3.  Februar 1999  3)  A 1986, 1357  4)  Für die modularisierte Nachholbildung werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge  in Rechnung gestellt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.09.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002  21.09.1998  01.01.2000  Art. 3  eingefügt  A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002  16.09.2010  01.01.2011  Art. A1-1  totalrevidiert  A 2010, 2051  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.09.1998  01.01.1999  Erstfassung  A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 21.09.1998 01.01.2000
                            eingefügt  A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 16.09.2010 01.01.2011
                            totalrevidiert  A 2010, 2051  7