REGLEMENT über das Messwesen
                            REGLEMENT  über das Messwesen  (vom 8.  Mai  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  13 und 14 des Bundesgesetzes vom 9.  Juni  1977 über  das Messwesen  2  , die Messmittelverordnung vom 15.  Februar  2006  3  , die  Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen  vom 15.  Februar  2006  4  , der Verordnung über die Eich- und Kontrollge  -  bühren im Messwesen vom 23.  November  2005 (Eichgebührenverordnung)  5  sowie Artikel  94 Absatz  6  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Eichkreis
                            Das Gebiet des Kantons Uri bildet einen Eichkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kantonale Eichstätte
                            Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung  über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das  Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr  (Deklarationsverordnung  7   die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungs  -  vereinbarung  8   dem Kanton Schwyz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25.  Mai  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 941.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 941.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 941.292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 941.298.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 941.281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RRB vom 12.  Dezember  2006  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 9 Aufsicht
                            1  Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel  1  erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die  übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesge  -  setzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbe  -  hörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit  Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Öffentliche Wiegegeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 10 Bewilligung
                            1  Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentli  -  cher Wiegegeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Betriebsvorschriften
                            1  Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht  Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind  gut sichtbar anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Wägedokumente
                            1  Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit  ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffent  -  lichen Wiegegerät festgestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf  Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 3.  Dezember  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 13.  Dezember  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 3.  Dezember  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 13.  Dezember  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Gebühren und Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Gebühren und Auslagen
                            1  Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  11   legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach  den Bestimmungen der Gebührenverordnung  12   und des Gebührenregle  -  ments  13   sowie der Eichgebührenverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rechtsschutz
                            Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verord  -  nung über die Verwaltungsrechtspflege  14   Beschwerde bei der zuständigen  Direktion  15   geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement über das Messwesen vom 4.  Mai  1992  16   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Dieses Reglement tritt am 1. Juni
                            2012 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 70.1211  3