Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken  durch Personen im Ausland  (Grundstückerwerbsgesetz)  vom 23. Juni 1999 (Stand 1. Oktober 1999)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36  des Bundesgesetzes vom 16.  Dezember 1983 über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Kantonaler Bewilligungsgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ferienwohnungen
                            1  Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt  der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürli  -  che Person in einem Fremdenverkehrsort.  2  Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontin  -  gent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fremdenverkehrsorte
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch  Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferien  -  wohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenver  -  kehr zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschränkungen nach Gemeinderecht
                            1  Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Be  -  schränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen.  1)  SR 211.412.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdebe  -  rechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu brin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfall der Grundsatzbewilligung
                            1  Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grund  -  satzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft  um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.  2  Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um  längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum er  -  sucht wird.  2 Behörden und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Behörden
                            1  Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die  Justiz- und Sicherheitsdirektion.  2  Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs.  1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion.  3  Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das  Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellungnahme anderer Behörden
                            1  Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung  einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grund  -  stück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über  den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)  2  )   ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Depositenstelle
                            1  Depositenstelle  zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesell  -  schaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonal  -  bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren
                            1  Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr.  2  Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.  2)  SR 211.412.411  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.  3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangsbestimmung
                            1  In   Apparthotels,   die   beim   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   bestehen,  kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit  im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  die Einführungsverordnung vom 10.  Mai 1985 zum Bundesgesetz  über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland  (Grundstückerwerbsverordnung)  3  )  ;  2.  der Landratsbeschluss vom 10.  Mai 1985 über die Bezeichnung  der   Fremdenverkehrsgemeinden   im   Sinne   der   Grundstücker  -  werbsverordnung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  5  )  ; vorbe  -  halten bleibt die Genehmigung durch den Bund  6  )  .  3)  A 1985, 647  4)  A 1985, 646  5)  In Kraft seit 1.  Oktober 1999  6)  Vom Bund genehmigt am 22.  September 1999  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.06.1999  01.10.1999  Erlass  Erstfassung  A 1999, 933, 1282  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.06.1999  01.10.1999  Erstfassung  A 1999, 933, 1282  5