Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005  (FHV)  vom 12. Juni 2003 (Stand 5. April 2005)  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fach  -  hochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Stu  -  dierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.  2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügig  -  keit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulange  -  bots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinan  -  zierung   einer   oder  mehrerer  Fachhochschulen   regeln,   gehen   dieser  Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltun  -  gen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt 2 der  vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung  der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Wer Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fach  -  hochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.  2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Ver  -  einbarungskantonen   die   gleiche   Rechtsstellung.   Soweit   die   Kantone  nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen  verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kanto  -  naler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet  sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkanto  -  nalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengän  -  gen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsbe  -  rechtigt.  2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt wer  -  den, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinan  -  ziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission  FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass  der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre  Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die  vorliegende Vereinbarung vorsieht.  3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standort  -  kantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt wer  -  den. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich  dazu ausdrücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El  -  tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;  bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger  -  recht,  b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo  -  se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor  -  behalten bleibt Buchstabe d,  c.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän  -  derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d.  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre  ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil  -  dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä  -  tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das  Leisten von Militärdienst,  e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn  der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            1  Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule  ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter  sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese  freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV be  -  stimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus
                            Nichtvereinbarungskantonen  1  Studierende   und   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter   aus  Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben  keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zu  -  gelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Auf  -  nahme gefunden haben.  2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beige  -  treten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, wel  -  che mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden  festgelegt.  2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kom  -  mission   FHV   beschliessen,  für  einzelne   oder  alle   Studiengänge   ein  anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss  bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusam  -  mengefasst.  2  Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli  -  chen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich  der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger  Bundesbeiträge.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Aus  -  bildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die  Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehr  -  heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erhe  -  ben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchst  -  beträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der  Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für  den entsprechenden Studiengang gekürzt.  3 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver  -  tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.  Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.  2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a.  die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kom  -  mission FHV,  b.  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c.  die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,  d.  die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss  Art. 8,  e.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.  3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die ein  -  zelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine  Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.  2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amts  -  dauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der  Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vor-geschlagen.  3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a.  die   Überwachung   des   Vollzugs,   insbesondere   auch   der   Ge  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinba  -  rungskantone,  c.  die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer  der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d.  die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Ab  -  geltungsmodells gemäss Art. 8,  e.  die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuel  -  len Studiengebühren,  f.  die   Regelung   der  Rechnungslegung,  der  Beitragszahlung,   der  Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g.  die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren  befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
                            1  Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden  in einem Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen  Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.  2  Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen  des   zahlungspflichtigen   Kantons.   Diese   enthält   den   massgeblichen  Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss  den Gruppen getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba  -  rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen.  Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklä  -  rungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, kön  -  nen, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffe  -  nen Kantone abgewälzt werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz  mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsi  -  denten.  2  Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitglie  -  dern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befin  -  den darf.  3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betref  -  fend  a.  die Zahl der Studierenden,  b.  den massgebenden Wohnsitz,  c.  die Zahlungspflicht der Kantone.  4  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27.  März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            1  Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Strei  -  tigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen er  -  geben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buch  -  stabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16.  De  -  zember 1943.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK  mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den  Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006  in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünf  -  zehn Kantone den Beitritt erklärt haben.  1)  Vom Landrat genehmigt am 26.  Januar 2005  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            1  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die be  -  reits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie  in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf  Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zustän  -  digen Anerkennungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 30.  September durch schriftliche Erklärung an die Kom  -  mission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30.  September 2008.  2  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen  aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschrie  -  benen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen.  Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleich  -  behandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der  Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle  Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liech  -  tensteinischem   Recht   anerkannte   Fachhochschulen   oder   Fachhoch  -  schul-Studiengänge   sind   wie   die   entsprechenden   nach   schweizeri  -  schem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Stu  -  diengänge zu behandeln.  A1 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Der Anhang kann bei der Bildungsdirektion eingesehen werden. 7
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  12.06.2003  05.04.2005  Erlass  Erstfassung  A 2005, 182, 183, 547  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.06.2003  05.04.2005  Erstfassung  A 2005, 182, 183, 547  9