Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (113.111)
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (113.111)
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister vom 13. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Einwohnerregisterverordnung vom 4. Dezember 2008 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Katalog der Daten 1 Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisie rungsgesetzes 2 ) von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 ) ; b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindena me; c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes; d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart; e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur kundeten Namen einer Person; f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort; h. Geburtsdatum und Geburtsort; i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern; j. Geschlecht; k. Zivilstand; 1) GDB 113.11 2) SR 431.02 3) SR 831.10 OGS 2009, 7
l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft; m. Staatsangehörigkeit; n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises; o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde; p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde; q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Her kunftsstaat; r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat; s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum; t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; u. Todesdatum. 2 Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in ei ner Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mut ter und des Vaters); b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgeset zes über die Krankenversicherung 4 ) ; c. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes; d. Feuerwehrpflicht.
Art. 2
Umfang der Meldepflicht 1 Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.
Art. 3
Nachführung der Daten 1 Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.
Art. 4
Meldung der Einwohnerzahl 1 Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres. 4) SR 832.10 2
Art. 5
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 7 Geändert durch die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.01.2009 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 7 26.06.2012 01.01.2013
Art. 1 Abs. 2, c.
geändert OGS 2012, 48 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.01.2009 15.01.2009 Erstfassung OGS 2009, 7
Art. 1 Abs. 2, c.
26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48 5