GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
                            GESETZ  über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (EG/ZGB)  (vom 4.  Juni  1989  1  ; Stand am 1.  Juni  2019)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)  2  , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 des Schlusstitels des ZGB und auf Artikel 24 Buchstabe
                            b der  Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Titel:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das  Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR)  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergän  -  zung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 3. März 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 220  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDEN
                            1.  Abschnitt:  Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 5 Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Organisati -
                            onsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden  6  , nach der Zivilprozessord  -  nung  7   und nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde
                            1  Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig, jene Verfügungen  zu treffen, die das Zivilgesetzbuch, dieses Gesetz oder darauf gestützte  Erlasse ihm oder der Wohnsitzgemeinde ausdrücklich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weitern ist er zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene  Fälle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  109, Einspruch gegen die Eheschliessung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  261, Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Art.  490, Anordnung der Inventaraufnahme und der weiteren Siche  -  rungen bei der Nacherbeneinsetzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Art.  517, Mitteilung des Auftrags als Willensvollstrecker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Art.  548, Amtliche Verwaltung und Auslieferung der Erbschaft bei  verschollenen Erben,  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Art.  550, Begehren um Verschollenerklärung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Art.  570, Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung der  Erbschaftsausschlagung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Art.  574 bis 576, Massnahmen bei der Ausschlagung der Erbschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Art.  593 bis 597, Massnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen  Liquidation, soweit nicht der Richter oder das Konkursamt zuständig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995  (AB  vom 15.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Art.  721, Genehmigung zur öffentlichen Versteigerung gefundener  Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, zu  verlangen, dass eine Schenkungsauflage, die im öffentlichen Interesse liegt,  vollzogen wird (Art.  246 OR  11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darüber hinaus ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig,  jene Verfügungen zu treffen, die das Bundesprivatrecht, namentlich das  Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht  12  , der zuständigen Behörde über  -  trägt und für die das kantonale Recht keine besondere Zuständigkeit fest  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gemeinderat der Heimatgemeinde
                            Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die  Eheschliessung zu erheben (Art.  109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzu  -  nehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimat  -  gemeinde übertragen (Art.  259 und 260a ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  13   erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder  darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weitern ist sie zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene  Fälle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  30, Namensänderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  121, Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer geschlossenen  Ehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Regierungsrat
                            a) Zuständigkeiten im allgemeinen und nach Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erfüllt alle Aufgaben, die ihm dieses Gesetz oder darauf  gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weitern ist er für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle  zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  78, Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines wegen wider  -  rechtlichen oder unsittlichen Zwecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  699, Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung  wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 b) Zuständigkeiten nach Obligationenrecht
                            Der Regierungsrat ist in folgenden, im Obligationenrecht  15   vorgesehenen  Fällen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  359, Erlass der Normalarbeitsverträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  482, Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  522, Staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und Genehmigung  ihrer Vertragsbedingungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Art.  524, Genehmigung der Hausordnung einer Pfrundanstalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Art.  1155, Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausstellung von  Warenpapieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 c) Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz
                            1  Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer  Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  16  .  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zivilschätzungskommission
                            Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das  Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht  18   und dieses Gesetz vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995  (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Titel:  ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG UND BEGLAUBIGUNG
Artikel 10 Zuständigkeit
                            1  Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der  Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der  Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art.  1035 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ergänzendes Recht
                            Der Landrat regelt die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in  einer Verordnung  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 12 Publikationsorgan
                            1  Die im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht  20   vorgeschriebenen  Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri, soweit das  Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie  auch anderswo erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um einen Fund von weniger als 100  Franken auszukünden, genügt die  Mitteilung im Anschlagkasten der Gemeinde (Art.  721 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Publikationsart
                            1  Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Veröffentlichungen  einmal im Amtsblatt des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie  mehr als einmal erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 9.2311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 220  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Titel:  KANTONALES ZIVILRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: PERSONENRECHT
                            1.  Abschnitt:  Zivilstandswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufsicht und ergänzendes Recht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über das Zivilstandswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat erlässt Ausführungsbestimmungen  21   zur eidgenössischen  Zivilstandsverordnung  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Juristische Personen des kantonalen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e  K ö r p e r s c h a f t e n   u n d   A n s t a l t e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Anerkennung
                            1  Der Regierungsrat kann Körperschaften und Anstalten als juristische  Personen des öffentlichen Rechts anerkennen, wenn sie vorwiegend öffent  -  liche Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Körperschaften und Anstalten erlangen das Recht der Persönlich  -  keit, sobald der Regierungsrat sie als juristische Person des öffentlichen  Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Körperschaften und Anstalten, die aufgrund der  Kantonsverfassung oder eines anderen Rechtserlasses des Kantons, der  Gemeinde oder der Korporationen bestehen.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Statuten
                            1  Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten  müssen Bestimmungen enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen und den Sitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zweck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 9.3101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 211.112.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Mittel und die Haftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Form der Bekanntmachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungs  -  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Verwaltungszwang
                            Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts  erhalten die Körperschaften und Anstalten innerhalb des Bereiches ihrer  statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu deren  Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufsicht und Registrierung
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften  und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das  Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts  -  pflege  24  .  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  26   führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen  Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Vorbehalt
                            Die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen  kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechts über Bodenver  -  besserungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  P r i v a t r e c h t l i c h e   K ö r p e r s c h a f t e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Anerkennung
                            1  Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich  Genossenschaften, die bezwecken, Alpen und Weiden, Waldungen,  Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für  den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten,  sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechts im Sinne von Artikel  59  Absatz  3 des Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995  (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie  als privatrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts anerkennt und ihre  Statuten genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Statuten
                            1  Die Statuten der privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts  müssen Bestimmungen enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen und den Sitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zweck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mitgliedschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Mittel und die Haftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Form der Bekanntmachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungs  -  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Ergänzendes Recht
                            Soweit den Statuten keine Bestimmung entnommen werden kann, ist das  Genossenschaftsrecht des Obligationenrechtes  27   sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Registrierung
                            Die zuständige Direktion  28   führt ein Register über die privatrechtlichen  Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und  Anstalten gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fideikommisse, die vor 1912 gegründet worden sind, werden anerkannt  und den Regeln privatrechtlicher Stiftungen unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt die Aufsicht über die Stiftungen (Art.  84 ZGB) in einer  Verordnung  29  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 9.3104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: FAMILIENRECHT
                            1.  Abschnitt:  Ehe- und Familienberatungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere vom  Regierungsrat anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der  Kanton eine Beratungsstelle ein (Art.  171 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ehepaare in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist die Beratung  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Voranschlages leistet der Kanton den anerkannten Bera  -  tungsstellen Beiträge.  3bis  Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement  31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Güterrechtsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle  32   führt das Güterrechts  -  register und die Verzeichnisse der Erklärungen nach Artikel  9e und 10b  SchlTZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Zuständigkeit und Gesuch
                            1  Die zuständige Direktion  33   spricht die Adoption aus und veranlasst die  Eintragung der Adoption in den Zivilstandsregistern (Art.  268 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Adoptionsgesuch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Proto  -  koll zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Eingefügt durch VA vom 26.  November  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007  (AB vom 20.  Oktober  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 20.3455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Vermittlung zur Adoption
                            Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die Aufsicht aus über die  Adoptionsvermittlung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung  über die Adoptionsvermittlung  34  .  35  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  36   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  29-35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Pflegekinderaufsicht und Findelkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Pflegekinderaufsicht
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes (Art.  316).  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll ein ausländisches Pflegekind, das bisher im Ausland gelebt hat,  aufgenommen werden, hat der Gemeinderat vorgängig die Zustimmung der  zuständigen Direktion  38   einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  37  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  40   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38-54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   SR 211.221.36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Aufgehoben durch VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2013(AB vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Aufgehoben durch VA vom 28.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 10.  September  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Aufgehoben durch VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ERBRECHT
                            1.  Abschnitt:  Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Erbrecht des Gemeinwesens
                            Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft zur Hälfte an den  Kanton und zur Hälfte an die Einwohnergemeinde, in der der Erblasser den  letzten Wohnsitz gehabt hat (Art.  466 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
                            1  Verfügungen von Todes wegen können der Einwohnergemeinde am  Wohnsitz des Verfügenden zur Aufbewahrung übergeben werden (Art.  504  und 505 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde registriert diese Verfügungen und bewahrt sie an  einem sicheren Ort auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Erbgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Z u s t ä n d i g k e i t   u n d  K o m p e t e n z d e l e g a t i o n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Zuständigkeit
                            Der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers trifft die zur Siche  -  rung des Erbganges nötigen Massregeln (Art.  551 ff. ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Kompetenzdelegation
                            1  Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im  Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung  diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemein  -  desatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der  Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  S i c h e r u n g   u n d   V o l l z u g  d e s   E r b g a n g e s
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Meldepflicht des Zivilstandsamtes
                            Das Zivilstandsamt hat den Tod einer Person dem Gemeinderat sofort zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Erbenbescheinigung
                            1  Der Gemeinderat stellt eine Erbenbescheinigung aus, sofern die gesetzli  -  chen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Erbe das verlangt (Art.  559 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erbenbescheinigung nennt die eingesetzten Erben und enthält die  Erklärung, dass diese Erben und die gesetzlichen Erben unbestritten  geblieben und somit als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Nachweis der gesetzlichen Erben gilt der Auszug aus dem Familien  -  register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Siegelung der Erbschaft
                            Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als  notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art.  552 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Erbschaftsinventar
                            1  Sind die Voraussetzungen nach Artikel  553 Absatz  1 ZGB erfüllt oder  erachtet der Gemeinderat das aus anderen Gründen als notwendig, nimmt  er ein Erbschaftsinventar auf. Nötigenfalls kann er Sachverständige  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben  kann, ist verpflichtet, alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar ist in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod des  Erblassers aufzunehmen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegen  -  stände sowie der Forderungen und der Schulden des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Verfügungen von Todes wegen
                            a) Pflicht zur Einlieferung  Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten  Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art.  556 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 b) Eröffnung
                            1  Der Gemeinderat eröffnet die aufbewahrten und eingelieferten Verfü  -  gungen von Todes wegen (Art.  557 ZGB). Erbverträge werden nur soweit  eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers  Wirkung entfalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenhaltes erfolgt durch zwei  -  malige Veröffentlichung im Amtsblatt (Art.  558 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Ausschlagung der Erbschaft
                            Erben, die die Erbschaft ausschlagen, haben das dem Gemeinderat am  letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich zu erklären  (Art.  570 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestim  -  mungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Ö f f e n t l i c h e s   I n v e n t a r
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Einreichung des Begehrens
                            Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemein  -  derat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art.  580 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Massnahmen
                            1  Der Gemeinderat trifft die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen  (Art.  581 ff. ZGB). Er hat die Erbschaft zu verwalten, bis die Erben sich über  die Annahme der Erbschaft entschieden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden  können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verur  -  sacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden.  Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat bewilligt die Fortsetzung des Geschäftes und ordnet auf  Verlangen eines Miterben Sicherstellung an (Art.  585 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  E r b t e i l u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Mitwirkung des Gemeinderates
                            1  Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, besorgt der  Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das  Zivilgesetzbuch der zuständigen Behörde zuweist.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemein  -  schaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei (Art.  602 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn ein Gläubiger das verlangt, wenn  ein Erbe handlungsunfähig oder ohne Vertretung unbekannten Aufent  -  haltes ist oder wenn ein Erbe die gemeinderätliche Mitwirkung ausdrück  -  lich verlangt (Art.  609 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Versteigerung anzuordnen, wobei die Bestimmungen des Obligatio  -  nenrechts  42   und dieses Gesetzes über die öffentliche Versteigerung sinn  -  gemäss anzuwenden sind (Art.  612 Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände zu  entscheiden (Art.  613 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  69  43
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SACHENRECHT
                            1.  Abschnitt:  Bestandteil und Zugehör
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Bestandteil
                            1  Nach dem Ortsgebrauch gilt als Bestandteil des Grundstückes, was auf  ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder  unter der Bodenfläche verbunden ist, ferner alles, was in einem Gebäude  niet- und nagelfest ist. Der Nachweis einer abweichenden Übung oder  Regelung bleibt vorbehalten (Art.  642 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Sinne gelten als Bestandteil insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen, Kessel und  Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen und Vortüren, Verschlüsse,  Fenster, Vorfenster und Fensterläden, die in die Wand eingelassenen  Schränke, Spiegel und Kasten sowie die mit dem Gebäude baulich  verbundenen Einrichtungen, wie Aufzüge, Triebwerke, Heizungs- und  Beleuchtungseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995  (AB  vom 15.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die dem Grundstück dienenden und in den Boden oder in das Gebäude  eingelassenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Zugehör
                            Soweit keine abweichende Übung oder Regelung nachgewiesen ist, gelten  nach dem Ortsgebrauch folgende Sachen als Zugehör (Art.  644 ZGB):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedung gehörenden Schlüssel,  die beweglichen Öfen und Herde, die Fasslager, die Kellergestelle, die  Brunnentröge sowie die Löschgeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die dem Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes und dauernd  dienenden Sachen wie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften,  soweit es sich dabei nicht um Bestandteile handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei landwirtschaftlichen Grundstücken zudem die für die Bewirtschaftung  bestimmten Häge, Pfähle, Heinzen, Baumstützen und Leitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das zum Betrieb eines Hotels oder einer Gastwirtschaft notwendige  Mobiliar und Inventar, wie das Koch-, Ess- und Tischgeschirr und die  Wäsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Herrenlose und öffentliche Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises gehören das der Kultur nicht  fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher und die  daraus entspringenden Quellen zur Allmend der Korporationen Uri oder  Ursern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Korporationen verfügen über die auf ihrem Allmendgebiet liegenden  öffentlichen Oberflächengewässer, soweit das Verfügungsrecht nicht dem  Kanton oder kraft besonderen Nachweises Privaten zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Recht des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen  regelt die Hoheit, die Ausbeutung und den Gemeinbrauch hinsichtlich der  öffentlichen Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Bergregal und den Untergrund gilt die besondere Gesetzgebung.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss VA vom 26.  November  1995, in Kraft gesetzt auf den 5.  Dezem  -  ber  1995 (AB vom 20.  Oktober  1995).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Grenzabstand
                            1  Bauten oder Anlagen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, haben  zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grenzabstand wird nach den Bestimmungen der Gemeindebauordung  ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo geschlossene Bauweise besteht oder in der Gemeindebauordnung  vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen über den Grenzabstand keine  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Entzug von Licht und Sonne
                            1  Wenn die geplante Baute oder Anlage ein bestehendes Gebäude oder  einzelne Zimmer oder Räume davon durch den Entzug von Licht und Sonne  derart beeinträchtigen würde, dass deren bestimmungsgemässe Nutzung  nicht mehr möglich ist, kann die Erstellung der geplanten Baute oder Anlage  untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die geplante Baute oder Anlage einem bestehenden Gebäude oder  einem Garten das Tageslicht oder den Sonnenschein in einem Masse  entzöge, dass dadurch der Wert des Gebäudes oder des Gartens erheblich  gemindert würde, hat der benachteiligte Eigentümer bei deren Verwirkli  -  chung Anspruch auf volle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Hofstattrecht
                            1  Wird eine Baute oder Anlage durch höhere Gewalt ganz oder teilweise  zerstört, darf sie innert fünf Jahren in ihrem früheren Umfang wieder aufge  -  baut werden, sofern der verfügbare Bauplatz nicht erlaubt, die privat-rechtli  -  chen Bauvorschriften einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem geschädigten Eigentümer  oder seinem Rechtsnachfolger während zweier Jahre seit dem schädi  -  genden Ereignis das Recht zu, sich gegen geplante Bauten und Anlagen zu  wehren, wie wenn die zerstörte Baute oder Anlage noch stände.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 46 Rechtspflege
                            Der privatrechtliche Rechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen  richtet sich nach der Zivilprozessordnung  47  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Grenzabstand
                            1  Für Pflanzen gelten folgende, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messende  Grenzabstände (Art.  688 ZGB):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen  gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume  6  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Obstbäume  3  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zwergobstbäume und Sträucher  50  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Grünhecken  30  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Abstände gelten auch für wildwachsende Bäume und Sträucher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach  fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjäh  -  rungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den Grenzab  -  stand nach Absatz  1 unterschreiten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Kapprecht und Anries
                            1  Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat  der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grund  -  stückes nicht hindern (Art.  688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Wegrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Vereinbarte Wegrechte
                            Soweit nichts anderes vereinbart oder urkundlich nachgewiesen ist, berech  -  tigt (Art.  740 ZGB):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Fusswegrecht, über das belastete Grundstück zu gehen oder Lasten  zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Fahrwegrecht, über das belastete Grundstück mit Fahrzeugen aller  Art zu fahren sowie über dieses zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SR 272  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Winterwegrecht, im Dezember, Januar und Februar bei schneebe  -  decktem oder gefrorenem Boden mit beladenem Schlitten über das  belastete Grundstück zu fahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Schleifwegrecht, Holz und ähnliche Lasten über das belastete  Grundstück zu ziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Männwegrecht, mit Pferden oder Rindvieh Lasten über das belas  -  tete Grundstück zu befördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Holzzugrecht, über das belastete Grundstück Holz zu befördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Heu- und Streuezugrecht, Heu und Streue über das belastete  Grundstück zu befördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Allgemeines Reistrecht
                            1  Soweit nicht urkundlich etwas anderes nachgewiesen ist, darf jedermann  auf der Allmend und in den Reistzügen vom Gallustag (16. Oktober) bis  Mitte März Holz reisten (Art.  695 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Tränkeweg
                            1  Der Eigentümer eines Grundstücks, der seinen Brunnen oder die gewöhn  -  liche Tränke wegen der Winterskälte oder ähnlicher Gründe vorübergehend  nicht benutzen kann, darf über fremdes Grundeigentum für sich Wasser  holen oder sein Vieh zur Tränke treiben (Art.  695 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den entstandenen Schaden hat er zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Zutrittsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Beanspruchung des Nachbargrundstückes
                            1  Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt  oder vorübergehend anderweitig beansprucht, wenn dies erforderlich ist, um  eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder eine Grün  -  hecke zu schneiden (Art.  695 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den  Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Ausübung der Jagd und der Fischerei
                            1  Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd  oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein  Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche  Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art.  699 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Einfriedungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Unterhaltspflicht
                            1  Der Eigentümer hat eine allfällige Einfriedung seines Grundstückes zu  unterhalten. Miteigentümer tragen diese Pflicht im Verhältnis ihres Inter  -  esses (Art.  697 und 698 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfriedungen entlang des Korporationsgebietes, das der Kultur nicht fähig  ist, sind vom Privateigentümer zu unterhalten. Das gleiche gilt für solche  Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen öffentliche Strassen, Plätze oder  gegen den Wald abgrenzen, es sei denn, diese Vorrichtungen dienten  hauptsächlich der Verkehrssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Benutzungsrecht
                            Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines  Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der  Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Weidehag
                            1  Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das Grundstück des  Nachbarn durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten (Art.  697  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse, vor allem jene im  Gebiete von Ursern.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Grundsätze
                            1  Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundei  -  gentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art.  703  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Bauge  -  bietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Öffentlich-rechtliche Grundlast
                            Die Verpflichtungen, Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu  unterhalten, bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im  Grundbuch bestehen (Art.  784 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Unverpfändbarkeit von öffentlichem Grund und Boden
                            Öffentlicher Grund und Boden ist unverpfändbar (Art.  796 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Einseitige Ablösung
                            1  Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art.  828 ff.  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission  zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art.  830 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  91  48
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 Zahlungsort bei Schuldbrief und Gült
                            Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Schuldners oder der früheren  Wohnsitzgemeinde des Gläubigers ist zuständig, Zahlungen mit befreiender  Wirkung für den Pfandschuldner entgegenzunehmen (Art.  861 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2005  (AB vom 20.  August  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  93  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  94  50
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Auslosung und Tilgung von Gültanleihen
                            Der Grundbuchverwalter überwacht die Auslosung und Tilgung von Gültan  -  leihenstiteln (Art.  882 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Fahrnispfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 Viehverpfändung
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die  Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art.  885  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 97 Pfandleihgewerbe
                            1  Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffent  -  liche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige  Unternehmungen erteilt (Art.  907 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfolgt gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: OBLIGATIONENRECHT
                            1.  Abschnitt:  Öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 98 Steigerungsbeamter
                            1  Der Gemeindeschreiber hat als Steigerungsbeamter gegen Entschädigung  alle freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerungen durchzuführen.  Er kann Hilfspersonal beiziehen (Art.  236 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2005  (AB vom 20.  August  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2005  (AB vom 20.  August  2004).  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist der Gemeindeschreiber jener Einwohnergemeinde, in der  sich die zu versteigernden Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile  befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 Verfahrensvorschriften
                            a) Publikation  Der Steigerungsbeamte hat jede öffentliche Versteigerung mindestens acht  Tage vor dem Versteigerungstag im Amtsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 100 b) Versteigerungsbedingungen
                            1  Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Verstei  -  gerungsbedingungen zu verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbe  -  dingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetra  -  genen Rechte und Lasten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 c) Protokoll
                            Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das  Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 102 Bestimmungen gegen Missbräuche
                            1  Es ist verboten, den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen,  durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch die  Zusicherung anderer Vorteile zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steigerungsbeamte und das Hilfspersonal dürfen weder für sich noch  für andere mitsteigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Handelsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle  51   führt das Handelsregister  (Art.  927 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er kann weitere Vorschriften  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Abteilung Justiz und Handelsregister; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: AMTLICHE SCHÄTZUNG
Artikel 104 Zivilschätzungskommission
                            Der Regierungsrat bestellt die Zivilschätzungskommission.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 Verfahrensvorschriften
                            1  Bei der Schätzung zieht die Kommission jeweils einen Vertreter der  Gemeinde bei, in der das Grundstück gelegen ist. Der Gemeindevertreter  hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kommissionsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsge  -  richtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren  richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  53  .  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Titel:  ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 106 Zuständigkeit bei altrechtlichen Güterständen
                            Bei altrechtlichen Güterständen ist der Landgerichtspräsident zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen (Art.  185  altZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes anzuordnen (Art.  205  altZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Begehren eines Gläubigers  aufzuheben (Art.  234 altZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 107 Juristische Personen des kantonalen Rechts
                            1  Juristische Personen des kantonalen Rechts, die im Zeitpunkt des Inkraft  -  tretens dieses Gesetzes rechtsgültig gegründet sind, behalten ihre Rechts  -  persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995  (AB  vom 8.  April  1994).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen  des kantonalen Rechts nach dem neuen Recht, sobald dieses Gesetz in  Kraft getreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 108 Änderung bisherigen Rechts
                            Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts  finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 7.  Mai  1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesetz vom 20.  Oktober  1974 über die Mindestdauer der Ferien für  jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verordnung vom 31.  Mai  1922 betreffend das Vormundschaftswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verordnung vom 31.  Oktober  1949 über das Pflegekindwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verordnung vom 27.  Oktober  1966 über die zivilrechtlichen Grundstück  -  schätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Reglement vom 2.  November  1987 über den Vollzug des neuen eidge  -  nössischen Eherechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Provisorische Vorschriften vom 23.  Dezember  1977 zur Einführung des  neuen eidgenössischen Kindschaftsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Provisorische Ausführungsbestimmungen vom 16.  Dezember  1980 zu  den Artikeln 397a ff. ZGB betreffend die fürsorgerische Freiheitsentzie  -  hung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Reglement vom 29.  September  1956 über die Aufbewahrung von letzt  -  willigen Verfügungen auf dem Staatsarchiv Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dekret vom 2.  Januar  1883 über Einführung der Handelsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 Verfahrensregelung
                            1  Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren  zu Ende, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, sind  an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 111 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi  -  gung durch den Bundesrat  57  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt  58  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Carlo Dittli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Vom Bundesrat genehmigt am 10.  November  1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990 (AB vom 22.  Novem  -  ber  1989).  25