Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe
                            Stand: 21. April 2021  1  Notverordnung  zum vorübergehenden Einsatz von mobilen  Heizkörpern auf Aussenbereichen der  Gastwirtschaftsbetriebe  (Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien)  vom 20. April 2021  1  D e r   R e g i e r u n g s r a t   v o n   N i d w a l d e n ,  gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,  b e s c h l i e s s t :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Gegenstand
                            1  Diese Notverordnung bezweckt, während der Dauer der bundesrecht-  lichen  Einschränkungen  für  Restaurationsbetriebe  gemäss  der  Verord-  nung über Massnahmen in der besondere Lage zur Bekämpfung der Co-  vid-19-Epidemie  (Covid-19-Verordnung  besondere  Lage)  2    die  Bewirt-  schaftung auf Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben zu erleich-  tern und von der Witterung unabhängiger auszugestalten.  2  Sie regelt den vorübergehenden Einsatz mobiler Heizpilze und -strah-  ler (mobile Heizkörper im Freien) auf den Aussenbereichen der Gastwirt-  schaftsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
                            1  Die Notverordnung gilt für alle Gastwirtschaftsbetriebe im Kanton.  2  Die Erleichterungen gemäss dieser Notverordnung gelten nur solange,  als die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste nicht im Innenbereich bewirten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mobile Heizkörper im Freien
                            1  Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auf ihren Aussenbereichen mit Sitzplät-  zen  gemäss  Art. 5a  der  Covid-19-Verordnung  besondere  Lage  2    mobile  Heizkörper im Freien verwenden, die mit fossiler Energie (einschliesslich  Strom) betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien  2  2  Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die sparsame Energienutzung und  die   Förderung   erneuerbarer   Energien   (Kantonales   Energiegesetz,  kEnG)  3   ist nicht anwendbar.  3  Der Einsatz der mobilen Heizköper im Freien ist nur zulässig, wenn die  Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bedingungen, Auflagen
                            1  Die mobilen Heizkörper im Freien dürfen ausschliesslich von 08:00 bis  22:00 Uhr in Betrieb sein.  2  Je 10 m  2   Fläche des Aussenbereichs darf höchstens ein mobiler Heiz-  körper im Freien eingesetzt werden. Bei der Berechnung der zulässigen  Anzahl an Heizkörpern sind:  1.     nur Aussenbereiche mit Sitzplätzen zu berücksichtigen, die von ei-  ner Bewilligung gemäss dem Gesetz über das Gastgewerbe und den  Handel  mit  alkoholischen  Getränken  (Gastgewerbegesetz,  GGG)  4  erfasst sind;  2.     angebrochene Flächenmasse abzurunden.  3  Die technische, feuerpolizeiliche wie auch gesundheitliche Sicherheit  ist zu gewährleisten.  4  Die Gastwirtschaftsbetriebe  haben  die mobilen  Heizkörper  im Freien  umgehend zu entfernen, wenn:  1.     die  Gastwirtschaftsbetriebe ihre  Gäste  wieder  im Innenbereich  be-  wirten dürfen; oder  2.     die Geltungsdauer dieser Notverordnung abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungs- und Meldepflicht
                            1  Der vorübergehende Einsatz mobiler Heizkörper im Freien untersteht  nicht  der  Baubewilligungspflicht,  wenn  die  Gastwirtschaftsbetriebe  die  Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.  2  Die  Gastwirtschaftsbetriebe  haben  sämtliche  mobilen  Heizkörper  im  Freien umgehend der Energiefachstelle schriftlich zu melden.  3  Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:  1.     die Anzahl der eingesetzten mobilen Heizkörper im Freien;  2.     das Fabrikat;  3.     den Typ;  4.     die Leistung;  5.     den Energieträger; und  6.     die massgebenden Flächen gemäss § 4 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien  Stand: 21. April 2021  3  4  Die Energiefachstelle informiert die Gemeinden sowie das Amt für Ar-  beit über die eingesetzten mobilen Heizköper im Freien. Sie darf die An-  gaben gemäss Abs. 3 bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafbestimmungen
                            1  Bei einer Widerhandlung gegen diese Notverordnung richten sich die  Strafbestimmungen  insbesondere  nach  Art. 31  kEnG  3    und  Art. 171  des  Gesetzes  über  die  Raumplanung  und  das  öffentliche  Baurecht  (Pla-  nungs- und Baugesetz, PBG)  5  .  2  Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind bei Widerhandlungen  zur  Anzeige verpflichtet,  wenn  vorgängig bereits  eine  Verwarnung  aus-  gesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten, Befristung
                            1  Diese  Notverordnung  tritt  am  21. April 2021  in  Kraft;  sie  wird  zusätzlich  ausserordentlich im Internet veröffentlicht.  2  Die Notverordnung ist bis am 30. Juni 2021 befristet.  3  Der  Regierungsrat  hebt  die  Notverordnung  auf,  sobald  die  Gastwirt-  schaftsbetriebe die Gäste auch im Innenbereich bewirten dürfen.  4  Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die  weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.  ____________________  1    A 2021, 759  2    SR 818.102  3    NG 641.1  4    NG 854.1  5    NG 611.1