Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden
                            714.341 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und  Pflegeheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für  Hilfebedürftige aus Nidwalden  vom 22. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf die kantonale Heimbeitragsgesetzgebung 2
                            die Leistung von  Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden im Pflege- oder  Altersheim der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden in Stans (nachfolgend Stiftung genannt).  Er ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass die Stiftung stets eine genügende Anzahl ausgebildetes  Pflegepersonal einsetzen kann und über eine angemessene Infrastruktur verfügt.  Die allfällige Leistung von Abschreibungs- und Verzinsungsbeiträgen von Seiten des Kantons an die Stiftung richtet  sich nach den Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung 2  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Der Kanton leistet an die Stiftung Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Aufenthaltstag von hilfebedürftigen  Personen mit Wohnsitz in Nidwalden in der Abteilung für Pflegebedürftige (Pflegeheim) für 101 Pflegebetten und für ein  Ferienbett.  Für Insassen in der Abteilung für Betagte (Altersheim), die während des Aufenthalts im Altersheim im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11 pflegebedürftig werden, entrichtet der Kanton gemäss Art. 8 Betriebskostenbeiträge. Bei schwerer  Pflegebedürftigkeit gemäss Art. 13 sind sie sobald als möglich in die Abteilung für Pflegebedürftige oder in eine  Pflegeabteilung in Beckenried oder Hergiswil zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Stiftung reserviert alle Plätze im Pflegeheim für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden.  Sie darf pflegebedürftige Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden unter dem Vorbehalt der  Genehmigung durch die Fürsorgedirektion aufnehmen, wenn innerhalb des Kantons keine Interessenten mit  zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Die Stiftung hat von den hilfebedürftigen Heiminsassen eine Pen-sionstaxe für Unterkunft, Verpflegung und  Besorgung der Wäsche sowie eine Pflegetaxe für Pflege und Betreuung durch das Pflegepersonal, hausinterne  physikalische Therapie, Ergotherapie und Beschäftigungstherapie zu erheben; der Eintritts- und Austrittstag sind als  volle Pflegetage (Pensionstaxe und Pflegetaxe) zu berechnen.  Diese Taxen sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls der Teuerung und der übrigen Kostenentwicklung  anzupassen.  Änderungen der Pensions- und Pflegetaxen sind der Fürsorgedirektion mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Hilfebedürftige Personen dürfen nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (Einweisungszeugnis) für unbestimmte  Zeit in das Pflegeheim aufgenommen werden.  Pflegebedürftige Personen im Sinne von Art. 11 dürfen nur dann in die Abteilung für Betagte aufgenommen  werden, wenn innerhalb des Kantons sämtliche Betten der Abteilungen für Pflegebedürftige besetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Der Heimeintritt einer hilfebedürftigen Person, für deren Betreuung die Stiftung Betriebskostenbeiträge geltend  machen wird, ist von der Heimleitung unverzüglich der kantonalen Finanzverwaltung unter Beilage eines amtlichen  Formulars zu melden.  Wird eine Person, die sich bereits im Altersheim befindet, pflegebedürftig, ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Die Heimleitung der Stiftung ist verpflichtet, sämtliche Leiter von Heimen im Kanton, die pflegebedürftige Personen  aufnehmen, mindestens jeden zweiten Monat über die aktuelle Belegung der Pflegeplätze und die erfolgte Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von pflegebedürftigen Personen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Der Betriebskostenbeitrag je anrechenbaren Tag beträgt je hilfebedürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden:  - Pflegebett     Fr. 45.-;  - Ferienbett     Fr. 45.-;  - Tagesbett     Fr. 30.-.  Diese Betriebskostenbeiträge werden jeweils nach erfolgter Kenntnisnahme der Jahresrechnung überprüft und  gegebenenfalls durch den Regierungsrat auf Beginn des folgenden Kalenderjahres den Verhältnissen angepasst.  Die Stiftung erhält für die Betreuung von pflegebedürftigen Betagten, die die Voraussetzung gemäss Art. 11  erfüllen, für die ganze anrechenbare Betreuungsdauer Betriebskostenbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Der Betriebskostenbeitrag wird für den Eintritts- und Austrittstag vollumfänglich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Bettenreservation  Für die Zeit der Bettenreservation werden unter dem Vorbehalt von Abs. 2 keine Betriebskostenbeiträge entrichtet.  Für die Zeit der Bettenreservation infolge Spitalaufenthalts wird für höchstens 20 Tage ein Betriebskostenbeitrag  von 50% ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11       Beitragsberechtigung für Altersheiminsassen  1. Grundsätze  Für die Betreuung von pflegebedürftigen Heiminsassen im Altersheim erhält die Stiftung Betriebskostenbeiträge  von Fr. 45.- je anrechenbaren Tag, wenn sie für die Erbringung zusätzlicher Hilfeleistungen dem Heiminsassen zu der  ordentlichen Pensionstaxe eine Rechnung im Betrage von mindestens Fr. 600.- je Monat stellt.  Als zusätzliche Hilfeleistungen werden Pflegetätigkeiten gemäss § 14 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung anerkannt.  Der monatliche Mindestbetrag gemäss Abs. 1 beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 120,2  Punkten (Stand Ende Dezember 1982 = 100 Punkte). Verändert sich dieser Index, erfolgt aufgrund des Indexstandes  vom 30. November für das folgende Jahr eine Anpassung, wobei ein Indexpunkt 0,83 Prozent Zulage oder Abbau zur  Folge hat; der monatliche Mindestbetrag gemäss Abs. 1 wird jeweils auf die nächsten zehn Franken aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12       2. Ausnahme  Betriebskostenbeiträge gemäss Art. 11 werden nur ausgerichtet, wenn alle 102 Pflegebetten besetzt sind und wenn die  Pflegebedürftigkeit erst während des Aufenthaltes im Altersheim entstanden ist; vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Schwere Pflegebedürftigkeit  Die Pflegebedürftigkeit von Heiminsassen gilt als schwer, wenn die Stiftung für die Erbringung zusätzlicher  Hilfeleistungen dem Heiminsassen zu der ordentlichen Pensionstaxe eine Rechnung im Betrage von mindestens Fr.  1500.- je Monat stellt; Art. 11 Abs. 2 und 3 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14       Gesuch  Die Heimleitung hat dem Amt für Heimbeiträge jährlich ein Gesuch um Gewährung von Betriebskostenbeiträgen unter  Beilage eines amtlichen Formulars einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15       Beitragsverfügung  Die Fürsorgedirektion legt die Höhe des Betriebskostenbeitrages in einer Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16       Teilzahlungen  Das Amt für Heimbeiträge veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzahlungen zugunsten der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17       Rechtskraft  Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 sowie Art. 5-18 des Vertrages vom 6./20. Mai 1985 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflegeheim, Stans, betreffend Defizitbeiträge des Kantons für Patienten im Pflegeheim der Stiftung mit  zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden werden aufgehoben.