Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil... (932.31)
Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil... (932.31)
Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)
Stand: 1. Februar 2019 1 Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW) 1 vom 28. Mai 2018 2 D i e K a n t o n e , in Erwägung, dass - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) 3 in Kraft tritt; - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkon- kordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll; - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist; - gemäss Art. 15 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Be- hörden regelt (vgl. insb. Art. 105 – 112 BGS); - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkom- mission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichts- behörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die un- ter Geltung der IVWL eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit un- abhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gre- hörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015, 8485); v e r e i n b a r e n :
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Art. 1 Interkantonale Behörde
Die auf der Grundlage der IVWL eingesetzte Lotterie- und Wettkommis- sion ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
Art. 2 Unabhängigkeit
1 Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind. 2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspiel- konkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Be- achtung der Vorgaben der BGS zur Unabhängigkeit.
Art. 3 Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.
Art. 4 Zustandekommen
Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zu- stande. Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet. ____________________ 1 NG 932.3 2 A 2018, 1657; A 2019, 9 3 SR 624.5