Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)
                            Stand: 1. Februar 2019  1  Zusatzvereinbarung  zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht  sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von  interkantonal oder gesamtschweizerisch durch-  geführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)  1  vom 28. Mai 2018  2  D i e   K a n t o n e ,  in Erwägung, dass  -  am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September  2017 (BGS)  3   in Kraft tritt;  -  die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkon-  kordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll;  -  ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist;  -  gemäss Art. 15 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele  zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts-  und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen;  -  das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Be-  hörden regelt (vgl. insb. Art. 105 – 112 BGS);  -  die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkom-  mission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichts-  behörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte  Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des  gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die un-  ter Geltung der IVWL eingesetzten Organe in die neue Organisation  überführt werden;  -  gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit un-  abhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gre-  hörde  zuständig  ist,  seinerseits  gegenüber  den  Veranstalterinnen  von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015, 8485);  v e r e i n b a r e n :
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            Die auf der Grundlage der IVWL eingesetzte Lotterie- und Wettkommis-  sion ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die  im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und  verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab  1.1.2019  entsenden  die  Kantone  nur  noch  Vertretungen  in  die  FDKL,  welche gegenüber  den Veranstaltern und  Veranstalterinnen  von  Geldspielen unabhängig sind.  2  Soweit  bis  zum  Inkrafttreten  des  gesamtschweizerischen  Geldspiel-  konkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission  oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Be-  achtung der Vorgaben der BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            Die  Vereinbarung  kommt  mit  der  Zustimmung  sämtlicher  Kantone  zu-  stande.  Von  der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  am  28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet.  ____________________  1    NG 932.3  2    A 2018, 1657; A 2019, 9  3    SR 624.5