Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
                            Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 19. August 2008 (Stand 1. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 46 Buchstabe c der Per sonalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkatego rien keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Für Lernende werden im Rahmen dieser Bestimmungen die Arbeitszei ten gesondert geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Arbeitszeitmodelle 1 In   der   kantonalen   Verwaltung   gilt   grundsätzlich   das   Arbeitszeitmodell der   gleitenden   Arbeitszeit   (Art. 9   bis 12   dieser   Ausführungsbestimmun gen). 2 Die für die Anstellung zuständigen Vorgesetzten können ihren Angestell ten, soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemäs se Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, folgende Arbeitszeitmodelle bewilligen: a. Bandbreitenmodell   (Art. 13   und 14   dieser   Ausführungsbestimmun gen); b. Jahresarbeitszeitmodell   (Art. 15   bis 17   dieser   Ausführungsbestim mungen). 1) GDB 141.11 OGS 2008, 65 und 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die allgemeinen  Bestimmungen gelten auch  für das   Bandbreiten- oder Jahresarbeitszeitmodell,   soweit   in   diesen   Ausführungsbestimmungen   für diese Arbeitszeitmodelle nicht besondere Vorschriften aufgestellt werden; keine   Anwendung   finden   auf   diese   beiden   Modelle   die   Bestimmungen über   die   Nachtarbeit 2 ) ,   die   Ruhetagsarbeit 3 ) und   die   Inkonvenienzzula gen 4 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Arbeitszeitrahmen 1 Die Arbeit wird in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr geleistet. 2 Dauert die Arbeitszeit am gleichen Tag mehr als sieben Stunden, muss eine   unbezahlte   Pause   (in   der   Regel   Mittagspause)   von   mindestens   30 Minuten bezogen werden. * 3 Die Angestellten haben im Rahmen der Normalarbeitszeit je Halbtag An spruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten. 4 Benötigen   Mitarbeitende   zusätzliche   Pausen,   insbesondere   Rauchpau sen, muss während dieser Zeit ausgestempelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            * Telearbeit 1 Die Mitarbeitenden können im Einvernehmen mit der Departementsvor steherin   bzw.   dem   Departementsvorsteher   ihre   Arbeit   teilweise   ausser halb des Arbeitsplatzes leisten. Das Finanzdepartement erlässt Vollzugs richtlinien für die Telearbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Öffnungszeiten 1 Die  Schalter   und  die   Telefonzentrale   sind   von   Montag   bis   Freitag   zwi schen  08.00  und  11.45 Uhr  und  zwischen  13.30  und  17.00 Uhr   besetzt; vor Feiertagen bis 16.00 Uhr. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann bei Bedarf die Öffnungszeiten im Einzelfall oder generell verlängern oder ver kürzen. * 3 Besprechungen   sind   mit   gegenseitiger   Terminabsprache   auch   ausser halb der Schalteröffnungszeiten möglich. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Personalverordnung (GDB
                            141.11 ) 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im
                            Staatsdienst (GDB 141.114 ) 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen
                            im Staatsdienst (GDB 141.114 ) 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Regierungsrat   legt   jährlich   fest,   an  welchen   Tagen   neben  den  be zahlten Urlaubstagen gemäss Art. 19 Abs. 1 der Personalverordnung die kantonale Verwaltung geschlossen bleibt. Diese Tage werden als normale Arbeitstage berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Block- und Gleitzeiten 1 Als Blockzeiten gelten die Arbeitszeiten: a. von 08.30 bis 11.30 Uhr und b. von 14.00 bis 16.00 Uhr. 2 Die Blockzeit gilt als verpflichtende Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit. 3 Die übrige Zeit des Arbeitszeitrahmens nach Art. 3 dieser Ausführungs bestimmungen gilt als Gleitzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Abwesenheiten 1 Als bezahlte Abwesenheiten gelten: a. Ferien; b. Dienstleistungen gemäss Art. 39 Personalverordnung 5 ) ; c. Ausübung eines öffentlichen Amtes mit Bewilligung des Regierungs rats 6 ) (bedarfsabhängig für Sitzungen, bis höchstens zehn Tage); d. bezahlter Urlaub 7 ) ; e. besondere Familienangelegenheiten 8 ) ; f. dienstliche Abwesenheit; g. Aus- und Weiterbildung; h. Krankheit, Kur; i. Unfall; k. * ... 2 Alle übrigen Abwesenheiten sind unbezahlt und haben in der Regel aus serhalb der Blockzeit zu erfolgen. 3 Für   bezahlte   Abwesenheiten   wird   die   ausgefallene   Arbeitszeit,   höchs tens jedoch die Tagessollarbeitszeit und bei der Jahresarbeitszeit höchs tens   8,4 Stunden  entsprechend  dem   vereinbarten  Pensum  angerechnet; bei   Weiterbildungen   höchstens   8,4 Stunden   und   bei   dienstlichen   Abwe senheiten die tatsächliche Arbeitszeit, höchstens jedoch 10,5 Stunden. 5) GDB 141.11 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2 Staatsverwaltungsgesetz (GDB
                            130.1 ) 7)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Personalverordnung (GDB
                            141.11 ) 8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Personalverordnung (GDB
                            141.11 ) 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Absenzen 1 Sind   Mitarbeitende   am   Erscheinen   zur   Arbeit   verhindert,   so   haben   sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetz ten Person zu melden. 2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zeiterfassung 1 Die   Mitarbeitenden   erfassen   ihre   Arbeitszeit   täglich   und   persönlich. Angeordnete Überstunden sind gesondert auszuweisen. 2 Das     Personalamt     erarbeitet     und     führt     die     Parameter     für     die Zeiterfassung  und  erstellt   Personalkennzahlen  anhand  von  periodischen Auswertungen. 2. Gleitende Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Grundsatz 1 Während     der     Gleitzeit     können     Arbeitsbeginn,     Mittagspause     und Arbeitsende frei gewählt werden, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschränkungen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Gleitzeitsaldo 1 Aus   der   Differenz   zwischen   der   vorgeschriebenen   und   der   tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden. 2 Die   Kompensation   eines   positiven   Gleitzeitsaldos   erfolgt   in   Absprache mit dem Vorgesetzten. 3 Die Vorgesetzten überprüfen monatlich den Gleitzeitsaldo ihrer Mitarbei tenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende 1 Zeitguthaben   oder   Zeitschulden   können   im   Umfang   von   höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden; bei Teilzeit Arbeitenden gilt dies anteilsmässig. 2 Zeitguthaben,   die   40 Stunden   übersteigen,   verfallen.   Zeitschulden   wer den durch Lohnabzug mit einem 1/2184 des Jahreslohnes je Stunde aus geglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann   ein   Gleitzeitsaldo   aus   betrieblichen   Gründen   oder   wegen   Krank heit oder Unfall bis zum Jahresende nicht auf 40 Stunden abgebaut wer den, so kann mit Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des De partementsvorstehers  unter Rückmeldung an das  Personalamt ein über schiessender Gleitzeitsaldo übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Wird   das   Arbeitsverhältnis   beendet,   so   sind   Zeitguthaben   oder   Zeit schulden bis zum Austrittstag auszugleichen. 2 Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug gemäss Art. 11 die ser Ausführungsbestimmungen. 3 Kann ein positiver Gleitzeitsaldo aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austrittstag nicht abgebaut werden, so kann unter   Mitbericht   des   Personalamts   eine   Entschädigung   mit   Bewilligung des Regierungsrats ausgerichtet werden. 3. Bandbreitenmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Grundsatz 1 Die Arbeitszeit kann jeweils für ein Jahr in folgenden Bandbreiten verein bart werden: Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Jahreslohn in Prozenten Zusätzliche Feri entage 1 39 92,8 – 2 39 90,4 5 3 40 95,2 – 4 40 92,8 5 5 41 97,6 – 6 41 95,2 5 7 42 100 – 8 42 97,6 5 9 42 95,2 10 10 43 100 5 11 43 97,6 10 12 44 100 10 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vereinbarung 1 Mitarbeitende, die nach einem Bandbreitenmodell arbeiten möchten, be antragen dies  unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse ihrer vorgesetzten Person bis Ende September des Vorjahres. 2 Die Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeite rin oder dem Mitarbeiter bedarf der Schriftlichkeit. Die vereinbarte Band breite gilt in der Regel während eines Kalenderjahres. Kommt keine Ver einbarung zustande, gilt die Bandbreite nach Variante 7. 3 Der   Bezug   der   zusätzlichen   Ferientage   richtet   sich   nach   den   Bestim mungen über die Ferien gemäss Art. 18 der Personalverordnung. 4. Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Grundsatz 1 Die   Jahresarbeitszeit   wird   jährlich   aufgrund   der   effektiven   Arbeitstage errechnet. 2 Die   vereinbarte   Jahresarbeitszeit   kann   in   weniger   als   zwölf   Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres er bracht werden. 3 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen der vorgesetzten Person   und   der   Mitarbeiterin   oder   dem   Mitarbeiter   im   Voraus   schriftlich vereinbart.   Je   Woche   darf   durchschnittlich   höchstens   während   50 Stun den gearbeitet werden. 4 Die  vereinbarte   Jahresarbeitszeit   muss   innerhalb  eines   Kalenderjahres geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Vereinbarung 1 Mitarbeitende, die mit der Jahresarbeitszeit arbeiten möchten, beantra gen  dies   unter  Berücksichtigung  der  betrieblichen  Bedürfnisse  ihrer  vor gesetzten Person bis Ende September des Vorjahres. 2 Die Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeite rin oder dem Mitarbeiter bedarf der Schriftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Lohnzahlung 1 Der Lohn wird ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen ausbezahlt. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   für   die   Lohnzahlung   massgebliche   Beschäftigungsgrad   entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der Normalarbeitszeit ge mäss Art. 10 Abs. 1 der Personalverordnung 9 ) . 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Vollzugsrichtlinien 1 Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Vollzugsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die   Ausführungsbestimmungen   über   die   gleitende   Arbeitszeit   bei   der kantonalen Verwaltung vom 7. April 1987 10 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 65 und 69 Geändert durch:Nachtrag vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 84),Nachtrag vom 19. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (OGS 2019, 20),Nachtrag vom 26. Februar (richtig Januar) 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (OGS 2021, 10),Nachtrag vom 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Dezember 2021 (OGS 2021, 33) 9) GDB 141.11 10) OGS 1989, 11, OGS 1989, 52, OGS 1989, 100 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.08.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 65 und 69 13.12.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            eingefügt OGS 2016, 84 19.02.2019 01.07.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            geändert OGS 2019, 20 19.02.2019 01.07.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, k.
                            aufgehoben OGS 2019, 20 26.02.2021 01.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 10 19.10.2021 01.12.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2021, 33 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.08.2008 01.10.2008 Erstfassung OGS 2008, 65 und 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            19.02.2019 01.07.2019 geändert OGS 2019, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            26.02.2021 01.03.2021 geändert OGS 2021, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, k.
                            19.02.2019 01.07.2019 aufgehoben OGS 2019, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2
                            19.10.2021 01.12.2021 aufgehoben OGS 2021, 33 9