Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            Stand: 1. Januar 2016   1  Einführungsverordnung  zum Bundesgesetz über di  e Hilfe an Opfer von  Straftaten  (Kantonale Opferh  9  vom 01. Dezember 1993  1  Der Landrat,  gestützt  auf  Art. 60  der  Kantonsverfassung,  in  Ausführung  von A  rt. 3  Abs. 1,  Art. 9  Abs. 4,  Art. 16  A  bs. 1  und  Art. 17  des  Bundesges  etzes  vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opf  erhilfe-  gesetz, OHG)  2  ,  beschliesst:  I.    ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat ist zuständig  für die Anerkennung von bestehe  nden  Beratungsstellen  und  für  den  Abschluss  von  Verträgen  oder  Verwa  l-  tungsvereinbarun  gen mit diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Direktion
                            Der zuständigen Di  rektion obliegen:  1.  die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen;  2.  die Entscheide gemäss § 9 dieser Verordnung;  3.  der  Entscheid  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Bera-  tungsstellen;  4.  alle weiteren Verfügungen und Entscheide gestützt auf das Op  fer-  hilfegesetz, soweit diese nicht  durch die Gesetzgebung einer an  de-  ren Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beratungsstelle
                            Der  Beratungsstelle  obliegt  die  Beratung  der  Opfer  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 des Opfer hilfegesetzes.
                            Ansprüche des Opfers sind in For  m einer Verfügung  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.   BERATUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beratungsstelle
                            1. Bezeichnung  Der Regierungsrat kann eine oder mehrere privatrechtliche oder  öf-  fentlichrechtliche Beratungsstellen anerkennen.  Er  kann  mit  diesen  Verträge  oder  Verwaltungsvereinbarungen  ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Jahresbericht, Voranschlag
                            Die  Beratungsstelle  hat  der  zustä  zum  31. März  einen  Bericht über  ihre  T  ätigkeit (Statistik, Kosten  u  sw.)  im  vergangenen Kalenderjahr sowie b  is zum 31. Mai einen Voranschla  g  abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 ...
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                § 7 Legitimation
                            9  Die Finanzdirektion ist zur Erhe  bung eines Rechtsmittels gegen  Ver-  fügungen einer Beratungsstelle berechtigt.  Im  Übrigen  richtet  sich  die  Legitimation  nach  dem  Verwaltungs-  rechtspflegegesetz  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfahrensvorschriften, Kosten
                            9  Für  das  Verfahren  vor allen  Insta  es  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  3  .  Verfügungen der Beratungsstelle sind nebst den Gesuchstellerinn  en  und Gesuchstellern auch der Fi  nanzdirektion zuzustellen.  Für Verfügungen der Beratungsstellen werden keine Kosten erhobe  n.  III.   ENTSCHÄDIGUNG UND GENUGTUUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeit
                            Die zuständige Direktion verfügt über:  1.  Entschädigungs- und   Genugtuungsgesuche im Sinne von Art. 11  und folgende Opferhilfegesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Opferhilfeverordnung, kOHV  Stand: 1. Januar 2016  3  2.  Gesuche um Vorschuss im Sinne  von Art. 15 Opferhilfegesetz;  3.  Rückerstattung des Vorschusses im Sinne von Art. 15 Opferhil  fe-  gesetz in Verbindung mit Art. 5  der eidgenössischen Opferhilfev  er-  ordnung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rückerstattung
                            des Vorschusses  1  Das Opfer muss den Vorschuss zurückerstatten, wenn sein Ent-  schädigungsgesuch a  bgelehnt wird.  2  Auf die Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer-  den, wenn diese das Opfer finanziell in eine schwierige Lage br  ingen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsmittel, Kosten
                            Verfügungen  der  zuständigen  Direktion  können  binnen  20  Tagen  nach erfolgter Zustellung beim V  erwaltungsgericht mit Beschwerd  e an-  gefochten werden.  Das Verfahren ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ansprüche des Kantons
                            Die zuständige Direktion macht gegenüber dem Täter die Ansprüch  e  des Kantons im Rahmen von Art. 1  4 Abs. 2 und 3 Opferhilfegesetz   gel-  tend.  IV.   FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kosten der Beratungsstelle
                            Die im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 Opferhilfegesetz anfallenden Ko  sten  der Beratungsstelle trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigung, Ge
                            nugtuung, Vorschuss  Die  Kosten  für  Entschädigung,  Genugtuung  und  Vorschuss  trägt  de  r  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  V.   ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonale Beratungsstelle
                            Bis zur Anerkennung einer Beratu  ngsstelle gemäss § 4 obliegen d  ie  Aufgaben der Beratungsst  elle dem Amt für Justiz.  8  Für die Soforthilfe ausserhalb der Bürozeiten ist die Notfallst  ation des  Kantonsspitals Nidw  alden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anpassung bisherigen Rechts
                            Die Regierungsratsverordnung vom 24. Juni 1992  5   wird im Anhang wie  folgt ergänzt: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 2. Strafp
                            rozessordnung  Die Strafprozessordnung   vom 11. Januar 1989  6   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rechtskraft
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie is  t im  Amtsblatt zu ver  öffentlichen.  Sie tritt gemäss Art. 46 d  es Organisationsgesetzes  7   sofort in Kraft  und ist in die Gesetze  ssammlung aufzunehmen.  ____________________  1    A 1993, 1983; 1994, 450  2   SR 312.5  3    NG 265.1  4   SR 312.51  5    NG 151.12 (heute NG 152.11)  6    NG 263.1  7    NG 151.1 (heute aufgehoben)  8    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 2004, A 200  4, 919; in Kraft seit  9    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881  , 1338; in Kraft seit