PERSONALREGLEMENT
                            PERSONALREGLEMENT (PR)  1  (vom 24.  Oktober  2000  2  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  74 der Personalverordnung vom 15.  Dezember  1999  (PV)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Angestellte,  Personalkategorien oder Sachbereiche, insbesondere für das Personal des  Polizeikorps, des Amtes für Tiefbau und die kantonale Lehrerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ARBEITSVERHÄLTNIS
Artikel 2 Ausschreibung
                            1  Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und männlicher oder in  geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die  Eignung der Stelle für die Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen  Wiedereinstieg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann insbesondere auf die Ausschreibung  verzichten:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der  Verwaltung oder ausnahmsweise auf dem Wege der Berufung besetzt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   AB vom 10.  November  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung einen unverhältnis  -  mässigen Aufwand bedeutet, namentlich für befristete Stellen oder für  solche ohne tauglichen Stellenmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrstellen sind durch das Amt für Personal auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anstellungsbehörde
                            Anstellungsbehörde ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat für das höhere Kader und für Angestellte ab der Lohn  -  klasse 16;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Direktion für alle übrigen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schriftlicher Arbeitsvertrag
                            1  Mit jeder angestellten Person ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzusch  -  liessen. Dieser ist vorgängig vom Amt für Personal zu visieren und alsdann  von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsvertrag nennt mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vertragsparteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Funktion, die auszuüben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einreihung im Lohnsystem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beschäftigungsgrad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Vertragsbeginn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Vertragsdauer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Hinweis auf das Personalrecht als Bestandteil des Arbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal stellt Musterverträge zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Lehrverträge gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts  6   über  den Lehrvertrag und des Bundesrechts über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Höheres Kader
                            Zum höheren Kader gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher der Kanz  -  leidirektion, der Direktionssekretariate und der Ämter, die Rektorin oder der  Rektor der Kantonalen Mittelschule Uri und der Kantonalen Berufsfach  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schule Uri sowie die Stellvertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers der  Kanzleidirektion.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 8 Entschädigung bei einer Kündigung
                            ohne sachlich zureichenden Grund  Stellt das Gericht fest, dass einer angestellten Person ohne sachlich zurei  -  chenden Grund gekündigt wurde, legt die Anstellungsbehörde im Einver  -  nehmen mit dem Amt für Personal die Entschädigung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16a der Personalverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7  9
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN
                            1.  Abschnitt:  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Soll-Arbeitszeit
                            1  Die Soll-Arbeitszeit richtet sich nach Artikel  29 der Personalverordnung.  Sie beträgt 42 Stunden in der Woche und 8 Stunden und 24 Minuten im  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl  Arbeitstage eines Jahrs mit der täglichen Soll-Arbeitszeit – unter Berück  -  sichtigung der dienstfreien Tage und des Beschäftigungsgrads.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal gibt jedes Jahr die monatlich und jährlich zu leis  -  tende Soll-Arbeitszeit bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 11 Arbeitszeitrahmen
                            1  Die normale Arbeitszeit dauert von Montag bis Freitag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Woche werden höchstens 50 Stunden und pro Tag höchstens zwölf  Stunden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Normallfall kann die Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet  werden. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit pro Tag, ist eine Pause von  mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird von der täglichen Arbeitszeit  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Zustimmung der vorgesetzten Person kann die Arbeit auch ausserhalb  der unter Absatz  1 und 3 festgelegten Arbeitszeiten geleistet werden. In  diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Zulagen nach den Artikeln 43 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Erreichbarkeit
                            Die Erreichbarkeit der Amtsstelle für die Öffentlichkeit ist grundsätzlich von  Montag bis Freitag wie folgt sicherzustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Öffnungszeiten
                            1  Amtsstellen mit regelmässigem unangemeldetem Publikumsverkehr sind  von Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.00 Uhr, am Donnerstag zudem bis 18.00 Uhr offenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Direktion können die  Verwaltungsstellen abweichende Öffnungszeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Arbeitszeitformen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Grundsatz
                            1  Die flexiblen Arbeitszeitformen geben den Angestellten, die nicht an feste  Arbeitszeiten gebunden sind, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen  dieses Reglements selber einzuteilen. Dabei stehen folgende drei Arbeits  -  zeitformen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gleitende Arbeitszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fixe Arbeitszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Jahresarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen  Bedürfnisse zu berücksichtigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine  bestimmte Arbeitszeitform. Zuständig für die Bewilligung einer bestimmten  Arbeitszeitform ist die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Blockzeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Die Vorgesetzten können  in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit täglich. Die vorgesetzte Person  kann die Zeiterfassung jederzeit einsehen und ist verpflichtet, diese monat  -  lich zu visieren.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12a 13 Homeoffice
                            1  Homeoffice kann auf Wunsch der Angestellten von der Direktion bewilligt  werden, wenn sich die Tätigkeit dazu eignet und die betrieblichen Bedürf  -  nisse erfüllt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion erlässt dazu eine Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 14 Blockzeiten
                            Es gelten folgende Blockzeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 15 Gleitende Arbeitszeit
                            1  Bei der gleitenden Arbeitszeit können die Angestellten während der Gleit  -  zeit ihren Arbeitsbeginn, die Mittagspause und das Arbeitsende frei wählen,  sofern die vorgesetzte Person keine Einschränkungen aus betrieblichen  Gründen angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 16 Gleitsaldo
                            1  Aus der Differenz zwischen der täglichen Soll-Arbeitszeit und der tatsäch  -  lich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.  Diese dürfen bei der gleitenden Arbeitszeit 25 Stunden pro Monat nicht  überschreiten. Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompensation der Zeitguthaben während der Blockzeit bedarf der  vorgängigen Zustimmung der vorgesetzten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäf  -  tigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Fixe Arbeitszeit
                            Aus organisatorischen oder anderen betrieblichen Gründen kann die vorge  -  setzte Person Arbeitsbeginn und -ende pro Bereich oder individuell fest  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Jahresarbeitszeit
                            1  Im Rahmen dieses Reglements können die Angestellten mit der vorge  -  setzten Person eine Jahresarbeitszeit vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung der zu leistenden Arbeitszeit muss zum Voraus vereinbart  werden. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalender  -  jahres geleistet werden. Die Direktion kann bei Bedarf ein anderes geeig  -  netes Datum für den Saldoübertrag bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es darf ein Saldo von höchstens 80 Plus- oder Minusstunden auf die neue  Abrechnungsperiode übertragen werden. Zeitguthaben, die am Ende der  Abrechnungsperiode den Saldo von 80 Plusstunden überschreiten,  verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäf  -  tigungsgrad.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            Wird das Arbeitsverhältnis beendigt, sind Zeitguthaben und Zeitschulden bis  zum Austrittstag auszugleichen. Gelingt das aus beachtenswerten Gründen  nicht, sind Zeitguthaben finanziell abzugelten, während Zeitschulden zu  einer entsprechenden Lohnreduktion führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Bandbreitenmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern es der Dienstbetrieb zulässt, können Vollzeitbeschäftigte mit  Einwilligung der vorgesetzten Person die ihnen zusagende Variante des  folgenden Bandbreitenmodells wählen:  Variante  Tägliche  Arbeitszeit  in Stunden  Wöchentliche  Normal-arbeits  -  zeit  Lohn in Prozent  Zusätzli  -  che  Ferientage  1  8,4  42  100,0  0  2  8,4  42  98,0  5  3  8,4  42  96,0  10  4  8,2  41  97,6  0  5  8,2  41  95,6  5  6  8,2  41  93,6  10  7  8,0  40  95,2  0  8  8,0  40  93,2  5  9  8,0  40  91,2  10  10  7,8  39  92,8  0  11  7,8  39  90,8  5  5 Ausgleichstage  = 2.0  % Lohnreduktion  1 Wochenarbeitsstunde  = 2.4  % Lohnreduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellte, die nach einer Variante 2 bis 11 arbeiten möchten, haben das  ihrer vorgesetzten Person zum Voraus schriftlich zu beantragen. Der  Entscheid ist dem Amt für Personal schriftlich mitzuteilen. Eine vereinbarte  Variante gilt in der Regel während eines Jahres; sie kann im gleichen  Verfahren verlängert oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitbeschäftigte können bezüglich zusätzlicher Ferientage das Band  -  breitenmodell 2 oder 3 wählen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Überstundenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 20 Grundsatz
                            1  Als Überstundenarbeit gelten die von der Direktion im Voraus angeord  -  neten oder vom Regierungsrat nachträglich genehmigten Arbeitsstunden,  welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfassung der Überstunden wird mit der Anordnung oder mit der nach  -  träglichen Genehmigung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Abgeltung
                            1  Die angeordnete Überstundenarbeit wird im Einvernehmen mit der vorge  -  setzten Person mit Freizeit kompensiert. Der Ausgleich hat grundsätzlich  binnen eines Kalenderjahres zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, lässt die  Direktion die Überstundenarbeit vergüten, sofern und soweit sie die Über  -  stunden zum Voraus angeordnet hat oder diese im Nachhinein vom Regie  -  rungsrat genehmigt wurde.  21  2a  Als Bemessungsgrundlage für die Abgeltung ist der Grundlohn mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn und der Teuerungszulage massgebend.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal erstellt jährlich eine Übersicht der ausbezahlten  Überstunden zuhanden des Regierungsrats.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Unbezahlte Absenzen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle voraussehbaren Absenzen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung  wird erteilt, wenn es der Dienstbetrieb zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unvorhersehbaren zwingenden Absenzen hat die angestellte Person  den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte sofort nach der Absenz zu benach  -  richtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch RRB vom 8.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008 (AB  vom 22.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 b) Kurzabsenzen
                            1  Kurzabsenzen sind stundenweise Abwesenheiten zur Erledigung  dringender persönlicher Angelegenheiten während der Normalarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kurzabsenzen sind wenn möglich ausserhalb der Blockzeiten anzusetzen.  Sie gelten nicht als Arbeitszeit. Die ausfallende Arbeitszeit muss erfasst und  kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 24 Bezahlte Absenzen
                            1  Die angestellte Person hat in folgenden Fällen generell Anspruch auf  bezahlte Absenz. Fällt diese bezahlte Absenz in die Ferien oder auf Feier  -  tage, kann sie nachbezogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eigene Hochzeit: zwei Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Todesfälle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ehepartner oder Ehepartnerin, eingetragener Partner oder eingetra  -  gene Partnerin, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, eigene Kinder  oder Eltern: drei Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schwiegereltern, Grosseltern oder Geschwister: ein Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts: ein Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angestellte Person hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte  Absenz, sofern diese zwingend in die Arbeitszeit fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beerdigung von Mitarbeitenden: ein Halbtag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorladung als Zeuge oder Zeugin oder Auskunftsperson: gemäss  Aufgebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorstellungsgespräche für Stellensuche nach der Kündigung des  Arbeitsverhältnisses: zwei Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Blutspenden: gemäss Aufgebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausser  -  schulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation  sowie für die dazu notwendigen Aus- und Weiterbildung; die notwendige  Zeit, höchstens 5 Tage pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Besuch von Feuerwehrkursen, kantonalen Fachrapporten, Tagungen  oder Inspektionen: bis 5 Tage pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Mitwirkung in öffentlichen Ämtern: bis höchstens 15 Arbeitstage pro  Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Rettungseinsätze gemäss Aufgebot: bis höchstens 15 Arbeitstage pro  Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Arzt- und Zahnarztbesuche, sofern diese zwingend in die Blockzeit  fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  für die Pflege eines Familienmitglieds in auf- oder absteigender Linie  oder des Lebenspartners oder Lebenspartnerin mit gesundheitlichen  Beeinträchtigungen soweit eine Pflege notwendig und nicht anderweitig  geregelt ist; höchstens 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro  Jahr. Es kann ein Arztzeugnis verlangt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder  gemäss Artikel  329i des Obligationenrechts  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäf  -  tigungsgrad, wobei bei ungeplanten Absenzen nach Absatz  2 von weniger  als fünf Tagen auf die geplante Arbeitszeit abzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Zusätzliche Absenzen
                            1  Andere oder weitergehende bezahlte Absenzen können bewilligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Generalsekretär oder die Generalsekretärin  26   bzw. der Amtsvor  -  steher oder die Amtsvorsteherin: 3 Arbeitstage pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin: 10 Arbeitstage  pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Regierungsrat: in allen anderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unbezahlte Absenzen kann die Direktion bis 120 Arbeitstage bewil  -  ligen. Für die Bewilligung zusätzlicher unbezahlter Absenzen ist der Regie  -  rungsrat zuständig.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  28  Urlaub aus familiären Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Mutterschaftsurlaub
                            1  Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von  16 Wochen zu 100  % Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlage für den Mutterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit  dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung/Redaktionskommission vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mutterschaftsurlaub kann durch anschliessenden unbezahlten Urlaub  oder Ferienbezug verlängert werden. Wird ein unbezahlter Urlaub vor der  Geburt oder innert zwei Wochen nach der Geburt beantragt, besteht ein  Anspruch auf acht Wochen zusätzlichen unbezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch  der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert  werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26a Vaterschaftsurlaub
                            1  Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von  zwei Wochen zu 100  % Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlage für den Vaterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit  dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes kann ein unbezahlter  Vaterschaftsurlaub von 2 Monaten bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach dem Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch  der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert  werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26b Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Der Kanton gewährt den Urlaub aus familiären Gründen nur, sofern auch  das Erwerbsersatzgesetz  29   Leistungen gewährt. Sind dessen Leistungen  höher, werden diese ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton bevorschusst die ihm nach dem Erwerbsersatzgesetz  30   zufal  -  lenden Taggeldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: RECHTE DER ANGESTELLTEN
                            1.  Abschnitt:  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Einreihung der Stelle
                            a) Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Personal ermittelt in Zusammenarbeit mit der jeweiligen  Direktion für jede Stelle entsprechend dem Schwierigkeitsgrad die zutref  -  fenden Lohnklassen. Es kann sich dabei von Fachpersonen beraten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   RB 834.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen haben zu diesem Zweck dem Amt für Personal die erfor  -  derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der im Anhang enthaltene Einreihungsplan ist verbindlich. Er gilt als  Bestandteil dieses Reglements.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 b) Einreihung im Einzelfall
                            Im Rahmen des Einreihungsplanes unterbreitet die Anstellungsbehörde  ihren Vorschlag zur Einreihung der Stelle dem Amt für Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Neubewertung
                            1  Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich verändert, ermittelt  das Amt für Personal, auf Antrag der Anstellungsbehörde oder von sich aus,  die neu zutreffenden Lohnklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersucht die angestellte Person um eine Neubewertung, entscheidet die  Direktion, ob das Neubewertungsverfahren eingeleitet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion hat die wesentlichen Veränderungen des Schwierigkeits  -  grades zu begründen sowie die allenfalls geänderten Unterlagen, wie Orga  -  nigramme, Pflichtenhefte und Anforderungsprofile, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche um eine Neubewertung aus nicht organisatorischen Gründen mit  Wirkung auf das Folgejahr sind dem Amt für Personal jeweils spätestens bis  zum 15.  November einzureichen.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Ausserordentliche Zuwendungen
                            1  Auf Antrag der Finanzdirektion bestimmt der Regierungsrat jährlich die  Höchstsumme, die insgesamt für ausserordentliche Zuwendungen zur  Verfügung steht, und den Anteil, der davon jeder Direktion zugeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen und gestützt auf Artikel  42 der Personalverordnung  entscheidet die Direktion, ob und für wen sie eine ausserordentliche Zuwen  -  dung verfügen will.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss RRB vom 14.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2010 (AB vom 1.  Oktober  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Stundenlohn und Fixum
                            1  Angestellte, die weniger als drei Monate oder mit einem Beschäftigungs  -  grad unter 40  Prozent oder mit einem stark schwankenden Beschäftigungs  -  grad angestellt sind, können mit einem Stundenlohn oder einem Fixum  entschädigt werden.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenlohn ist auf der Grundlage der Normalarbeitszeit anhand des  Schwierigkeitsgrades und der Lohnklasse gemäss dem Einreihungsplan zu  berechnen. Das Fixum ist nach den gleichen Kriterien festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal stellt den Direktionen eine entsprechende Stunden  -  lohntabelle zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem Stundenlohn oder dem Fixum sind sämtliche Ansprüche der  Angestellten abgegolten. Die Bestandteile des Stundenlohns, wie Ferienan  -  teil und Sachentschädigung, sind im Arbeitsvertrag mit der betreffenden  Person auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  32  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zulagen, Dienstaltersgeschenk  und besondere Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Dienstaltersgeschenk und Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 36 Dienstaltersgeschenk
                            1  Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk besteht nur, wenn die entspre  -  chenden Dienstjahre voll erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenks bemisst sich beim 10-  Jahre-Jubiläum nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der  letzten zehn Jahre. Bei den übrigen Jubiläen gelten die letzten fünf Jahre  als Berechnungsbasis. Ein unbezahlter Urlaub wird als Dienstzeit, jedoch  mit Beschäftigungsgrad null berechnet. Die Bemessungsgrundlage für die  Auszahlung des Dienstaltersgeschenks bildet der Grundlohn und die Teue  -  rungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde das Dienstverhältnis unterbrochen, so werden die Dienstjahre vor  dem Unterbruch mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dauer von Ausbildungsverhältnissen, insbesondere des Lehrverhält  -  nisses, der Polizeischule oder der Praktika wird als Dienstzeit berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Urlaubstage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von fünf  Jahren zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Stellvertretung
                            1  Wird eine angestellte Person länger als zwei Monate für eine höher  eingereihte Funktion eingesetzt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine  Vergütung.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Stellvertretung in den  Aufgabenbereich der angestellten Person gehört, keine besonderen Anfor  -  derungen stellt oder der Ausbildung der stellvertretenden Person dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung beträgt pro Arbeitstag höchstens 1/260 der Verbesserung,  die für die höher eingestufte Aufgabe in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 38 Verpflegung und Übernachtung
                            1  Die angestellte Person hat für Amtsverrichtungen ausserhalb des Arbeit  -  sortes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für jede Hauptmahlzeit: pauschal 28 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für das Frühstück: pauschal 8 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  als Rucksackentschädigung: pauschal 15 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Übernachten und Frühstück: die effektiven Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise besteht ein Anspruch gemäss Absatz  1 am Arbeitsort,  wenn die Verpflegung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung zwingend  oder von der vorgesetzten Person angeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf eine der vorstehenden Entschädigungen besteht nur,  wenn und soweit tatsächlich Auslagen entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern die Vergütung die tatsächlichen Auslagen der angestellten Person  nicht deckt, hat sie Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Auslagen, wenn  der Mehraufwand ausgewiesen und dienstlich begründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktionen können Entschädigungen gemäss Absatz  1 für Angestellte  gemeinsam geltend machen und verwenden. Die Direktionen stellen sicher,  dass die Angestellten nicht zusätzlich Spesen abrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Reisespesen
                            1  Für Dienstfahrten sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel und die  Dienstfahrzeuge des Kantons zu benützen.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angestellten haben grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung der  Kosten für ein Billett zweiter Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruch auf die Vergütung der Kosten eines Erstklassbillettes haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angestellte ab der Lohnklasse 12 und höhere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angestellte, die eine in der ersten Klasse reisende Person dienstlich  begleiten.  3a  Angestellte, die regelmässig Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmit  -  teln unternehmen, haben Anspruch auf ein Halbtaxabonnement, sofern dies  für den Kanton kostengünstiger ist. Sie können für die Fahrspesen nur den  reduzierten Preis abrechnen.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Taxispesen,  sofern besondere Umstände die Benützung dieses Transportmittels erfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 41 Private Motorfahrzeuge
                            a) Bewilligung  Können erheblich Zeit und Kosten eingespart werden oder ist der Einsatz  eines Dienstfahrzeuges nicht möglich, können Angestellte mit Bewilligung  der vorgesetzten Person private Motorfahrzeuge benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 b) Spesenersatz
                            1  Für bewilligte Fahrten mit Privatfahrzeugen hat die angestellte Person  Anspruch auf folgende Vergütungen pro effektiv gefahrenen Kilometer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Personenwagen Fr. –.70;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Motorrädern Fr. –.35;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Parkgebühren nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die zu entschädigende Kilometerzahl ist die kürzeste  Fahrstrecke vom Arbeitsplatz an den auswärtigen Ort oder direkt vom  Wohnsitz an diesen Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Spesenersatz sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des  Privatfahrzeuges abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 c) besondere Verhältnisse
                            1  Für die regelmässige Benützung des Privatfahrzeuges zu Dienstfahrten,  kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für Personal mit der ange  -  stellten Person eine Sonderregelung treffen. Diese ist der Finanzkontrolle  mitzuteilen.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellten, die ihr Motorfahrzeug regelmässig und vorwiegend unter  besonders schwierigen Verhältnissen auf Dienstfahrten einsetzen oder  deren Fahrzeug ausserordentlich beansprucht wird, kann die Direktion im  Einvernehmen mit dem Amt für Personal einen Zuschlag bis zehn Rappen  pro Kilometer bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  40  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 44 Abrechnung
                            Spesenvergütungen sind aufgrund von Belegen durch die vorgesetzte  Person zu kontrollieren, zu visieren und zusammengefasst spätestens quar  -  talsweise geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Wochenend- und Feiertagsdienst
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die angestellte Person hat für angeordnete Dienstleistungen an Sams  -  tagen und Sonntagen sowie an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen  Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung beträgt 25 Prozent des massgebenden Stundenlohnan  -  satzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  48
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Nachtdienst
                            1  Die angestellte Person hat für angeordnete Dienstleistungen in der Zeit  zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Anspruch auf eine zusätzliche Vergü  -  tung. Diese beträgt Fr. 13.— pro Arbeitsstunde.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen werden nicht kumulativ ausge  -  richtet. Massgeblich ist jene Zulage, die für die Angestellten vorteilhafter  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt die zusammenhängend geleistete Nachtarbeit vier und mehr  Stunden, wird der angestellten Person eine Verpflegungsentschädigung von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.— ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Pikettdienst
                            1  Pikettdienst ist entweder Präsenzdienst am Arbeitsort oder Bereitschafts  -  dienst zu Hause oder an einem der Aufgebotsstelle bekannten Ort, von wo  aus die angestellte Person in kurzer Zeit einsatzbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulage für angeordneten Präsenzdienst beträgt Fr.  2.— pro Stunde  zuzüglich einen Zeitausgleich von 20  Prozent für die auf ganze Stunden  aufgerundete Präsenzzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulage für angeordneten Bereitschaftsdienst beträgt Fr.  1.— pro  Stunde. Soweit es der Dienstbetrieb gestattet, kann der Bereitschaftsdienst  mit Freizeit abgegolten werden. Die Dauer der Freizeit richtet sich nach dem  Stundenlohn der angestellten Person und nach der Höhe der aufgelaufenen  Pikettzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitsleistungen während des Pikettdienstes gelten als Überstundenar  -  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  45a  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 52 Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Der Regierungsrat kann beim Vorliegen sachlicher Begründungen abwei  -  chende Ansätze für einzelne Verwaltungseinheiten oder Personalkategorien  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungen für Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Pikettdienst  werden grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlich erbrachten und  abgerechneten Leistung ausgerichtet. Die angestellte Person hat während  Ferien, Freistellung und militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen  keinen Anspruch auf Zulagen für Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und  Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen bestimmen, welchen Angestellten Dienst- und Schutz  -  kleider zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Berechnung im Eintritts- und Austrittsjahr
                            Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des  Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch  wird auf halbe Tage aufgerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im  Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Aufgehoben durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47a 53 Ferienbezug
                            Lassen sich die Ferienwünsche nicht mit den betrieblichen Bedürfnissen  vereinbaren, entscheidet die vorgesetzte Person. Grundsätzlich sollen  einmal pro Jahr mindestens zwei Wochen Ferien ununterbrochen bezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Nachbezug
                            1  Kann die angestellte Person die Ferien aus dienstlichen oder anderen  wichtigen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht beziehen, muss sie  diese bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachbezug von Ferien bedarf der Bewilligung des jeweiligen Direkti  -  onsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Nachgewährung
                            Arbeitsfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es  sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Entschädigung
                            1  Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine finanzielle Entschädi  -  gung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Ferien vor der Versetzung in den Ruhestand oder vor Ablauf der  Kündigungsfrist aus dienstlichen Gründen nicht mehr bezogen werden  können, so ist eine Entschädigung für den Ferienanspruch im Austrittsjahr  auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Kürzung
                            1  Bei unbezahltem Urlaub wird der nächste Ferienanspruch für jeden vollen  Monat Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine entsprechende Kürzung findet auch statt nach dem 90. Tag bei  Dienstaussetzung infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall oder bei militäri  -  schen oder ähnlichen Dienstleistungen.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Krankheit, Unfall und Schwangerschaft
                            1  Wird die angestellte Person während den Ferien nachweisbar derart krank  oder erleidet sie einen Unfall, dass dem Ferienzweck der Erholung nicht  mehr entsprochen werden kann, darf sie die Anzahl Ferientage nachbe  -  ziehen; einzelne Tage vorübergehender Unpässlichkeit genügen dazu nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferien, die mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfallen, werden nach  -  gewährt.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Ferien bei Stundenlohn
                            Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen mit stark wechselnder Beschäftigung  wird der Ferienanspruch durch den entsprechenden Lohnzuschlag abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: WEITERBILDUNG
Artikel 54 56 Personalentwicklung
                            1  Die Personalentwicklung ist Sache der Direktionen. Sie benennen je eine  verantwortliche Person, welche die Personalentwicklung innerhalb der  Direktion organisiert und mit dem Amt für Personal koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal koordiniert die Personalentwicklung innerhalb der  Verwaltung und bietet jährlich ein Weiterbildungsprogramm an. Es berät die  Direktionen und ist dafür besorgt, dass Synergien in der Personalentwick  -  lung innerhalb der Verwaltung ausgeschöpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 57 Weiterbildung
                            1  Vom Kanton angeordnete Weiterbildung gilt als Arbeitszeit und die Kosten  werden vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion regelt das Nähere zur obligatorischen und zur freiwil  -  ligen Weiterbildung in einer Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55a 58 Weiterbildungsurlaub und Kostenbeiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der bewilligten Kredite können die Direktionen den Ange  -  stellten Kostenbeiträge und Weiterbildungsurlaub für den Besuch von  Weiterbildungsveranstaltungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Weiterbildungskosten zählen Kurskosten, Material, Prüfungsge  -  bühren und Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel entspricht der Kostenbeitrag bis maximal 5  000  Franken den  gesamten Weiterbildungskosten und dem bezahlten Weiterbildungsurlaub.  Hat der Kanton nur ein teilweises oder mittelbares Interesse an der Weiter  -  bildung, ist der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub ange  -  messen zu kürzen oder auf einen solchen zu verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55b 59 b) Beiträge über 5
                            000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übersteigen Kostenbeitrag und bezahlter Weiterbildungsurlaub zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken, erstellt die Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für  Personal einen Weiterbildungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 80 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub sind zu 100  Prozent zurückzuzahlen, wenn die angestellte Person die Weiterbildung  nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub sind zu 50  Prozent zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung  der angestellten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der  Weiterbildung endet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das Amt für Personal berechnet den Rückerstattungsbetrag im Auftrag  der Direktion, stellt diesen in Rechnung und kontrolliert den Eingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 56 Kommission für Personalfragen
                            1  Die Kommission für Personalfragen besteht aus acht Mitgliedern, die je  zur Hälfte vom Regierungsrat und von den Personalverbänden bestimmt  werden. Den Vorsitz für je ein Jahr übernimmt abwechselnd ein Mitglied aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Delegation des Regierungsrates und eines aus jener der Personalver  -  bände. Das Amt für Personal führt das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert  sich die Kommission selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ des Regierungsrates für  alle wichtigen, allgemeinen Personalangelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erörtert Grundsätze und Entscheidungsgrundlagen für die Personalpolitik  der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  prüft wichtige, allgemeine Personal- und Organisationsgeschäfte und  unterbreitet dazu Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Finanzdirektion
                            Die Finanzdirektion kann der Verwaltung in den Bereichen Personal und  Organisation Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Amt für Personal
                            1  Die Direktionen arbeiten im Personalbereich mit dem Amt für Personal  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Personalverordnung oder dieses Reglement im Einzelfall das  Einvernehmen mit dem Amt für Personal vorsieht, wird das Geschäft  diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet  der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben richten sich nach der Personalverordnung und nach dem  Organisationsreglement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 2.  Dezember  1985 zur Dienst- und Besoldungsverord  -  nung für die Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung (DBR)  61   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   RB 2.3322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   RB 2.4213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59a 62 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7.
                            Juni  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Anstellungsverhältnisse, die
                            vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Anhang gemäss Artikel  27 Absatz  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Eingefügt durch RRB vom 7.  Juni  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  August  2022).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Anhang gemäss Artikel  27 Absatz  3  63  Der Anhang wird gestützt auf Artikel  1c des Reglements vom 20.  Juni  1983  über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB  3.1311  ) durch Verweis veröf  -  fentlicht. Er kann im Internet unter  www.ur.ch   und bei der Standeskanzlei  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Fassung gemäss RRB vom 14.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2010 (AB vom 1.  Oktober  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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