Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle
                            Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Bescheinigungen 1 Durch   die   Einwohnergemeinden   werden   folgende   Gebühren   erhoben (Beträge in Fr.): * a. Niederlassungsbewilligung gebührenfrei b. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand 30.– bis 60.– b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand 20.– bis 30.– c. Leumundszeugnis 10.– d. Handlungsfähigkeitsausweis 10.– e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand 10.– bis 30.– f. Interimsausweis gebührenfrei f1. Verlängerung eines Interimsausweises gebührenfrei g. Einheimischenausweis 10.– g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises 2.– h. Lernfahrausweisbescheinigung gebührenfrei i. Lebensbescheinigung gebührenfrei 2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Auskünfte 1 Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt. 1) OGS 1976,  30,  OGS 1989, 86 (heute  Art. 16 Abs. 2 der Einwohnerkontrollverord nung vom 22. November 1996, GDB 113.11 ) OGS 1995, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von   Verzeichnissen  an   Private   können   Aufwand   und   Auslagen  in   Rech nung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            * Mahnungen und Zustellungen 1 Für   die   Mahnung   oder   Postzustellung   sowie   für   die   Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schrif ten   kann   eine   dem   Aufwand   entsprechende   zusätzliche   Gebühr   von Fr. 20.–   bis   Fr. 100.–   erhoben   werden.   Porto   und   Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            * An- und Abmeldung ausländischer Personen 1 Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die   Einwohnergemeinde   Anspruch   auf   eine   pauschale   Abgeltung.   Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe willigung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Ge bühr   von   Fr. 8.   –.   Massgebend   ist   die   Jahresstatistik   des   Bundesamtes für Migration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Änderung bisherigen Rechts 1 ... 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebüh rentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975 3 ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft. 2) Die   Änderung   bisherigen   Rechts   ist   im   entsprechenden   Erlass   nachgeführt   und kann unter OGS 1995, 50 konsultiert werden 3) OGS 1976, 63, OGS 1978, 29, OGS 1983, 16, OGS 1983, 73 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 50 geändert durchNachtrag vom 10. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 45)Nachtrag vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 86) 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 50 10.07.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 45 10.07.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2007, 45 10.07.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            totalrevidiert OGS 2007, 45 28.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            eingefügt OGS 2008, 86 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            10.07.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            10.07.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            10.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            28.10.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 86 5