VERORDNUNG über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule
                            VERORDNUNG  über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen  als Hochschule  (vom 16.  November  2022  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  15 Absatz  2 des Gesetzes vom 25.  September  2022  über Schule und Bildung (Bildungsgesetz)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des  Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von  jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz der Unterstützung
                            Der Kanton unterstützt den Betrieb des Instituts über eine Stiftung mit jährli  -  chen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Stiftung
                            1  Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Insti  -  tuts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Jährliche Beiträge
                            1  Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten  (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25.  November  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen.  Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen  der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Programmvereinbarung
                            Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung  ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar  2023 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Die Präsidentin: Cornelia Gamma  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2