Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleic... (771.113)
Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleic... (771.113)
Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge
über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 18. November 1975 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 35 der eidgenössischen Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr, Fassung vom
15. Oktober 1975 2 , gestützt auf Artikel 25, 26 und 37 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli
1972
3 , beschliesst:
Art. 1
Versicherungspflicht Wer keinen Nachweis über den Abschluss einer den gesetzlichen Vorschriften genügenden Verbands- bzw. privaten Haftpflichtversicherung beibringt, hat die Versicherungspflicht für Fahrräder oder gleichgestellte Fahrzeuge nach Art. 70 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958 4 durch einen Prämienbeitrag an die staatliche Kollektiv- Haftpflichtversicherung zu erfüllen.
Art. 2
Prämienbeitrag Der Prämienbeitrag an die staatliche Kollektiv-Haftpflichtversicherung beträgt: a. für ein Motorfahrrad Fr. 19.–
Art. 3
Versicherungskennzeichen Für das Versicherungskennzeichen wird von allen Versicherungspflichtigen folgende Gebühr erhoben: a. Versicherungskennzeichen für Motorfahrräder Fr. 1.– b. Versicherungskennzeichen für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge Fr. –.70
Art. 4
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt ab 1. Januar 1976 in Kraft.
1 LB XV, 252
2 AS 1975, 1857, und SR 741.31
3 LB XIV, 133
4 SR 741.01