Ausführungsbestimmungen über die Emissionsminderungen auf Baustellen
                            über die Emissionsminderungen auf Baustellen vom 14. Februar 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 44a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)   vom   7.   Oktober   1983 2 und   Artikel   31   bis   33   der   Luftreinhalte- Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 3 , gestützt  auf  Artikel  75  Ziffer  1  und  Artikel  76  Absatz  1  und  2  Ziffer  1,  4  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst als behördenverbindliche Massnahme:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Baurichtlinie Luft Für  alle  Bauvorhaben  im  Kanton  ist  die  Richtlinie  „Luftreinhaltung  auf  Bau- stellen“  (BauRLL)  des  Bundesamtes  für  Umwelt  (BAFU)  vom  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Partikelfilter-Systeme Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren, die auf Baustellen im Kanton zum Einsatz  kommen,  müssen  grundsätzlich  nach  Massgabe  der  BauRLL  mit Partikelfilter-Systemen   (PFS)   gemäss   den   Empfehlungen   der   Filterliste (BAFU)  und  der  Schweizerischen  Unfa llversicherungsanstalt  (SUVA)  oder bezüglich Emissionen gleichwertigen Filtern ausgerüstet und betrieben wer- den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Einbau In   Umsetzung   des   Zentralschweizer   Massnahmenplans   Luftreinhaltung müssen  über  die  BauRLL  hinaus  Maschinen  und  Geräte  über  37  Kilowatt Leistung  auf  kleinen  Baustellen  (Stufe  A)  ab  1.  September  2007  mit  PFS ausgerüstet und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Nachrüstung Baumaschinen, welche vor 1995 in Betrieb gesetzt wurden, müssen erst ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 mit PFS nachgerüstet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kontrolle Die  Behörden  und  Amtsstellen  des  Kantons  sowie  der  Gemeinden  werden angewiesen,  die  Partikelfilterpflicht  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich  insbe- sondere  im  Rahmen  der  Baubewilligungsverfahren  durchzusetzen  und  die Einhaltung zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2006, 251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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