Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen --> 510.511
                            510.512 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 22. Januar 2013 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  13  Absatz  1  des  Konkordats  über  Massnahmen gegen   Gewalt   anlässlich von   Sportveranstaltungen   vom   15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Sicherheitsund Justizdepartement Das  Sicherheitsund  Justizdepartement  ist  zuständig  für  die  Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist zuständig für: a.  die  Ermächtigung  privater  Sicherheitsunternehmen  zur  Abtastung  von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats; b.  die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkor dats; c.   die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats; d.  die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen sowie die   Ermächtigung   privater   Si cherheitsunternehmen   zur   Abtastung   von Personen  kann  innert  20  Tagen  beim  Sicherheitsund  Justizdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Verfügungen  betreffend  Polizeigewahrsam  kann  innert  20  Tagen beim     Kantonsgerichtspräsi dium     Beschwerde     geführt     werden.     Der Beschwerde      ist      die      aufschiebende      Wirkung      entzogen.      Das Kantonsgerichtspräsidium  fällt  innert  nützlicher  Frist  einen  Entscheid.  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  Entscheide  des  S icherheitsund  Justizdepartements  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen   beim   Regierungsrat   schriftlich   und   begründet   Beschwerde erhoben  werden.  Der  Beschwerde  gegen  eine  Bewilligung  gemäss  Art. 1 dieser  Ausführungsbestimmungen  ist  die  aufschiebende  Wirkung  entzogen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 des Konkordats).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            4 Aufhebung bisherigen Rechts Die  Ausführungsbestimmungen  zum  Konkordat  über  Massnahmen  gegen Gewalt   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   vom   9. Dezember   2009 5 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2013, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 510.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ABl 2009, 2165, sowie ABl 2010, 2394 Ziff. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 510.512
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5 Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimm ungen  treten  gleichzeitig  mit  dem  Nachtrag  zum Konkordat      über      Massnahmen      gegen      Gewalt      anlässlich      von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Nachtrag  zum  Konkordat  ist  am 21.  März  2013  in  Kraft  getreten  (ABl  2013,  499 und 505)