Regierungsratsbeschluss über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden betreffend Patienten der Allgemeinen Abteilung, für welche die Gemeinden Kostengutsprache leisten
                            714.127 Regierungsratsbeschluss über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden  betreffend Patienten der Allgemeinen Abteilung, für welche die Gemeinden  Kostengutsprache leisten  vom 16. Dezember 1991  1  Der Regierungsrat,  gestützt auf § 86 der Spitalverordnung vom 27. März 1981  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Wenn eine Nidwaldner Gemeinde, gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung, zugunsten eines  Gemeindeeinwohners für sämtliche Kosten der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals volle Kostengutsprache  leistet, gelangen folgende Ansätze zur Anwendung:  1.     bei stationärer Behandlung eines kranken Patienten die Leistungen gemäss dem jeweils gültigen Vertrag zwischen  der Spitalkommission und dem Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen;  2.     bei stationärer Behandlung von Unfallfolgen die Leistungen, welche jeweils von der SUVA für SUVA-versicherte  Patienten erbracht werden.  Besteht zwischen dem Kantonsspital und dem Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen ein vertragsloser  Zustand, setzt der Regierungsrat die Taxansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und Taxen des Kantonsspitals (Spitaltaxverordnung)  3   ist aufgehoben.