Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilf... (831.111)
Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilf... (831.111)
Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause --> 830.711
831.111 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause vom 4. März 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22a Absatz 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
1999
2 , beschliesst :
Art. 1
Beiträge Der Kanton gewährt folgende Beiträge: a. für die Grundleistungen der kantonalen Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000. –; b. für die ambulante Krankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60; c. für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5. –. 3
Art. 2
Abrechnung
1 Für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen stellt die kantonale Spitexträgerorganisation dem Finanzdepartement jeweils bis 31. Mai den Voranschlag für das folgende Jahr zu.
2 Der Kanton zahlt der kantonalen Spitexträgerorganisation 80 Prozent des veranschlagten Betrags als Akontozahlung quartalsweise aus.
3 Die kantonale Spitexträgerorganisation stellt dem Finanzdepartement jeweils bis spätestens 15. Januar die Schlussabrechnung des Vorjahres zu.
4 Wird der Mahlzeitendienst nicht von der kantonalen Spitexträger organisation erbracht, so rechnet die Organisation, welche den Mahlzeitendienst erbringt, die gelieferten Mahlzeiten halbjährlich mit dem Finanzdepartement ab.
Art. 3
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
2008 in Kraft.
1 ABl 2008, 407, geändert durch Nachtrag vom 18. Sepember 2012, in Kraft seit
1. Januar 2013 (ABl 2012, 1682)
2 GDB 810.1
3 Geändert durch Nachtrag vom 18. September 2012