Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug --> 330.111
                            über die Bewährungshilfe im Strafvollzug vom 19. Dezember 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  376  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuchs  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Dezember 1937 2 , gestützt  auf  Artikel  75  Ziffer  2  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 3 sowie  Artikel  27  Absatz  4  der  Strafvollzugsverordnung  vom  19.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Organisation und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Begriffe Als   Organe   der   Bewährungshilfe   gelten   nach   diesen   Ausführungs- bestimmungen    die    Dienststelle    Straf-    und    Massnahmenvollzug,    die Jugendanwaltschaft,  die  Fürsorgebehörde  sowie  die  einzelnen  Betreuer oder Betreuerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Organisation a. Bewährungshilfe für Erwachsene Die  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug  organisiert  und  überwacht die Bewährungshilfe für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Bewährungshilfe für Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendanwaltschaft organisiert und überwacht die Bewährungshilfe für Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  nachfolgenden  Bestimmungen  gelt en  für  die  Bewährungshilfe  der Jugendlichen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            c. allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bewährungshilfe  wird  durch  die  Fürsorgebehörde  am  Wohnsitz  der betreuten Person ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Bewährungshilfe  von  Personen  ohne  Wohnsitz  im  Kanton  ist  die Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug  verantwortlich.  Sie  tritt  diese Fälle in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fürsorgebehörde  hat  der  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug über die laufenden Bewährungshilfefälle regelmässig Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Fürsorgebehörde   am   Wohnsitz   der   betreuten   Person   bzw.   die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug hat folgende Aufgaben: a.   Bewährungshilfe   gemäss   den   Bestimmungen   des   Schweizerischen Strafgesetzbuchs 5 , b.   Bewährungshilfe   auf   Anordnung   der   Begnadigungsinstanz   im   Falle bedingter Begnadigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen Fällen arbeitet die zuständige Amtsstelle oder Behörde mit andern Amtsstellen,   wie   Gefängnisverwaltungen,   Vormundschaftsbehörden   und Arbeitsamt, sowie mit einschlägigen privaten Institutionen zusammen. II. Durchführung der Bewährungshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Meldung von Bewährungshilfefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Instanz,   welche   die   Bewährungshilfe   verfügt   hat,   meldet   der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug die Bewährungshilfefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug  leitet  die  Meldung  der Fürsorgebehörde am Wohnsitz der betreuten Person weiter bzw. nimmt die Bewährungshilfe selber an die Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betreuer/Betreuerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Bewährungshilfefällen haben die Fürsorgebehörde bzw. die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug für jede betreute Person einen Betreuer oder eine  Betreuerin  zu  bezeichnen.  Als  solcher  bzw.  solche  kann  auch  der Vormund  oder  die  Vormundin  sowie  der  Beistand  oder  die  Beiständin bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betreuer oder die Betreuerin ist durch die Fürsorgebehörde bzw. durch die   Dienststelle   Straf-   und   Massnahmenvollzug   über   die   Rechte   und Pflichten zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Betreuer   bzw.   die   Betreuerin   hat   der   Fürsorgebehörde   und   der Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug  oder  dem  zuständigen  Gericht periodisch,    bei    besonderen    Vorkommnissen,    wie    insbesondere    bei Widerhandlungen    gegen    Weisungen,    beharrlichem    Entzug    aus    der Bewährungshilfe,  Vertrauensmissbrauch,  sowie  falls  sich  Weisungen  als nicht   durchführbar   oder   nicht   mehr   erforderlich   erweisen,   Bericht   zu erstatten.  Berichte  über  die  betreute  Person  können  durch  die  Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug jederzeit eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Fürsorgebehörde  gibt  der  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug den eingesetzten Betreuer bzw. die eingesetzte Betreuerin bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Vollzugsgefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Organe   der   Bewährungshilfe   nehmen   während   des   Straf-   oder Massnahmenvollzugs  persönlich  Kontakt  mit  der  künftig  zu  betreuenden Person auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Organe   der   Bewährungshilfe   haben   jederzeit   das   Recht,   einen Gefangenen bzw. eine Gefangene in der Vollzugsanstalt zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Untersuchungsgefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Betreuung  bedarf  der  Zustimmung  der  zuständigen  Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Betreuer  bzw.  Betreuerinnen  dürfen  sich  in  keiner  Weise  in  die  Straf- untersuchung einmischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Bewährungshilfe haben die betreuten Personen unauffällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Bewährungshilfe unterstehen bezüglich der ihnen von den betreuten     Personen     anvertrauten     Tatsachen     und     bezüglich     der Wahrnehmungen     bei     Ausübung     ihrer     dienstlichen     Tätigkeit     der Schweigepflicht gemäss Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 7 und den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes 8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  besonderen  Fällen  liegt  der  Entscheid  über  die  Entbindung  von  der Schweigepflicht beim Sicherheits- und Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Lohnverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betreuer  bzw.  die  Betreuerin  führt  die  Lohnverwaltung  in  folgenden Fällen durch: a.  aufgrund  von  Weisungen,  die  von  der  zuständigen  Behörde  an  die betreute Person erlassen wurden; b.  auf Ersuchen der betreuten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betreuer bzw. die Betreuerin rechnet mit der betreuten Person jährlich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Fürsorgebehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Akteneinsicht Die  Organe  der  Bewährungshilfe  haben  im  Rahmen  ihrer  Aufgaben  das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Meldepflicht und Antragstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn  sich  eine  betreute  Person  beharrlich  der  Bewährungshilfe  bzw.  der Betreuung    entzieht    oder    Weisungen    missachtet,    oder    wenn    die Bewährungshilfe  oder  die  Weisungen  nicht  durchführbar  oder  nicht  mehr erforderlich sind, hat der Betreuer bzw. die Betreuerin der Dienststelle Straf- und   Massnahmenvollzug   oder   dem   zuständigen   Gericht   Meldung   zu erstatten. Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug  entscheidet,  ob  sie  der Behörde,  welche  die  Bewährungshilfe  angeordnet  hat,  Bericht  und  Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Entschädigung der Betreuer bzw. Betreuerinnen Die  Betreuer  bzw.  Betreuerinnen,  die  nicht  im  Rahmen  ihrer  Arbeit  in  der öffentlichen    Verwaltung    eingesetzt    werden,    haben    Anspruch    auf Spesenentschädigung von der Behörde, die sie beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Zuführung und finanzielle Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zuführung Die  Fürsorgebehörde  oder  die  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug kann eine betreute Person der Bewährungshilfe polizeilich zuführen lassen, wenn sie sich ihr beharrlich entzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Finanzielle Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die finanzielle Unterstützung der betreuten Person kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Unterstützung  soll  im  Rahmen  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Höhe   der   Unterstützung   wird   durch   die   Dienststelle   Straf-   und Massnahmenvollzug      bestimmt.      Die      Fürsorgebehörde      hat      ein entsprechendes Gesuch zu stellen. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden  gegen  die  Amtsführung  des  Betreuers  bzw.  der  Betreuerin sind an die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Verfügungen  der  Dienststelle  Straf-  und  Massnahmenvollzug,  der Jugendanwaltschaft   sowie   der   Fürsorgebehörde   kann   innert   20   Tagen schriftlich       und       mit       Begründung       beim       Sicherheits-       und Gesundheitsdepartement Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2006, 1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     330.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 GDB     870.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR     311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 GDB     130.1