Vertrag zwischen dem Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen und der Stiftung Altersfürsorge Hergiswil am See für Patienten der Tagesklinik
                            714.342.1 Vertrag zwischen dem Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen und der  Stiftung Altersfürsorge Hergiswil am See für Patienten der Tagesklinik  vom 23. Dezember 1992  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Der Vertrag gilt für krankenpflegeversicherte und genussberechtigte Mitglieder der Verbandskassen, die  krankheitshalber zur Behandlung und Pflege in die Tagesklinik aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Die Tagesklinik meldet der zuständigen Krankenkasse den Eintritt eines Kassenmitgliedes, unter Beilage des  hiefür vereinbarten ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Krankenkassen garantieren an diese Taxe zu Lasten der Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von Fr. 35.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  In der Tagestaxe von Fr. 70.- sind die ärztlichen Leistungen, die Therapie- und Pflegemassnahmen, die  fachgerechte Betreuung sowie die Verpflegung inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Die Gutsprachen der Krankenkassen gelten für die Dauer von drei Monaten, wobei in der Regel maximal 2 Tage  pro Woche verrechnet werden dürfen.  Muss der Patient aus medizinischen Gründen an mehr als zwei Tagen pro Woche in der Tagesklinik behandelt  werden, ist eine besondere Gutsprache der Kasse erforderlich. Andernfalls gehen die Kosten für die weiteren  Wochentage zulasten des Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Die Krankenkassen bezahlen die garantierte Taxe der Tagesklinik direkt.  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.  Für nicht garantierte Leistungen stellt die Tagesklinik dem Patienten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden per 1. Januar 1993 in Kraft und  gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende  eines Kalenderjahres gekündigt werden.  Stans/Hergiswil, 23. Dezember 1992            Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen  Der Präsident:     Der Sekretär:  Dr. L. Odermatt     E. Keller  Stiftung Altersfürsorge Hergiswil am See       Die Präsidentin:     Der Aktuar:       E. Candrian     E. Keiser