Ausführungsbestimmungen über den Eid des Kantonsbuchhalters
                            über den Eid des Kantonsbuchhalters vom 23. Dezember 1986 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Eidesformel Bei    seiner    erstmaligen    Wahl    hat    der    Kantonsbuchhalter    vor    dem Regierungsrat den nachstehenden Eid zu leisten: Der   Kantonsbuchhalter   schwört,   dem   Lande   ein   treuer   Diener   und gewissenhafter  Beamter  zu  sein,  über  Einnahmen  und  Ausgaben  genaue Rechnung  zu  führen,  alle  laut  gesetzlichen  Vorschriften,  Reglementen, Weisungen     und     Beschlüssen     der     Behörden     ihm     obliegenden Verpflichtungen  getreu  zu  erfüllen  und  den  Staat  nach  bestem  Wissen  und Gewissen  vor  Verlust  und  Nachteil  zu  schützen  sowie  dessen  Nutzen  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIX, 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1