Ausführungsbestimmungen über den Forstdienst
                            Ausführungsbestimmungen über den Forstdienst vom 13. Januar 1976 (Stand 1. Januar 1976) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 1 ) beschliesst: 1. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Hauptaufgabe 1 Der   Forstdienst   hat   unter   Führung   des   Land-   und Forstwirtschaftsdepartementes   die   eidgenössische   und   kantonale Forstgesetzgebung unmittelbar zu vollziehen und damit die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu garantieren sowie zur Nutzung und Verbesserung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten beizutragen. 2 Die vorgesetzten Behörden können dem Forstdienst weitere Aufgaben übertragen,   wenn   dadurch   die   Erfüllung   der   Hauptaufgaben   nicht beeinträchtigt   beziehungsweise   durch   organisatorische   Massnahmen sichergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufsicht 1 Der Forstdienst hat die unmittelbare Aufsicht über das ganze Waldareal auszuüben mit dem Zweck, dieses zu erhalten und bei Gefährdung durch Anordnen   der   notwendigen   Massnahmen   zu   sichern.   Dazu   gehören insbesondere: a. die   Aufsicht   über   die   Holznutzungen,   die   Waldflächen,   allfällige Rodungen   und   Ersatzaufforstungen   sowie   über   die Waldvermessung und Vermarchung; b. das   Überprüfen   der   Schlaggesuche   im   Privatwald   und   nicht eingerichteten     öffentlichen     Wald,     das     Erteilen     der Holzschlagbewilligungen sowie entsprechende Schlagkontrollen; 1 GDB 930.11 OGS 1976, 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Aufsicht über die Ablösung schädlicher Nebennutzungen und unzweckmässiger Nutzungsformen; d. die   Verhinderung   widerrechtlicher   Bauten,   Deponien   und wesentlicher Geländeveränderungen im Wald sowie  die Aufsicht über   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Abstandsvorschriften gegenüber dem Wald; e. Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Waldschäden, verursacht durch natürliche Ereignisse, Schädlinge sowie andere Einflüsse; f. das   Feststellen   von   Auswirkungen   des   Wildbestandes   auf   den Waldzustand   und   die   Antragstellung   notwendiger   jagdlicher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Waldwirtschaftspläne 1 Für die öffentlichen Wälder sind periodisch Waldwirtschaftspläne nach dem   Grundsatz   der   Nachhaltigkeit   auszuarbeiten,   wonach   sich Bewirtschaftung und Pflege zu richten haben. 2 Als Grundlage dazu sind fachlich begründete Waldzustandserhebungen und die Kartierung der Wälder vorzunehmen. 3 Neben   den   waldbaulichen   Zielsetzungen   und   Anordnungen   sind Vorschläge und Anweisungen für eine zeitgemässe Arbeitsorganisation und   die   Betriebsführung   nach   wirtschaftlichen   Grundsätzen auszuarbeiten. 4 Die  laufende  Betriebsführung  hat  sich  möglichst  weitgehend   an  die Richtlinien der Wirtschaftspläne zu halten und auf die gesteckten Ziele hinzuarbeiten. 5 Ausführungs- und Erfolgskontrollen haben den Stand der Arbeiten zu verfolgen, deren Zweckmässigkeit zu  beurteilen sowie  Unterlagen für weitere Planungsarbeiten zu liefern. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Förderungsmassnahmen 1 Durch Förderung der Erschliessung und, wo notwendig, durch andere Massnahmen, sind die Wälder und deren Funktionen zu  verbessern. Neuaufforstungen sind zur Begründung von Schutzwaldungen zu fördern, andere   Aufforstungen   im   Rahmen   der   Gesetzgebung   nur   unter Berücksichtigung von Raumplanung und Landschaftsgestaltung. Daraus ergeben   sich   für   den   Forstdienst   nach   Absprache   mit   dem Departementsvorsteher folgende Aufgaben: a. das   Ausarbeiten   von   Projekten   und   Kostenvoranschlägen,   die Vorbereitung der Beitragsleistungen der öffentlichen Hand sowie die Antragstellung an die zuständigen Behörden; b. Bauleitungen und Ausführungskontrollen; c. Beitragsabrechnungen; d. die Kontrolle der Unterhaltsarbeiten an subventionierten Werken. 2 Der   Forstdienst   führt   den   Lawinenkataster   und   betreut   die Lawinenverbauungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Samen- und Pflanzenversorgung 1 Die forstliche Samen- und Pflanzenversorgung ist zu organisieren. Es ist dafür zu sorgen, dass bei Kulturen im Wald und in Neuaufforstungen Pflanzen geeigneter Arten und Herkünfte verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Natur- und Landschaftsschutz 1 Der   Forstdienst   hat   in   seinem   Arbeitsgebiet   die   Bestrebungen   des Natur-   und   Landschaftsschutzes   zu   fördern   und  durch   angemessene waldbauliche Massnahmen zu verwirklichen. 2 Bei der Raum-, Orts- und Entwicklungsplanung hat er die forstlichen Interessen   zu   vertreten   und   auf   die   Einhaltung   der   forstgesetzlichen Bestimmungen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Information 1 Der Forstdienst hat seine vorgesetzten Behörden fachlich zu beraten und durch periodische Berichte auf dem laufenden zu halten. 2 Er   sorgt für   eine   angemessene  Information   der  Öffentlichkeit  durch Vorträge und Publikationen. 3 Er kann zur Mitarbeit in Kommissionen beigezogen werden. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Beratung 1 Der   Forstdienst   steht   öffentlichen   und   privaten   Waldbesitzern   zur Beratung zur Verfügung. 2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Verrechnung der vom kantonalen Forstdienst erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Forststatistik 1 Der Forstdienst hat die Grundlagen für die eidgenössische Forststatistik zu schaffen und weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Fachliche Ausbildung 1 Der Waldbesitzer hat in Verbindung mit dem Forstdienst für die fachliche Ausbildung des Forstpersonals zu sorgen. Der Forstdienst unterstützt die Forstbetriebe bei der Sicherstellung des Personalbestandes. 2. Das Oberforstamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Stellung und Aufgaben 1 Kantonale Amtsstelle für den unmittelbaren Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung ist das Oberforstamt. Es hat die vom Regierungsrat   oder   vom   Land-   und   Forstwirtschaftsdepartement überwiesenen   Aufträge   auszuführen,   die   fachlichen   Geschäfte   zu bearbeiten und den zuständigen Behörden Bericht und Antrag zu stellen. 2 Beim Oberforstamt liegt die Leitung und Organisation des Forstdienstes. 3 Das   Oberforstamt   betreut   die   land-   und   alpwirtschaftlichen Meliorationen,   und   zwar   insbesondere   Bodenverbesserungen, Erschliessungen und Wasserversorgungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kantonsoberförster 1 Vorsteher des Oberforstamtes ist der Kantonsoberförster. Ihm obliegt die Gesamtleitung des Forstdienstes sowie  die Vertretung gegenüber dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement, dem Regierungsrat und den Bundesstellen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Regionale Aufgabenteilung 1 Zum Zwecke einer guten fachlichen Betreuung wird das Kantonsgebiet unter dem Kantonsoberförster und den Forstingenieuren aufgeteilt. In den zugewiesenen Gemeinden, Korporationen oder Revieren vertreten sie das Oberforstamt gegenüber den lokalen Behörden und Waldbesitzern. 2 Zu   den   Aufgaben   der   Forstingenieure   in   den   öffentlichen   Wäldern gehören insbesondere die Mitwirkung an den Wirtschaftsplanarbeiten, die laufende   Betriebsführung   gemäss   Wirtschaftsplan,   die   Planung, Anordnung   und   Überwachung   der   waldbaulichen   Massnahmen,   die Holzanzeichnungen,   die   arbeitstechnischen   Anweisungen   und   die Betriebsorganisation.   Zudem   haben   sie   die   Aufsicht   über   die Privatwaldungen. 3 Zu ihren Pflichten gehören die Ausführungs- und Nutzungskontrollen. 4 Unter ihrer Oberleitung stehen in der Regel alle forstlichen Projekte in den zugeteilten Gebieten. Bei Projekten und Unternehmen, welche unter der Leitung anderer Sachbearbeiter oder anderer Amtsstellen stehen, vertreten sie die Interessen der zugeteilten Forstbetriebe, sodass eine Koordination gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Fachliche Aufgabenteilung 1 Zum Auswerten und Sammeln besonderer Kenntnisse und Erfahrungen werden   den   einzelnen   Forstingenieuren   je   nach   Eignung   zusätzlich bestimmte Fachgebiete zur Bearbeitung übertragen. 2 Für Aufgaben innerhalb solcher Sachbereiche können sie entweder für das ganze Kantonsgebiet oder nur für bestimmte Projekte verantwortlich eingesetzt, aber auch zur internen Beratung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Zuteilung der Aufgaben 1 Die   regionale   und   fachliche   Aufgabenteilung   erfolgt   durch   interne Absprachen   unter   den   Beteiligten.   Sie   bedarf   der   Genehmigung   des Departementsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Sekretariat und technisches Personal 1 Einsatz   und   Betreuung   des   Sekretariates   und   des   technischen Personals werden durch regelmässige interne Absprachen geregelt. 2 Geeigneten Mitarbeitern sind bestimmte Sachgebiete nach Möglichkeit zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Revierförster, Förster und Bannwarte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Unterstellung 1 Der Revierförster als Angestellter der öffentlich-rechtlichen und privater Waldbesitzer untersteht in fachlichen und insbesondere in waldbaulichen Belangen   dem   für   das   Gebiet   zuständigen   Forstingenieur.   Seiner vorgesetzten Behörde steht er mit Rat und Tat zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Revierförster 1 Hauptaufgabe des Revierförsters ist die Organisation und Überwachung der praktischen forstlichen Arbeiten seines Reviers. 2 In   Zusammenarbeit   mit   dem   Forstingenieur   und   den   Forstbehörden beteiligt er sich an der Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme und sorgt für deren Verwirklichung. 3 Er leitet die ihm unterstellten Förster und Bannwarte sowie seine eigene Arbeitsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Aufsichtspflicht 1 Innerhalb seines Reviers oder Arbeitsgebietes hat der Revierförster die Aufsichtspflicht über alle Waldungen. Dabei hat er vor allem auf folgendes zu achten: a. widerrechtliche Holzschläge und Rodungen; b. Instandhaltung     der     Wald-Weide-Ausscheidung,     der Wildschutzzäune sowie der Vermarchung; c. Einhaltung der Servitutsrechte in den Waldungen; d. gefährliche Feuerstellen und Waldbrände; e. Waldschäden durch natürliche Ereignisse und Schädlinge; f. Wildschäden am Waldbestand; g. entstehende Geländeanrisse und gefährliche Erosionen an Bächen; h. Schäden an Verbauungen, Brücken und Wegen; i. Einhaltung der Tier- und Pflanzenschutzbestimmungen; k. widerrechtliche Bauten im Walde; l. Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber dem Walde. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Seine Beobachtungen hat er den vorgesetzten Stellen zu melden, die Verantwortlichen auf Verfehlungen oder Nachlässigkeiten aufmerksam zu machen, oder, sofern es zumutbar und möglich erscheint, selbst für die Behebung der Mängel zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Holzanzeichnung 1 Der Revierförster ist im öffentlichen Wald zum Anzeichnen von Fall- und Dürrholz berechtigt, für andere Anzeichnungen nur ausnahmsweise und sofern er vom zuständigen Forstingenieur den Auftrag erhält. 2 Er   begleitet   den   Forstingenieur   bei   den   Holzanzeichnungen.   Die Waldhämmer der Verwaltung liegen beim Revierförster verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Schlaggesuche privater Waldbesitzer 1 Der   Revierförster   hat   die   Schlaggesuche   privater   Waldbesitzer   mit seinem Befund dem zuständigen Forstingenieur zu übermitteln. Werden darnach die Anzeichnungen  ihm übertragen, so sind  die Kopien der Anzeichnungsprotokolle   mit   dem   Vermerk   der   allfälligen   Auflagen unverzüglich dem Oberforstamt einzusenden, so dass die schriftlichen Schlagbewilligungen erteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Holzereiakkorde 1 Holzereiakkorde bis 200 Kubikmeter kann der Revierförster zusammen mit seinen Forstbehörden oder den Waldbesitzern selbständig vergeben. Grössere   Akkorde   bedürfen   der   Zustimmung   des   zuständigen Forstingenieurs. 2 Vor der Vergebung von Holzereiakkorden sind unter Berücksichtigung der   vorliegenden   Verhältnisse   die   voraussichtlichen   Zeit-   und Kostenaufwände bei vernünftiger Arbeitsorganisation abzuschätzen. 3 Die   Akkordverträge   müssen   neben   den   Preisabmachungen   auch verbindliche   Weisungen   für   die   Sortimentsaushaltung   und   die anzuwendenden   Arbeitsverfahren   enthalten.   Zudem   ist   darin   die Regelung der Unfall- und Haftpflichtversicherung festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Bau- und Losholz 1 Der   Revierförster   hat   zur   bestandesschonenden   Aufarbeitung   und Bringung   des   Bau-   und   Losholzes   die   notwendigen   Weisungen   zu erteilen. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Einmessung und Sortierung 1 Aufgabe des Revierförsters ist es, das Verkaufsholz einzumessen, zu sortieren und die Holzlisten zu erstellen sowie das Bau- und Losholz einzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Subventionierte Werke 1 Der   Revierförster   hat   die   subventionierten   Werke   regelmässig   zu kontrollieren und, wenn nötig, die Unterhalts- und Revisionsarbeiten zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Beaufsichtigung der Arbeiten 1 Der   Revierförster   ist   dafür   verantwortlich,   dass   die   von   ihm angeordneten oder beaufsichtigten Arbeiten fachgerecht, rationell und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt werden. 2 Bei der Ausführung gefährlicher Arbeiten veranlasst er ausreichende Massnahmen zum Schutz von Drittpersonen und deren Eigentum. Auf öffentlichen   Wegen   sind   Signale   oder   Wachen   aufzustellen   und   die erforderlichen polizeilichen Bewilligungen einzuholen. 3 Bei Holzereiarbeiten, Erschliessungen sowie allen übrigen Arbeiten im Walde achtet er auf bestandesschonende Arbeitsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Anleitung zu rationellem Arbeitseinsatz 1 Der   Revierförster   hat   die   Arbeiter   anzuleiten   und   für   zeitgemässe Arbeitsverfahren zu sorgen. Er sorgt zudem für einen zweckmässigen Maschinen-   und   Werkzeugeinsatz.   Wenn   nötig,   beantragt   er   die Beschaffung geeigneten Materials. 2 Soweit es ihm die übrigen Pflichten erlauben, beteiligt er sich an den praktischen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Ausführungs- und Stundenkontrollen 1 Der   Revierförster   ist  verantwortlich   für   die   vorschriftsgemässen   und wahrheitsgetreuen   Ausführungs-   und   Stundenkontrollen   über   die   ihm übertragenen Arbeiten. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Kontrollen und Statistiken 1 Der Revierförster hat die vom Oberforstamt verlangten Kontrollen und Statistiken vollständig und gewissenhaft durchzuführen und termingerecht abzuliefern. Regelmässig werden verlangt: a. Kopien sämtlicher Anzeichnungsprotokolle; b. Nutzungskontrolle nach Sortimenten und Verwendungszweck; c. Arbeitsrapporte nach Arbeitsgattungen; d. Pflanzenkontrolle und Kulturenkartei; e. forstliche Betriebsrechnung, falls diese nicht von der Verwaltung zusammengestellt wird; f. Personalstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Jagdaufsicht 1 Der   Revierförster   ist   zur   Mithilfe   bei   der   Wildhut   und   Jagdaufsicht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Weiterbildung 1 Um die vielseitigen Pflichten dauernd erfüllen zu können, sind die vom Oberforstamt   organisierten   Kurse   und   Exkursionen   zu   besuchen   und auch   andere  Weiterbildungsmöglichkeiten   wahrzunehmen.  Die   Kosten gehen zu Lasten der Waldbesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Übertragung von Arbeiten 1 Der Revierförster kann einzelne Arbeiten an ihm unterstellte Förster und Bannwarte übertragen. 4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Regierungsratsbeschluss über die Instruktion für das Forstpersonal vom 24. April 1878 2 ) wird aufgehoben. 2 OGS 1900, 50 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Inkrafttreten 1 Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Januar 1976 in Kraft. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.01.1976 01.01.1976 Erlass Erstfassung OGS 1976, 74 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.01.1976 01.01.1976 Erstfassung OGS 1976, 74 12