Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden
                            zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden gestützt   auf   Artikel   6   der   kantonalen   Finanzausgleichsverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Oktober 1993 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Musterreglement Es  wird  ein  Musterreglement  über  den  Finanzhaushalt  der  Gemeinden gemäss Anhang 3 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Verbindliche Bestimmungen Die  Art.  2  Abs.  1,  Art.  8  Abs.  1  sowie  Art.  13,  38  bis  43,  51,  52,  55,  58  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 des Musterreglements sind für die Gemeinden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Übergangsbestimmung Einwohnergemeinden, die einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, können mit der Anpassung  der  Abschreibungssätze  gemäss  Art.  41  des  Musterreglements zuwarten, bis der Bilanzfehlbetrag vollständig getilgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  samt  Anhang  Musterreglement  treten  auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2004, 437/538
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 630.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anhang veröffentlicht in GDB 610.612