Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad
                            Regierungsratsbeschluss  über das Fischereischongebiet an der Lopp  in Stansstad  vom 24. November 1969  1  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Art.  65  der  Kantonsverf  assung,  in  Ausführung  der  Verein-  barung vom 16. Juni 1632 zwischen Nidwalden und Obwalden  2  ,  beschliesst:  1.  1  Die Seeenge an der Lopp in Stansstad wird zum Fischereischonge-  biet erklärt.  2  In  diesem  Fischereischongebiet  is  t  mit  Ausnahme  des  Freiangelns  gemäss  Art.  4  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Bundesgesetzge-  bung betreffend die Fischerei  3   jeglicher Fischfang verboten.  2.  Die Grenzen des Fischereischongebietes an der Lopp sind aus dem im  Anhang  enthaltenen  Plan  ersichtlich,  der  einen  Bestandteil  dieses  Be-  schlusses bildet.  3.  Widerhandlungen  gegen  diesen  Beschluss  werden  gemäss  §  58  der  Fischereiverordnung  4   bestraft.  4.  Dieser Beschluss tritt mit seiner Ve  röffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  1    A 1969, 1122  2    NG 842.31  3    NG 842.1  4    NG 842.11