Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand
                            Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 30. Mai 1995 (Stand 1. März 2005) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Bemessungsgrundlagen 1 Die   Steuer   nach   dem   Aufwand   wird   nach   den   jährlichen,   in   der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen   und   der   von   ihnen   unterhaltenen,   in   der   Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf: a. dem   Fünffachen   des   Mietzinses   oder   des   Mietwerts   der   Wohnung im   eigenen   Haus   für   Steuerpflichtige,   die   einen   eigenen   Haushalt führen; b. dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. 2 Ergibt   sich   nach   Art. 16 Abs. 3  des   Steuergesetzes   (StG) 2 ) ein   höherer Steuerbetrag, so geht dieser vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kontrollrechnung 1 Bei   der   Steuerberechnung   nach   Art. 16 Abs. 3   StG   (Kontrollrechnung) können abgezogen werden: a. die   Kosten   für   den   Unterhalt   von   Liegenschaften   nach   den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens 3 ) ; b. die   Kosten   für   die   gewöhnliche   Verwaltung   von   beweglichem Vermögen,   soweit   die   daraus   fliessenden   Einkünfte   besteuert werden. 1 GDB 641.41 2 GDB 641.4 3 GDB 641.413 OGS 1995, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere   Abzüge,   insbesondere   solche   für   Schuldzinsen,   Renten   und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausschluss der Sozialabzüge 1 Sozialabzüge nach Art. 37 StG sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Anwendbare Tarife, Satzbestimmung 1 Die   jährliche   Steuer   nach   dem   Aufwand   wird   nach   dem   ordentlichen Einkommenssteuertarif (Art. 38 StG) berechnet. 2 Das nicht unter Art. 16 Abs. 3 Bst. a bis f StG fallende Einkommen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von Art. 9 Abs. 1 StG auch für die Festsetzung des Steuersatzes unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Besteuerung nach dem Aufwand bei einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen 1 Werden   Einkünfte   aus   einem   Staat   nur   dann   von   dessen   Steuern entlastet,   wenn   die   Schweiz   diese   Einkünfte   allein   oder   mit   andern Einkünften   zum   Satz   des   Gesamteinkommens   besteuert,   so   muss   der Steuerpflichtige neben den in Art. 16 Abs. 3 StG bezeichneten Einkünften alle   aufgrund   des   betreffenden   Doppelbesteuerungsabkommens   der Schweiz   zugewiesenen   Einkommensbestandteile   aus   dem   Quellenstaat versteuern.   Abziehbar   sind   nur   die   Kosten   gemäss   Art. 2 Abs. 1   dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Der Steuersatz für diese Einkünfte bestimmt  sich nach dem Grundsatz der Vollprogression gemäss Art. 9 Abs. 1 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Veranlagungsergebnisse 1 Eröffnet nach Art. 205 StG wird stets das höchste sich aus den Art. 1, 2 oder 5 dieser Ausführungsbestimmungen ergebende Veranlagungsergebnis. Ist ein Veranlagungsergebnis nach Art. 5 eröffnet worden,   so   muss   dem   Steuerpflichtigen   auch   das   höhere   der   beiden Veranlagungsergebnisse       nach       den       Art. 1       oder       2       dieser Ausführungsbestimmungen mitgeteilt werden. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            * Verfahren 1 Das     Finanzdepartement     entscheidet     nach     Ablauf     der     ersten Steuerperiode   nach   Zuzug   gemäss   Art. 16 Abs. 2   StG   über   die   weitere Besteuerung nach dem Aufwand. 2 Es gewährt diese Besteuerung in der Regel auf Zusehen hin. Verändern sich   die   Bemessungsgrundlagen   erheblich,   so   ist   ein   neues   Gesuch   an das Finanzdepartement zu stellen. 3 Die   Prüfung   der   Voraussetzungen   für   die   weitere   Gewährung   der Besteuerung nach dem Aufwand obliegt der Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf  den 1. Januar 1995 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 81 geändert durchNachtrag vom 20. März 2001, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2001 (OGS 2001, 33),die Ausführungsbestimmungen über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2005, 7) 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.05.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 81 20.03.2001 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            eingefügt OGS 2001, 33 11.01.2005 01.03.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            totalrevidiert OGS 2005, 7 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.05.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            20.03.2001 01.01.2001 eingefügt OGS 2001, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            11.01.2005 01.03.2005 totalrevidiert OGS 2005, 7 5