REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri
                            REGLEMENT  über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri  (vom 18.  Mai  2018  1  ; Stand am 1.  August  2018)  Der Mittelschulrat,  gestützt auf Artikel  27 Buchstabe  b der Verordnung vom 5.  April  2000 über  die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt die Maturaarbeit als Voraussetzung für die Zulas  -  sung zu den Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            1  Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu den Maturitätsprüfungen  zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige,  schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und münd  -  lich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, bis  zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ziel der Maturaarbeit
                            Die Maturaarbeit soll die Schülerinnen und Schüler unterstützen, das  Erstellen selbstständiger Arbeiten zu erlernen und sich darin zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufbau der Maturaarbeit
                            Die Maturaarbeit besteht aus den folgenden drei Teilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der schriftlichen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25.  Mai  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.2401  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Arbeitsprozess und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inhalt
                            1  Die Schülerinnen und Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellen sich eine angemessene Aufgabe, definieren die Ziele der Arbeit  und wählen ein sinnvolles methodisches Vorgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  arbeiten über einen längeren Zeitraum selbstständig, teilen die zur  Verfügung stehende Zeit ein und nutzen sie zielgerecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen sich mit dem eigenen Vorgehen und der eigenen Arbeit kritisch  auseinander;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  halten die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fest und kommentieren die  Arbeitsprozesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  präsentieren und erläutern die Arbeit sachkundig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturaarbeit ist ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen und ohne  Beizug zusätzlicher Personen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Umfang und Form
                            1  Die schriftliche Arbeit umfasst zwischen 3  500 und 7  000 Wörter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsergebnisse und -prozesse sind in schriftlicher Form festzu  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schulleitung
                            1  Die Schulleitung organisiert die Maturaarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt insbesondere den Zeitplan mit den Terminen für die Vorbereitung  und Durchführung der Maturaarbeit fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigt das Thema der Maturaarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weist die Begleitperson sowie die Korreferentin bzw. den Korreferenten  der Schülerin oder dem Schüler zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bewilligt Ausnahmen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Koordinationsgruppe Maturaarbeit
                            1  Die Schulleitung ernennt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwick  -  lung der Maturaarbeit für jeweils zwei Jahre eine Koordinationsgruppe Matu  -  raarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsgruppe Maturaarbeit besteht aus einem Mitglied der  Schulleitung und zwei bis vier Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Thema der Maturaarbeit und Begleitperson
                            1  Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Maturaarbeit und  schlagen dieses der Schulleitung vor. Das Thema der Maturaarbeit muss  sich an einem Maturafach orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die betreuende Lehrperson beantragen. Es besteht jedoch  kein Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Betreuung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Maturaarbeit von Lehrper  -  sonen begleitet, die an der Kantonalen Mittelschule unterrichten. In der  Regel übernimmt eine einzelne Lehrperson die Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen bewerten die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und  die Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Bewertungsvertrag
                            1  Die Schülerinnen und Schüler schliessen mit der Begleitperson einen  Bewertungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewertungsvertrag hält die Beurteilungskriterien und die im Rahmen  dieses Reglements vereinbarte Gewichtung der schriftlichen Arbeit, des  Arbeitsprozesses und der Präsentation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Eigenständigkeitserklärung
                            1  Die Schülerin oder der Schüler gibt eine schriftliche Bestätigung mit Unter  -  schrift ab, dass die Arbeit selbstständig erstellt wurde und alle Quellen  angegeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigenständigkeitserklärung ist als eigener Teil am Schluss der Matura  -  arbeit zu integrieren.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Abgabetermin
                            Die schriftliche Arbeit ist am zweiten Tag nach den Herbstferien der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gymnasialklasse der Schulleitung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Präsentation
                            Die Präsentation der Maturaarbeit dauert 20 Minuten, bei Partnerarbeiten 30  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Benotung
                            1  Die drei Teile der Maturaarbeit werden je einzeln in Viertelnoten benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Note der  schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation. Die Beno  -  tung erfolgt in halben oder in ganzen Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Vorgehen
                            1  Die Begleitperson benotet die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und  die Präsentation. Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden zusätz  -  lich durch eine Korreferentin oder einen Korreferenten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begleitperson und die Korreferentin bzw. der Korreferent legen die  Note fest. Bei Meinungsverschiedenheiten der Benotung der schriftlichen  Arbeit oder der Präsentation gilt das arithmetische Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht die Benotung der schriftlichen Arbeit mehr als eine Note ab, holt  die Schulleitung eine Drittmeinung ein. Massgebend ist in diesem Fall das  arithmetische Mittel der drei Bewertungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Gewichtung
                            1  Die Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation hat  sich in folgenden Bandbreiten zu bewegen:  Teilleistung  Gewichtung  Arbeitsprozess  10–20  %  Schriftliche Arbeit  60–80  %  Präsentation  10–20  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Partnerarbeiten werden grundsätzlich mit einer Note qualifiziert, es sei  denn, im Beurteilungsvertrag werde eine individuelle Beurteilung vereinbart.  Die Präsentation muss individuell bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Disziplinarische Sanktionen und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Die disziplinarischen Sanktionen bei Unregelmässigkeiten und der Rechts -
                            schutz richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über die Matu  -  ritätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 22.  Juni  2009 über die Maturaarbeit an der Kantonalen  Mittelschule Uri  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Übergangsbestimmung
                            Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr  2019/20 ablegen, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2018 in Kraft.  Im Namen des Mittelschulrats  Der Präsident: Beat Jörg  Der Sekretär: Daniel Tinner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.2414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.2416  5