Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule
                            über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt  auf  Artikel  48  des  Schulgesetzes  vom  28.  Mai  1978 2 und  Artikel  27 der Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 3 , folgende berufsbedingten Vorschriften für Lehrer an der Kantonsschule Sarnen: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Anwendbare Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  diese  Ausführungsbestimmungen  keine  abweichende  Regelung enthalten, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule nach der kantonalen Beamtenordnung 4 und sinngemäss nach Art. 28 bis 35 des Schulgesetzes 5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  für  Lehrer  des  Konvents gemäss  Vertrag  über  die  Kantonsschule  zwischen  dem  Kloster  Muri-Gries und dem Kanton Obwalden 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Arten des Lehramtes Den  Unterricht  an  der  Kantonsschule  erteilen  Hauptlehrer,  Lehrbeauftragte, Aushilfslehrer und Instrumentallehrer, die sich wie folgt unterscheiden: a.  Hauptlehrer   sind   Lehrer   mit   Vollpensum,   einschliesslich   Lehrer   mit Stundenentlastung und Altersentlastung; b.  Lehrbeauftragte sind Lehrer mit Teilpensum; c.   Aushilfslehrer  übernehmen  Unterrichtsstunden  für  eine  bestimmte  Zeit, höchstens aber für zwei Semester; d.  Instrumentallehrer  übernehmen  den  Instrumentalunterricht  der  Musik- maturanden und den freiwilligen Instrumentalunterricht. II. Anstellungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Offene  Lehrstellen  werden  öffentlich  vom  Rektorat  ausgeschrieben,  wenn das  Kloster  keinen  geeigneten  Fachlehrer  mit  entsprechendem  Fähigkeits- ausweis stellen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Rektor    bearbeitet    die    eingegangenen    Bewerbungen    auf    ihre Vollständigkeit  hin,  wie  fachliche  Voraussetzung,  Auftragsumfang,  Einsatz- möglichkeit und Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantonsschulkommission  prüft  die  eingegangenen  Bewerbungen  und stellt dem Erziehungsdepartement zuhanden des Regierungsrates Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            7 Anstellungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Rektor oder die Rektorin wird vom Regierungsrat angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Prorektor  oder  die  Prorektorin  und  weitere  Personen  mit  Aufgaben innerhalb der Schulleitung werden vom zuständigen Departement angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrpersonen werden vom Amtsleiter oder der Amtsleiterin angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Stellvertretungen werden vom Rektor oder der Rektorin angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Wählbarkeit Als   Hauptlehrer   und   Lehrbeauftragte   sind   Personen   wählbar,   die   den entsprechenden  Fähigkeitsausweis  besitzen.  Die  Wahl  erfolgt  unter  dem Vorbehalt, dass der Erziehungsrat die Lehrbewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Fähigkeitsausweis Als  Fähigkeitsausweis  gilt  entweder  ein  akademischer  Abschluss  einer anerkannten    Hochschule    oder    der    Abschluss    einer    entsprechenden Fachschule  (Musik,  Zeichnen  usw.)  in  den  zu  unterrichtenden  Fächern, ausserdem     wird     eine     methodisch-didaktische     und     pädagogisch- psychologische Zusatzausbildung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Lehrbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Erziehungsrat  erteilt  nach  Prüfung  der  Ausbildungsunterlagen  die Lehrbewilligung.  Für  das  erste  Jahr  wird  die  Lehrbewilligung  in  der  Regel provisorisch erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise   kann   der   Erziehungsrat   für   eine   längere   Zeit   eine provisorische  Lehrbewilligung  erteilen.  Damit  ist  die  Auflage  verbunden, innert angemessener Frist einen der Schulstufe entsprechenden Fähigkeits- ausweis zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrer  mit  provisorischer  Lehrbewilligung  werden  vom  Rektorat  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    April    der    Kantonsschulkommission    gemeldet.    Diese    stellt    dem Erziehungsdepartement   bis   zum   1.   Mai   zuhanden   des   Erziehungsrates Antrag  über  die  Erteilung  der  definitiven  Lehrbewilligung.  Der  Antrag  der Kantonsschulkommission ist dem Lehrer vom Rektorat schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Probezeit und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Dauer   der   provisorischen   Lehrbewilligung   bleibt   auch   die Anstellung provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  endgültige  Lehrbewilligung  vom  Erziehungsrat  erteilt,  so  gilt  die Anstellung für den Rest der Amtsdauer als endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verfassungsmässige  Amtsdauer  beträgt  vier  Jahre.  Sie  richtet  sich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Lehrer   müssen   nach   Erreichen   des   AHV-Alters   auf   Ende   eines Schuljahres vom Schuldienst zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Ausnahmefällen kann ein in den Ruhestand getretener Lehrer weiterhin als Lehrbeauftragter beschäftigt werden. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf  das  Ende  eines  Schuljahres  (31.  Juli),  in  begründeten  Fällen  auf  das Ende des Wintersemesters von der Wahlbehörde oder vom Lehrer schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus  wichtigen  Gründen  kann  die  Wahlbehörde  oder  der  Lehrer  jederzeit das   Arbeitsverhältnis   fristlos   auflösen.   Als   wichtiger   Grund   gilt   jeder Umstand,  bei  dessen  Vorhandensein  dem  Kündigenden  nach  Treu  und Glauben  die  Fortsetzung  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  mehr  zugemutet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            9 Freiwillige Beurlaubung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  freiwilliger  Urlaub  zur  beruflichen  Fort-  und  Weiterbildung  kann  in  der Regel  Lehrern  gewährt  werden,  die  fünf  Jahre  an  der  Kantonsschule unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche um Beurlaubung sind in der Regel bis drei Monate vor Antritt des Urlaubs   der   Kantonsschulkommission   zu   unterbreiten.   Sie   entscheidet abschliessend   über   Kurzurlaube   (bis   einen   Monat).   Längere   Urlaube unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum   Zeitpunkt   der   Bewilligung   muss   eine   qualifizierte   Stellvertretung vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es  besteht  kein  Lohnanspruch.  In  begründeten  Fällen,  insbesondere  bei inhaltlichen  Bezügen  zu  den  zu  unterrichtenden  Fächern,  kann  der  Kanton die   Zahlung   der   Arbeitgeberbeiträge   für   die   zweite   Säule   weiterhin gewähren.  Ergänzend  gilt  das  Reglement  der  Personalversicherungskasse Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            10 Besoldeter Bildungsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    besoldete    Bildungsurlaub    ist    ein    Urlaub,    dessen    individuelle Ausgestaltung   auf   die   Bedürfnisse   der   Schule   und   des   Urlaubers zugeschnitten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  besoldeter  Bildungsurlaub  kann  Hauptlehrern  oder  Lehrbeauftragten gewährt werden, die seit mindestens zehn Jahren mit Voll- oder Teilpensum an  der  Kantonsschule  tätig  sind  und  nicht  weniger  als  fünf  Jahre  vor  dem Durchschnitt der erteilten Pensen der letzten drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrer,   die   einen   besoldeten   Bildungsurlaub   erhalten,   müssen   nach dessen  Beendigung  mindestens  weitere  fünf  Jahre  an  der  Kantonsschule unterrichten.   Wird   das   Arbeitsverhältnis   vor   Ablauf   von   fünf   Jahren aufgelöst,  so  sind  die  Aufwendungen  des  Kantons  anteilmässig  zurück- zuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  besoldeter  Bildungsurlaub  dauert  höchstens  sechs  Monate,  er  kann zusammenhängend,   in   Teilen   oder   in   Form   einer   Stundenentlastung gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesuche    um    besoldeten    Bildungsurlaub    mit    den    entsprechenden Ausbildungsunterlagen   sind   sechs   Monate   vor   Antritt   des   Urlaubs   der Kantonsschulkommission  zu  unterbreiten,  die  ihrerseits  dem  Erziehungs- departement zuhanden des Regierungsrates Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zum   Zeitpunkt   der   Bewilligung   muss   eine   qualifizierte   Stellvertretung vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Aufgaben der Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Allgemeine Aufgaben Der Lehrer hat im wesentlichen folgende allgemeine Aufgaben: a.  den  Unterricht  an  den  ihm  vom  Rektor  zugewiesenen  Wochenstunden nach  dem  geltenden  Lehrplan  zu  erteilen,  die  obligatorischen  Lehrmittel zu verwenden und die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten; b.  die Schüler als Persönlichkeit zu achten und allgemein zu fördern; c.   sich sorgfältig auf den Unterricht vorzubereiten; d.  die  Leistungen  der  Schüler  regelmässig  zu  überprüfen  und  schriftlich festzuhalten; e.  die Absenzen der Schüler zu kontrollieren; f.   den Kontakt mit den Eltern und Behörden aufrechtzuerhalten; g.  mit Behörden und Kollegen zusammenzuarbeiten; h.  an  den  Konferenzen  und  obligatorischen  Fortbildungskursen  teilzuneh- men; i.    sich regelmässig beruflich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            11 Unterrichtsverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das     Unterrichtspensum     umfasst,     unter     Vorbehalt     nachstehender Ausnahmen, 23 Wochenstunden zu 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Lehrer,  die  vorwiegend  in  den  Fächern  Turnen,  Handarbeit  und Hauswirtschaft   unterrichten,   besteht   das   Vollpensum   aus   25   Wochen- stunden  zu  45  Minuten.  Wer  von  diesen  Lehrern  jedoch  mindestens  sieben Unterrichtsstunden  in  andern  Fächern  unterrichtet,  hat  als  Vollpensum  24 Unterrichtsstunden zu leisten. Wer 14 oder mehr Unterrichtsstunden anderer Fächer  unterrichtet,  leistet  das  normale  Arbeitspensum  von  23  Unterrichts- stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besondere Aufgaben, wie Mitwirkung an den Abschlussprüfungen, Mithilfe an Schulveranstaltungen, Beratung der Schüler und Eltern, sind vom Lehrer ohne   zusätzliche   Entschädigung   nach   Weisung   der   Schulleitung   zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 IV. Besoldung, Sozialleistungen, Versicherung 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            14 Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lohn richtet sich nach der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 15 sowie  nach  den  Ausführungsbestimmungen  über  die  Stellenbewertung  und Entlöhnung   vom   23.   Juni   1998 16 .   Die   Lehrer   werden   auf   Grund   ihrer Ausbildung den folgenden Funktionsstufen zugeordnet: a.  Mittelschullehrer I: Lehrer mit einem Diplom für das höhere Lehramt (inkl. akademischer  Abschluss  in  den  wissenschaftlichen  Fächern)  oder  einer andern  fachlichen  und  pädagogischen  Ausbildung  mit  gleichem  Niveau der Funktionsstufe 14; b.  Mittelschullehrer  II:  alle  übrigen  mit  Ausnahme  von  Bst.  c  sowie  mit Ausnahme von Stellvertretungen der Funktionsstufe 13; c.   Handarbeit/Hauswirtschaft:  Lehrer,  die  in  den  Fächern  Handarbeit  und Hauswirtschaft unterrichten, der Funktionsstufe 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Lohn von Stellvertretungen wird in Absprache mit dem Personalamt in befristeten,  privatrechtlichen  Verträgen  individuell  vereinbart.  Sind  die  Aus- bildungsanforderungen  gemäss  Abs.  3  Bst.  a  bis  c  erfüllt,  so  liegt  der  Lohn innerhalb der betreffenden Leistungslohnbänder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Anfangslohn  liegt  unter  Berücksichtigung  der  internen  Lohngerechtig- keit grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des massgebenden Lebens- alters. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  Festlegung  des  massgebenden  Lebensalters  berücksichtigt  die Anstellungsinstanz  die  bisherige  berufliche  Erfahrung  angemessen.  Sie orientiert sich dabei an folgenden Richtlinien: a.  Jahre  im  Schuldienst  mit  mindestens  70-prozentigem  Pensum  werden voll angerechnet; b.  Jahre  im  Schuldienst  mit  mindestens  30-prozentigem  Pensum  können voll   angerechnet   werden,   sofern   nachweislich   die   Fortbildungsver- pflichtung erfüllt worden ist; c.   Jahre  mit  anderen  beruflichen  oder  berufsbezogenen  Tätigkeiten  sowie die  Dauer  der  Führung  eines  Familienhaushalts  werden  zur  Hälfte angerechnet; d.  nicht angerechnet wird insbesondere die Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  jede  Funktionsstufe  gelten  die  Lohnleitlinien  gemäss  Ausführungsbe- stimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung vom 23. Juni 1998 17 . Für  die  Lohnberechnungen  wird  bis  zur  Einführung  der  Gesamtbeurteilung die  Bewertung  C  gemäss  Art.  8  dieser  Ausführungsbestimmungen  ange- nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Fehl- oder Überstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ergeben  sich  aus  stundenplantechnischen  Gründen  bei  Hauptlehrern  eine oder  zwei  Fehl-  oder  Überstunden,  so  wird  dennoch  das  normale  Gehalt ausbezahlt.    Diese    Stunden    müssen    in    den    nächsten    Schuljahren entsprechend  nachgeholt  oder  kompensiert  werden,  so  dass  innerhalb  von vier Schuljahren Fehl- oder Überstunden ausgeglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veränderungen  von  mehr  als  zwei  Stunden  im  Pensum  eines  Schuljahres sind  nur  ausnahmsweise  zulässig  und  müssen  mit  dem  betroffenen  Lehrer besprochen werden. Sie werden entweder als Überstunden entschädigt oder als Fehlstunden vom Gehalt des jeweiligen Schuljahres abgezogen (jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/22 bis 1/24 pro Lektion). 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hauptlehrer  können  in  Ausnahmefällen  zu  zusätzlichen  zehn  Unterrichts- stunden pro Schuljahr verpflichtet werden, die nicht zu entschädigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            20 Ausserordentliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  ausserordentliche  Aufgaben  können  von  der  Schulleitung  im  Rahmen des Voranschlags Stundenentlastungen oder Zulagen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsbedingungen  der  Schulleitung  werden  in  den  Anstellungs- verträgen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Sozialzulagen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte erhalten Sozialzulagen gemäss Art. 29 der kantonalen  Beamtenordnung 21 .  Aushilfslehrer  haben  keinen  Anspruch  auf die Familienzulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Altersentlastung Für    Lehrpersonen    vermindert    sich    das    Unterrichtspensum    ab    dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  Altersjahr  um  eine  Unterrichtsstunde  pro  Woche,  ab  dem  55.  Altersjahr um zwei und ab dem 60. Altersjahr um drei Unterrichtsstunden pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dauer der Ferien richtet sich nach dem Ferienplan der Kantonsschule. Die  Lehrer  sind  verpflichtet,  einen  Teil  der  Ferien  für  die  persönliche  Fort- und Weiterbildung zu nützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit   Bewilligung   des   Erziehungsdepartementes   können   Dienstalters- geschenke  auf  Antrag  der  Kantonsschulkommission  ganz  oder  teilweise  in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Krankheit, Unfall, Militär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Hauptlehrer und Lehrbeauftragte mit einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als sechs Lektionen pro Woche gelten die Bestimmungen von Art. 21,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 und 23 der kantonalen Beamtenordnung 23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Aushilfslehrer und Instrumentallehrer gelten: a.  bei  Militär-  bzw.  Zivilschutzdienst  die  Bestimmungen  gemäss  eidgenös- sischer Erwerbsersatzordnung; b.  bei  Krankheit  und  Unfall  übernimmt  die  Kantonsschule  die  Lohnzahlung für einen Drittel der Anstellungsdauer, längstens aber für zwei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aushilfslehrer und Instrumentallehrer mit einer Unterrichtsverpflichtung von durchschnittlich  weniger  als  sechs  Lektionen  pro  Woche  haben  sich  auf eigene  Kosten  gegen  Nichtbetriebsunfall  zu  versichern;  jene  mit  einer Unterrichtsverpflichtung  von  durchschnittlich  mehr  als  sechs  Lektionen  pro Woche  werden  gemäss  der  kantonalen  Beamtenordnung  gegen  Nicht- betriebsunfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle  Lehrer  der  Kantonsschule  haben  sich  gegen  Krankheit  selbst  zu versichern. Für alle Lehrer gelten hinsichtlich der beruflichen Vorsorge die Statuten und das Reglement der Personalversicherungskasse Obwalden. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Rektors  sind  an  die  Kantonsschul- kommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonsschulkommission und des Erziehungsrates kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beschwerdefrist  beträgt  20  Tage.  Beschwerden  sind  schriftlich  und begründet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule Obwalden vom 16. August 1978 24 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. August 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   bereits   bestehenden   Anstellungsverträge   sind   diesen   Vorschriften anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XIX,  192;  geändert  durch  Nachtrag  vom  11.  August  1987,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (LB XX, 52), Nachtrag vom 22. Januar 1990, in Kraft seit 1. Januar 1990 (Art. 11,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11a  und  15)  bzw.  1.  August  1990  (LB  XXI,  1),  Nachtrag  vom  30.  April  1991,  in  Kraft seit  1.  April  1991  (LB  XXI,  209),  Nachtrag  vom  24.  März  1992,  in  Kraft  seit  1.  A ugust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  (LB  XXII,  40),  Nachtrag  vom  22.  Dezember  1992,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1993 (LB  XXII,  179),  Nachtrag  vom  7.  Juli  1998,  in  Kraft  seit  1.  August  1998  (Art.  13)  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1999  (LB  XXV,  107),  die  Ausführungsbestimmungen  über  die  Anstellungs- befugnisse  vom  22.  Juni  1999,  in  Kraft  seit  1.  Juli  1999  (LB  XXV,  271),  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  März  2003,  in  Kraft  rückwirkend  seit  1.  Januar  2003,  Art.  19  ab  1.  August  2003 (ABl  2003,  331),  und  Nachtrag  vom  4.  November  2003,  in  Kraft  seit  1.  August  2004 (ABl 2003, 1300)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB    414.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XII, 380; heute Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB 410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 GDB    414.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  Art.  9  Abs.  1  der  AB  über  die  Anstellungsbefugnisse  vom  22.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Geändert durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Geändert durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 GDB 141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 GDB    141.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 GDB    141.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Geändert durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 LB XII, 380; heute Art. 33 Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 LB XII, 380; heute Art. 35 ff. Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 LB    XVI,    188