Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg
                            OGS 2004, 40 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg vom 17. Mai 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 2 , 3 beschliesst: I. A llgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz Der   Feuerwehr   Engelberg   werden   im   Rahmen   dieser   Ausführungs bestimmungen kantonale Stützpunktaufgaben übertragen. 2 Sie       untersteht       dabei       der       Aufsicht       des       kantonalen Feuerwehrinspektorates. II. Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben Die  Feuerwehr  Engelberg  übernimmt  im  ganzen  Gemeindegebiet  die Personenrettung undbergung aus verunfallten Fahrzeugen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausbildung Das Feuerwehrkommando Engelberg regelt und organisiert in Absprache mit dem kantonalen Feuerwehrinspektorat die entsprechende Ausbildung. 1 OGS     2004,     40;     geändert     durch     die     Ausführungsbestimmungen     zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 ( OGS 2008, 103) 2 GDB 546.1 3 Geändert durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Zi ff.  3.) 4 Geändert durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Ausrüstung Die Gemeinde Engelberg verfügt über Strassenrettungsgerätschaften wie hydraulische   Schere   und   Spreitzer,   die   überwiegend   vom   Kanton finanziert wurden. III. Alarmierung und Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Alarmierung Die   Alarmierung   erfolgt   über   die   Einsatzzentrale   der   Kantonspolizei Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Pikettdienst 1 Ein  Pikettdienst  wird  nur  in  Ausnahmefällen  auf  Antrag  des  Feuerwehr kommandos oder des kantonalen Feuerwehrinspektorates angeordnet. 2 Di e Erreichbarkeit der Angehörigen der Feuerwehr Engelberg wird über Telefon und Rufempfänger sichergestellt. IV. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betriebskosten 1 Die  Gemeinde  Engelberg  erfasst  die  Betriebskosten  für  Stützpunkt aufgaben  in  einer  gesonderten  Rechnung,  schliess t  diese  jeweils  per 31. Dezember  ab  und  übergibt  sie  bis  spätestens  15. Januar  dem  kanto- nalen Feuerwehrinspektorat. 2 Als Betriebskosten gelten die Ausbildungskosten und die Materialkosten für  die  Ausbildung  sowie  die  Entschädigung  für  Wartung  und  Unterhalt 3 Die Betriebskosten werden wie folgt entschädigt: a.  die  Ausbildungskosten  mit  den  gleichen  Stunden- /Tagesentschädi gungen wie bei der Feuerwehr Engelberg; b.  die  Materialkosten  für  die  Ausbildung  sowie  die  Kosten  für Wartung und   Unterhalt   des   Stützpunktmaterials   (hydraulische   Schere   und Spreitzer) nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Einsatzkosten Die  Einsatzkosten  werden  durch  die  Gemeinde  Engelberg  pro  Einsatz erfasst  und  dem  kantonalen  Feuerwehrinspektorat  jeweils  gesondert  in Rech nung   gestellt.   Die   Rechnungsstellung   an   am   Schadenereignis betroffene  Drittpersonen  bzw.  an  weitere  Kostenträger  ist  Sache  des Feuerwehrinspektorates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            5 Investitionen 1 Die  Kostenbeteiligung  des  Kantons  an  den  Gerätschaften  wird  vom Regierungsrat im Einzelfall festgelegt. 2 Für  weitere  Anschaffungen  gelten  die  Ansätze  gemäss  Art. 20  der Ausfü hrungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz 6 . V. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  rückwirkend  auf den  1. Januar 2004 in Kraft. 5 Fassung gemäss AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.) 6 GDB 546.111 7 Aufgehoben durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.)