REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauft... (10.1212)
REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauft... (10.1212)
REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)
REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) (vom 17. Juni 2015 1 ; Stand am 1. August 2016) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung zum Schulgesetz vom
22. April 1998 (Schulverordnung) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amts - auftrag), die an der Volksschule unterrichten.
Artikel 2 Arbeitsfelder
Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
a) Unterricht und Klasse;
b) Lernende;
c) Schule;
d) Lehrperson.
Artikel 3 Arbeitsfeld Unterricht und Klasse
Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst:
a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen;
b) das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwi - ckeln des Unterrichts;
c) das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam;
d) das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben bezüglich der Klasse.
1 AB vom 26. Juni 2015
2 RB 10.1115 1
Artikel 4 Arbeitsfeld Lernende
Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler;
b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden.
Artikel 5 Arbeitsfeld Schule
Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
a) das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule;
b) das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule.
Artikel 6 Arbeitsfeld Lehrperson
Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:
a) die Evaluation der eigenen Tätigkeiten;
b) die individuelle Weiterbildung.
Artikel 7 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder
1 Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Ange - stellten der kantonalen Verwaltung.
2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
a) Arbeitsfeld Unterricht und Klasse 85 Prozent;
b) Arbeitsfeld Lernende 5 Prozent;
c) Arbeitsfeld Schule 5 Prozent;
d) Arbeitsfeld Lehrperson 5 Prozent.
3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.
Artikel 8 Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestalt - baren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen.
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3 In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden.
4 Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheits - pflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.
Artikel 9 Teilzeitanstellung
1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.
2 Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehr - person das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.
Artikel 10 Individuelle Vereinbarung
1 Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt nament - lich bei Übernahme einer Spezialfunktion.
2 Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 60 Stunden.
3 Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezial - funktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der Lehr - personen an der Volksschule (Amtsauftrag) 3 wird aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates: Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Dr. Peter Horat
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