Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen
                            Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen vom 8. März 2005 (Stand 1. April 2005) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt     auf     Artikel    18     Absatz     3    des     Markt-     und Reisendengewerbegesetzes   vom   28.   Januar   2005 1 ) sowie   Artikel   1 Buchstabe   a   und   b   der   Verordnung   zum   Markt-   und Reisendengewerbegesetz vom 28. Januar 2005 2 ) , beschliesst: 1. Geschicklichkeitsspielautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Einsatzhöhe 1 Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn beträgt Fr. 2.– pro Spiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Höhe der Gebühren 1 Die Gebühr je Geschicklichkeitsspielautomat und Jahr beträgt (Beträge in Fr.): a. Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn 600.– b. Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.– 1 GDB 975.1 2 GDB 975.11 OGS 2005, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bezug der Gebühren 1 Die Gebühren werden jährlich erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt an   den   Bewilligungsnehmer   bzw.   die   Bewilligungsnehmerin.   Bei Inbetriebnahme   des   Geschicklichkeitsspielautomaten   während   des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Monate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen. 2 Bei Erlöschen der  Bewilligung während des  Kalenderjahres wird  die Gebühr   für   die   abgelaufenen   Monate   berechnet.   Der   Betrag   für   die restlichen   vollen   Monate   wird   gutgeschrieben   oder   auf   Gesuch   hin zurückerstattet. 2. Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Spiellokalgebühren 1 Die jährliche Gebühr für den Betrieb eines Spiellokals beträgt (Beträge in Fr.): a. bei einer Netto-Betriebsfläche von 30 bis 50 m² 2 000.– b. bei einer Netto-Betriebsfläche von 51 bis 80 m² 3 000.– c. bei einer Netto-Betriebsfläche von 81 und mehr m² 4 000.– Diese   Gebühr   ist   zusätzlich   zu   den   in   Art.   3   dieser Ausführungsbestimmungen   festgesetzten   Automatengebühren   zu entrichten. 2 Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Kalenderjahres an den Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin. 3 Bei Eröffnung oder Schliessung eines Spiellokals während des Jahres wird die Gebühr für die entsprechende Zeit erhoben. 3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Nichtbezahlung der Gebühren 1 Wird eine Gebühr nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet, so kann die Bewilligung oder das Patent entzogen werden. 2 Die ausstehende Gebühr bleibt trotz Bewilligungs- oder Patententzug geschuldet. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Gebühren   im   Wander-   und Unterhaltungsgewerbe   sowie   für   Sammlungen   vom   21.   Juni   1994 3 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2005 in Kraft. 3 OGS 1995, 24, OGS 1999, 61 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.03.2005 01.04.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 22 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.03.2005 01.04.2005 Erstfassung OGS 2005, 22 5